Verfahrenspfleger bei Aufwendungsersatz eines ehrenamtlichen Betreuers?

  • Sohn betreut Vater und möchte jetzt von 2015 - 2017 die Zahlung der Aufwandspauschalen haben. Vater ist vermögend. Es sind weitere Kinder da.
    Der Betroffene ist schwer dement und nicht mehr geschäftsfähig. Würdet Ihr einen Verfahrenspfleger in der Sache bestellen? Persönliche Anhörung
    bringt nichts. War schon einmal da. Er versteht nichts mehr.

  • Hat der Betreuer keine Vermögenssorge? Nur dann ist ja die Festsetzung erforderlich. Sonst kann die Entnahme erfolgen. Verfahrenspfleger würde ich nicht bestellen, da die Aufwandspauschale geltend gemacht wird. Das kann man ja selbst berechnen. Allerdings dürfte mindestens eine Pauschale erloschen sein.

  • Ein Teil der Aufwandsentschädigung dürfte eh schon erloschen sein (je nach Fälligkeit), § 1835a IV BGB.

    Wird die pauschale Aufwandsentschädigung (derzeit 399,- € pro Jahr) verlangt oder sollen tatsächliche Aufwendungen ersetzt werden?
    Ist der Betroffene "eindeutig" vermögend (nachgewiesen)?

    Der Grundsatz des fairen Verfahrens führt m.E. dazu, dass ein Verfahrenspfleger grundsätzlich zu bestellen ist.

    Tatsächlich habe ich das jedoch in den wenigsten Akten mit gleich gelagerten Sachverhalten gesehen, da die Entscheidungsgrundlage eindeutig aus der Akte ersichtlich war.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Betreuer hat Vermögenssorge. Da ich aber keine Rechnungslegungspflicht habe (da Sohn ja von RL befreit ist), könnte der sich ja entnehmen was er will. Er hat nur jetzt ausdrücklich bei mir den Antrag gestellt, die Entnahme zu bescheiden. Deshalb bin ich unsicher geworden. Theoretisch hätte er sich ja auch die wohl abgelaufene Pauschale entnehmen können ohne zu fragen.

  • Es wird nur die Aufwandspauschale geltend gemacht. Ich habe halt auch Bedenken, weil die Pauschalen mit Nachdruck gefordert werden und als "Erbengemeinschaft" mehrere Kinder vorhanden sind. Der Betreuer versucht (n. meinem subjektiven Empfinden) seine "Schäfchen" ins Trockene zu bringen und möchte eine gerichtliche Absicherung. Da möchte ich natürlich auch formell korrekt reagieren (schon um späteren Schwierigkeiten - nach einer Beendigung der Betreuung - entgegenzuwirken).

  • Betreuer hat Vermögenssorge. Da ich aber keine Rechnungslegungspflicht habe (da Sohn ja von RL befreit ist), könnte der sich ja entnehmen was er will. Er hat nur jetzt ausdrücklich bei mir den Antrag gestellt, die Entnahme zu bescheiden. Deshalb bin ich unsicher geworden. Theoretisch hätte er sich ja auch die wohl abgelaufene Pauschale entnehmen können ohne zu fragen.

    Aus diesem Grund bevorzuge ich oft die Variante "Betreuer lässt sich Aufwandsentschädigung gegen das Vermögen festsetzen". Gerade in deinem Fall ist sie m.E. geeigneter, Rechtssicherheit herzustellen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Betreuer hat Vermögenssorge. Da ich aber keine Rechnungslegungspflicht habe (da Sohn ja von RL befreit ist), könnte der sich ja entnehmen was er will. Er hat nur jetzt ausdrücklich bei mir den Antrag gestellt, die Entnahme zu bescheiden. Deshalb bin ich unsicher geworden. Theoretisch hätte er sich ja auch die wohl abgelaufene Pauschale entnehmen können ohne zu fragen.

    Aus diesem Grund bevorzuge ich oft die Variante "Betreuer lässt sich Aufwandsentschädigung gegen das Vermögen festsetzen". Gerade in deinem Fall ist sie m.E. geeigneter, Rechtssicherheit herzustellen.

    Würdest Du also auch einen Verfahrenspfleger bestellen?

  • Zu beachten ist:

    DieAufwandsentschädigung gemäß § 1835a BGB beträgt zurzeit pauschal 399,00 €pro Jahr. Bei Geltendmachung dieses Betrages sind Belege dem Betreuungsgerichtnicht vorzulegen.

    DieErstattung erfolgt jährlich, erstmals ein Jahr nach der Betreuerbestellung. Siewerden darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Festsetzung der pauschalenAufwands*entschädigung erlischt, wenn Sie Ihren Antrag nicht jeweils bis zum 31.03.des Folgejahres einreichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist,nach deren Ablauf der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.

    Beispiel:
    DasBetreuungsjahr endet am 15.08.2009. Der Antrag ist bis zum 31.03.2010zu stellen.

    EinAntragsformular erhalten Sie auf Anfrage. Der Antrag kann auch formlos gestelltwerden.


