Ausführung Vermächtnis aufgrund Vollmacht

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall. Ich habe schon viele Themen dazu im Forum gelesen, allerdings bin ich immer noch nicht wirklich schlauer.

    Fall:
    A verstirbt und hat in seinem not. Testament B und C zu Erben eingesetzt. C hat die Erbschaft ausgeschlagen, die Kinder von C sind laut Testament Ersatzerben. Diese haben nicht ausgeschlagen.
    Erben müssten daher B und die Kinder von C sein.

    In dem Testament hat der Erblasser ein Vorausvermächtnis zugunsten B angeordnet. B soll das Wohnhaus bekommen. In dem Testament hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer B Vollmacht unter Befreiiung nach § 181 BGB erteilt, das Vermächtnis auszuführen und alle notwendigen Grundbucherklärungen abzugeben.
    B ist nicht im Besitz einer Ausfertigung des Testaments. Laut Testament darf Sie von dem Notar bzw. dem Verwahrer (AG) eine Ausfertigung verlangen.

    In der Urkunde tritt nun B als Bevollmächtigter des Erblassers und als Vermächtnisnehmerin auf. Sie erklärt die Auflassung und es wird der Eigentumswechsel beantragt.

    Ist dies möglich? Vor allem da B zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht im Besitz einer Ausfertigung ist.

  • Wenn C die Erbschaft im Hinblick auf das zugunsten von B angeordnete Vorausvermächtnis die Erbschaft ausgeschlagen hat, um seinen Pflichtteil zu verlangen (unterstellt, er ist ein Kind des Erblassers), ist als Vorfrage zu klären, ob dann nicht auch eine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung zugunsten seiner Abkömmlinge entfällt. Hierzu gibt es ausreichend Rechtsprechung.

    In diesem Fall wäre B Alleinerbe und er kann nicht an sich selbst auflassen, was ihm bereits gehört. Außerdem wäre er in Personalunion Erbe und Bevollmächtiger und müsste sich demzufolge selbst vertreten. Die Vollmacht wäre demnach infolge Konfusion erloschen. Es kommt dann auch nicht mehr auf die Frage an, ob sie für seine Person auch dann erloschen wäre, wenn er lediglich Miterbe ist. Auch in diesem Fall müsste er nicht nur die übrigen Miterben, sondern auch sich selbst vertreten. Mangels Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft ist dies ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit.

    Nach meiner Ansicht ist im vorliegenden Fall ein Erbschein zu verlangen, weil die Frage, ob die Ersatzerbenberufung der Kinder des ausschlagenden C erlischt, nur vom Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren beantwortet wurden kann.

  • Das C ausgeschlagen hat um den Pflichtteil zu verlangen ist nicht bekannt.
    In dem Testament steht drinne, dass wenn ein Kind als Erbe wegfällt (hier C durch Ausschlagung) die jeweiligen Abkömmlinge Erben werden sollen. Diese haben die Erbschaft angenommen.
    Ich war jetzt der Meinung das B und die Kinder von C Erben geworden sind.
    Liege ich da falsch?

    Wie sieht es denn mit der Konfusion und der Vollmacht (B ist nicht im Besitz einer Ausfertigung) aus?

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