Hallo,
ich habe folgenden Fall. Ich habe schon viele Themen dazu im Forum gelesen, allerdings bin ich immer noch nicht wirklich schlauer.
Fall:
A verstirbt und hat in seinem not. Testament B und C zu Erben eingesetzt. C hat die Erbschaft ausgeschlagen, die Kinder von C sind laut Testament Ersatzerben. Diese haben nicht ausgeschlagen.
Erben müssten daher B und die Kinder von C sein.
In dem Testament hat der Erblasser ein Vorausvermächtnis zugunsten B angeordnet. B soll das Wohnhaus bekommen. In dem Testament hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer B Vollmacht unter Befreiiung nach § 181 BGB erteilt, das Vermächtnis auszuführen und alle notwendigen Grundbucherklärungen abzugeben.
B ist nicht im Besitz einer Ausfertigung des Testaments. Laut Testament darf Sie von dem Notar bzw. dem Verwahrer (AG) eine Ausfertigung verlangen.
In der Urkunde tritt nun B als Bevollmächtigter des Erblassers und als Vermächtnisnehmerin auf. Sie erklärt die Auflassung und es wird der Eigentumswechsel beantragt.
Ist dies möglich? Vor allem da B zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht im Besitz einer Ausfertigung ist.