Ruhen der elterlichen Sorge bei erneuter Haft

  • Ich habe ein Frage, die ich bisher auch mit keinem Kommentar klären konnte.

    Folgender Sachverhalt:

    Im Nov. 2016wurde von einem Amtsgericht A in einem Beschluss festgestellt, dass die eSo desKV ruht,
    weil er inhaftiert ist und die KM die eSo somit allein ausübt.


    EinUmgangsverfahren wurde jetzt vom Amtsgericht Aan mein AG abgegeben,

    weil die KMmit dem Kind im Oktober 2017 in unseren Gerichtsbezirk gezogen ist.

    In diesemVerfahren stellt sich heraus, dass die Haft des KV im Februar 2017 endete.
    Er hat aber noch eine weitere Haftstrafe, die er seit August 2017 verbüßt (bis Juli 2019).


    Muss jetzt der erste Beschluss über das Ruhen aufgehoben werden, weil zwischen Februar undAugust 2017
    keine Haft bestand und dann ein neuer Beschluss erlassen werden,dass die eSo des KV wegen der neuen Inhaftierung wieder ruht?

    Oder muss garnichts entschieden werden bis die jetzige Haft beendet ist?

    Es wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

  • Ich denke auch, dass eine Inhaftierung allein kein ausreichender Grund ist, eine längerfristige tatsächliche Verhinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge festzustellen. Der KV ist doch auch in Haft erreichbar.
    Was sage KM und KV dazu?

    Du hast zwei Möglichkeiten
    a) Augen zu und WV bei Ende der Haft
    b) Anfrage an KM, dass beabsichtgt ist, den bishergen Beschluss über die tats. Verh. d. KV aufzuheben, weil er erreichbar ist

    Sollte der KV kein Interesse an der Ausübung seiner eS haben, könnte ihm diese richterlich entzogen werden. Das ist dann aber ein neues Verfahren, nachdem du aufgehoben hast...

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Aufzuheben ist der Beschluss m. E. in keinem Falle. In Betracht kommt lediglich ein Beschluss gemäß § 1674 Abs. 2 BGB, wodurch das Wiederaufleben der elterlichen Sorge infolge Entfallens des Ruhengrundes festgestellt wird.

    Zur konkreten Fragen hinsichtlich der Verfahrensweise: Es wird hierbei wohl auf den im seinerzeitigen Beschluss aufgeführten Grund des Ruhens ankommen. Wurde dieser lediglich abstrakt aufgeführt, könnte man über eine Fortbestand des Beschlusses nachdenken. Ist jedoch in dem Beschluss der konkrete Grund, also etwa die Haftstraße seit XY aufgrund des Verfahrens YX (o. ä.), enthalten, tendierte ich dazu, einen Beschluss gemäß § 1674 Abs. 2 BGB zu erlassen und anschließend, so denn die Voraussetzungen für ein weiteres Ruhen feststehen (was zumindest in Zweifel zu ziehen sein dürfte), einen Beschluss gemäß § 1674 Abs. 1 BGB in die Welt setzen.

    Wenngleich mir das auch etwas abstrus vorkommt. Aber einen Beschluss, welcher auf den konkreten Umstände zum damaligen Zeitpunkt fußt, fortbestehen zu lassen, obwohl sich die Verhältnisse zumindest im Teil verändert haben, halte ich für nicht sauber. Nicht zuletzt auch, weil Abs. 2 von "dem" Grund spricht und so wohl auf Abs. 1 verweist und diesen konkreten Grund festnagelt.

    Ob der damalige Beschluss rechtsfehlerfrei ergangen ist, mag ggfs. eine nähere Sachverhaltsdarstellung aufklären.

  • Danke für die vielen Antworten.

    Also in dem Beschluss, den damals ein Familienrichter erlassen hat, steht:

    " Es wird festgestellt, das die eSo des KV begl. des Kindes... ruht,
    da er auf längere Zeit die eSo nicht ausüben kann.
    Die KM übt die eSo während der Zeit des Ruhen allein aus.
    ...

    Gründe:
    Die Entscheidung ergeht nach § 1674 BGB.
    Der KV kann de eSo gegenwärtig nicht ausüben, weil er inhaftiert ist."

    Die Akte ist hier nicht vorhanden, sodass ich keine weiteren Anhaltspunkte zum
    Sachverhalt habe.

    Ich tendiere nach euren vielen Meinungen dazu, erst nach Ende der jetzigen Haft
    tätig zu werden.

    Danke an alle !!!

  • Ich würde erst mal warten bis du überhaupt zuständig wirst. Das AG A ist und bleibt zuständig bis sie abgeben oder das Ruhen aufheben, § 2 Abs. 2 FamFG. Evtl. kannst du den neuen SV dahin mitteilen, aber das wars dann auch.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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