Geschäftswert Dienstbarkeit Wärmecontracting

  • In den Grundbüchern der Wohnungen einer WEG (5 Mehrfamilienhäuser) ist eine b.p. Dienstbarkeit zugunsten eines Wärmelieferanten eingetragen. Die Heizungsanlage des jeweiligen Hauses wird durch ihn betrieben.
    Die Dienstbarkeit soll nun gelöscht werden.

    Dazu drei Fragen:

    1. ich denke, der Verwalter kann durch Beschluss der WEG dazu ermächtigt werden den Löschungsantrag für alle Eigentümer zu stellen (mit einer beglaubigten Kopie des Beschlussprotokolls für den Antrag), richtig?
    2. wie werden die Gerichtskosten für die Löschung ermittelt?
    3. vermutlich werden die Kosten für jedes Grundbuchblatt einzeln erhoben, können diese gebündelt bei dem Verwalter angefordert werden?

    Zum Wert habe ich nur OLG Stuttgart 8 W 497/02 gefunden. Für die Löschung dann 1/2 Gebühr?

    Es grüßt Euch grübelnd

    Eure Nanny

  • Löschungsgebühr: KV-Nr. 14143 GNotKG (25,00 EUR Festgebühr). Die Zahl der Gebühren hängt davon ab, ob es sich um einzelne Dienstbarkeiten (dann Zahl der belasteten Einheiten) oder um eine "Gesamtdienstbarkeit", die gleichlautend auf dem aus den WEG-Einheiten bestehenden Grundstück eingetragen ist (dann 1 x 25 EUR).

    Ältere KostO-Rechtsprechung ist wegen des ab 01.08.13 geltenden GNotKG grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen.

  • Der Löschungsantrag bedarf nicht der Form §29 GBO. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung dementsprechend auch nicht. Die Antragstellung ist zudem nicht höchstpersönlich, daher ist natürlich Stellvertretung möglich. Eine Bevollmächtigung durch Beschluss kann m.E. nicht vorgenommen werden, sofern nicht alle Wohnungseigentümer anwesend waren und zugestimmt haben (dann ließe sich der Beschluss in einzelne Vollmachten umdeuten)

    Ansonsten wie #2

  • Vielen Dank für die Antworten!
    Ich hatte bislang immer nur für den Verband der Eigentümer mit dem Erwerb von Einheiten zu tun.

    Schade, dass ein Beschluss für den Verwalter nicht ausreicht, denn es sind ja immer einige Eigentümer nicht greifbar.
    Können diese Eigentümer den Antrag auf Löschung in Bezug auf die von dem Verwalter eingereichte Bewilligung des Wärmelieferanten später selbst stellen? Sonst müssten unzählige Löschungsbewilligungen erteilt werden.

  • Man braucht eig. nur eine Bewilligung (sofern Sie sich auf alle Grundbücher bezieht). Die kann im Original oder als begl. Abschrift eingereicht werden. Gegen die Bezugnahme auf eine schon bei Grundakten befindliche Bewilligung bestehen m.E. auch keine Bedenken.

  • Das einfachste dürfte in diesem Fall sein, das auch der Antrag auf Löschung vom Berechtigten der Dienstbarkeit gestellt wird.
    Der ist dann eben für das Gericht auch Kostenschuldner, aber die 25,- Eumel pro Recht (bzw. einmalig bei "Kostenrechtlichem Gesamtrecht") dürften in dem Fall nicht das Problem sein.

  • Jeder Eigentümer in Eigenverantwortung wäre sicher auch dem Verwalter ganz recht, da er in diesem Fall keine Arbeit hat.
    Aber es sind etwa 250 Eigentümer mit 285 Wohnungen betroffen....

    Daher auch meine Nachfrage.

  • Sorry. Habe nichts nachgelesen und komme aus Zeitgründen morgen darauf zurück. Die Dienstbarkeit belastet sicher nicht das einzelne Wohnungseigentum, sondern das ganze Grundstück. Dann reicht aber der Antrag eines Miteigentümers (Wohnungseigentümer s) aus. Die Gebühr entsteht auch nur einmal.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Habe nicht daran gedacht, dass ich gleich einen Termin habe. Also ganz kurz:

    Wie Du der Anmerkung von Bub und von der Osten zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.09.2010 - 3 Wx 46/10 in der FD-MietR 2010, 309334 entnehmen kannst, können Dienstbarkeiten ihrem Rechtsinhalt nach grundsätzlich nicht an einem ideellen Miteigentumsanteil bestellt werden, da sie sich als Benutzungs- und Gebrauchsrechte auf das ganze Grundstück beziehen. Mit Erlöschen der Dienstbarkeit an einem Miteigentumsanteil wird sie auch an den anderen Miteigentumsanteilen inhaltlich unzulässig; daher erlischt sie am ganzen Grundstück. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Miteigentumsanteil separat mit Dienstbarkeiten belastbar gewesen wäre, wenn sich die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit auf das Sondereigentum beschränkt (etwa bei Wohnungsrechten oder bei einer Fremdenverkehrsdienstbarkeit, die die Nutzung des Sondereigentums betrifft).

    Wenn also vorliegend die Eintragung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 WGV erfolgt ist, dann hätte die Löschung der Dienstbarkeit an einem der Objekte zur Folge, dass sie auch an den übrigen Objekten von Amts wegen gelöscht werden müsste.

    Also muss zur Löschung der Antrag eines Wohnungseigentümers ausreichen.

    Dies auch deshalb, weil dann, wenn das gesamte Grundstück belastet ist, jeder der Miteigentümer als Antragsberechtigter anzusehen ist und bei einer Mehrheit von Antragsberechtigten jeder den Antrag stellen kann (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, § 13 RN 99 mwN).

    Unabhängig davon, ob von einem einzigen Recht oder einem fiktiven Gesamtrecht (s. Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 2 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG) ausgegangen wird, entsteht dann für die Löschung nur eine Gebühr

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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