Gegenständlich beschränkter Erbschein US Minnesota und Grundvermögen in Deutschland

  • Hallo zusammen.
    Mein Erblasser war US amerikanischer Staatsbürger, verstorben mit letztem Aufenthalt in Minnesota am26.01.2016 und hat Grundvermögen in Deutschland hinterlassen, ein Erbschein muss her. Mir wird ein formgültige ESAntrag vorgelegt. Erblasser hat ein Testament hinterlassen, in dem er zwei seiner drei Kinder zu Erben einsetzt. Das Testament ist in den USA errichtet am22.05.2013 maschinengeschrieben und vom Erblasser unterschrieben und wohl noch von Zeugen und enthält einen Stempel, unterschrieben von einem Deputy... so weit so gut. Für unbewegliches Eigentum erfolt in Minnesota die Rückverweisung auf das Recht des Belegenheitsortes.. somit auf deutsches Recht. Unter Anwendung von § 26 EGBG dürfte das Testament nicht wirksam errichtet sein, oder lese ich §26 Abs. 1 S EGBGB falsch ?

  • Unter Anwendung von Art. 26 EGBG dürfte das Testament nicht wirksam errichtet sein, oder lese ich §26 Abs. 1 S EGBGB falsch ?

    m.E. ja

    Art. 3 des Haager Übereinkommens ist nur eine Öffnungsklausel wonach die Vertragsstaaten die Wirksamkeit von VvTw. auch aufgrund weiterer als im Übereinkommen geregelten Rechtsordnungen zulassen können.

    Art. 26 EGBGB ist daher keine abschließende Aufzählung (Er sagt ja auch nicht, dass nur solche VvTw. wirksam seien.)

    Es gilt weiterhin Art. 1 des genannten Übereinkommens, wonach u.a. die Formwirksamkeit nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die Verfügung errichtet wurde ausreicht.
    Daher ist das Testament auch hier maßgebend.

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