    Sofern die Rechte des Betroffenen durch das Gericht gewahrt werden können, indem keine erloschenen Ansprüche (2015/2016 offensichtlich in diesem Fall )festgesetzt werden, setze ich keinen Verfahrenspfleger dafür ein, da es sich um eine gesetzlich geregelte Vergütung handelt. Ausnahmen mache ich, wenn der Status "vermögend" nicht eindeutig ist oder andere Umstände dies erfordern.


    Im Normalfall (wenn der Betreuer rechtzeitig entnommen hat und sich jetzt nur gegenüber Verwandten rechtfertigen will) reicht dem Betreuer das Aufklärungsblatt aus Eureka, da er damit seinen Anspruch darlegen kann sofern es um die entnommene Pauschale geht und er nimmt den Antrag zurück.


    Denn es heißt ja: Verfügtdie Betroffene über ausreichende Einkünfteoder ist Vermögen vorhanden, können Sie Ihre Aufwendungen mitEinzelnachweis (oben 2.) ohne Antragstellung sofort nach dem Ent*stehenaus dem Vermögen der Betroffenen entnehmen.Haben Sie die pauschale Aufwandsentschä*digung gewählt (oben 1.), könnenSie diese nach Ablauf des Be*treuungs*jahres dem Vermögen der Betroffenen entnehmen. Die Überprüfung erfolgtdann im Rahmen der Rechnungslegung oder Berichterstattung.


    Ich weiß-dies kann man anders sehen, aber eine Festsetzung kommt wegen obiger Möglichkeit der Entnahme ohne Antrag verdammt selten vor.

    Bis zur Festsetzung kam es aufgrund der Entnahmemöglichkeit nicht- nur zur Ablehnung wenn für Vorjahre entnommen werden sollte. (mit der Begründung: wusste ich nicht -steht mir aber zu,oder?)
    Ich teilte dann mit, dass die Ansprüche für z.B. 1.3.16-1.3.2017 noch bis zum 31.03.2018 entnommen werden können und die weiteren Ansprüche erloschen sind und sende das Merkblatt mit.


  • Würdest Du also auch einen Verfahrenspfleger bestellen?

    Eher nein, denn:

    Sofern die Rechte des Betroffenen durch das Gericht gewahrt werden können, indem keine erloschenen Ansprüche (2015/2016 offensichtlich in diesem Fall )festgesetzt werden, setze ich keinen Verfahrenspfleger dafür ein, da es sich um eine gesetzlich geregelte Vergütung handelt. Ausnahmen mache ich, wenn der Status "vermögend" nicht eindeutig ist oder andere Umstände dies erfordern.

    Allerdings kann man hier auch durchaus eine andere Auffassung vertreten. Einen Verfahrenspfleger zu bestellen wäre zumindest nicht falsch.

    Zitat

    Ich weiß-dies kann man anders sehen, aber eine Festsetzung kommt wegen obiger Möglichkeit der Entnahme ohne Antrag verdammt selten vor.

    Bis zur Festsetzung kam es aufgrund der Entnahmemöglichkeit nicht- nur zur Ablehnung wenn für Vorjahre entnommen werden sollte. (mit der Begründung: wusste ich nicht -steht mir aber zu,oder?)
    Ich teilte dann mit, dass die Ansprüche für z.B. 1.3.16-1.3.2017 noch bis zum 31.03.2018 entnommen werden können und die weiteren Ansprüche erloschen sind und sende das Merkblatt mit.

    In dem Merkblatt ist aber auch der Hinweis vorhanden, dass die Entnahme im Rahmen des Jahresberichts bzw. der Rechnungslegung geprüft wird. Eine Rechnungslegungspflicht besteht vorliegend nicht und m.E. sind Angaben zur Entnahme der Aufwandsentschädigung kein zwingender Teil des Jahresberichts, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen.

    Natürlich ist die Entnahme eine zulässige Art der Geltendmachung, die ich gegenüber der Beschlussfassung grundsätzlich bevorzugen würde. Angesichts der Unsicherheit auf Seiten des Betreuers (wegen der weiteren Angehörigen?) halte ich in diesem Fall allerdings die Festsetzung für eindeutiger.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Betreuer hat Vermögenssorge. Da ich aber keine Rechnungslegungspflicht habe (da Sohn ja von RL befreit ist), könnte der sich ja entnehmen was er will. Er hat nur jetzt ausdrücklich bei mir den Antrag gestellt, die Entnahme zu bescheiden. Deshalb bin ich unsicher geworden. Theoretisch hätte er sich ja auch die wohl abgelaufene Pauschale entnehmen können ohne zu fragen.

    Das Risiko, dass sich der befreite Betreuer theoretisch entnehmen kann was er will, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Das Risiko besteht auch unabhängig von der Aufwandsentschädigung.

    Der Nachweis muss in der Schlussrechnung geführt werden.

    Sofern die wegen erteilter Entlastung nicht erforderlich ist, ist das Betreuungsgericht ohnehin aus der Sache raus.

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