Hallo zusammen.
Mein Erblasser war US amerikanischer Staatsbürger, verstorben mit letztem Aufenthalt in Minnesota am26.01.2016 und hat Grundvermögen in Deutschland hinterlassen, ein Erbschein muss her. Mir wird ein formgültige ESAntrag vorgelegt. Erblasser hat ein Testament hinterlassen, in dem er zwei seiner drei Kinder zu Erben einsetzt. Das Testament ist in den USA errichtet am22.05.2013 maschinengeschrieben und vom Erblasser unterschrieben und wohl noch von Zeugen und enthält einen Stempel, unterschrieben von einem Deputy... so weit so gut. Für unbewegliches Eigentum erfolt in Minnesota die Rückverweisung auf das Recht des Belegenheitsortes.. somit auf deutsches Recht. Unter Anwendung von § 26 EGBG dürfte das Testament nicht wirksam errichtet sein, oder lese ich §26 Abs. 1 S EGBGB falsch ?
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