Bestimmung Kindergeldberechtigter, Eltern im Ausland

  • Ich habe hier einen Antrag zu dem ich nichts passendes im Forum gefunden habe.
    Ein in Deutschland lebender Volljähriger (geb. 1997) beantragt sich selbst als Kindergeldberechtigten zu bestimmen.

    Die Eltern des Antragstellers wohnen im Ausland (Kosovo) und der Antragsteller wohnt hier mit seiner Ehefrau.

    Das Jobcenter meinte nun zu ihm, dass er bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld stellen soll. Die Familienkasse hat ihm wiederum mitgeteilt, dass von dort nicht festzustellen ist wer in seinem Fall Kindergeldberechtigt ist und hat ihn an das Familiengericht verwiesen.
    Da ich mich im Kindergeldrecht absolut nicht auskenne, frage ich mich ob ich den Antragsteller überhaupt selbst zum Kindergeldberechtigten bestimmen kann oder vllt dessen Ehefrau???

    Muss ich die im Kosovo lebenden Eltern anhören?

    Vielen Dank für eure Hilfe!!

  • Weder das Kind selbst noch dessen Ehefrau können durch das Familiengericht zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden, § 64 EStG.

    Das Kind kann gemäß § 74 EStG einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen. Das macht allerdings in Deinem Fall zurzeit noch keinen Sinn, weil die Kindergeldkasse darauf verweisen wird, dass zunächst der Berechtigte bestimmt werden muss.

    Folglich müsste erst einmal der bei Dir gestellte Antrag dahingehend geändert werden, dass er auf die Bestimmung eines Elternteils als Berechtigten gerichtet ist. Sodann würde ich beide Elternteile und die Familienkasse dazu anhören und anschließend entscheiden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zunächst wäre aber (wenn es mein Verfahren wäre) glaubhaft zu machen / nachzuweisen, dass die Eltern untereinander keinen Bezugsberechtigten bestimmt haben (und ggf. auch, warum dies nicht möglich war).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zunächst wäre aber (wenn es mein Verfahren wäre) glaubhaft zu machen / nachzuweisen, dass die Eltern untereinander keinen Bezugsberechtigten bestimmt haben (und ggf. auch, warum dies nicht möglich war).

    :daumenrau
    Ferner wäre glaubhaft zu machen, dass keines der Elternteile Unterhalt zahlt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie ist das denn mit den Kosten?
    Wenn ich die Eltern des Antragstellers im Kosovo anhören muss, muss ich ja die Unterlagen vorher übersetzen lassen. Als Antragsteller haftet er doch für die Kosten oder?
    Vllt sollte ich ihn vorher darauf hinweisen...

  • Eventuell gibt es noch einen Nebenweg: Wenn die Eltern im Kosovo keine zustellfähige Anschrift haben, kann der junge Mensch bei der Familienkasse Nürnberg "Kindergeld für Kinder, die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen" beantragen. Unter dieser Überschrift findet man im Netz die entsprechende Broschüre.

    Bisher habe ich noch nie ein Dokument im Kosovo zustellen können.

  • "Leider" hat der Antragsteller hier eine aktuelle Adresse seiner Eltern angegeben und steht wohl auch mit ihnen in Kontakt.

    Und warum sind sie dann nicht willens oder fähig, untereinander eine/n Berechtigte/n zu bestimmen? Das gilt es zunächst zu klären (s. o.).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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