Pfändbarkeit Transportvergütung

  • Hallo,

    ich habe momentan einen Antrag auf Erlass eines PfÜB. Gepfändet werden soll die Vergütung für den Transport von Erntegut. Laut Ast.-V. handelt es sich diesbezüglich um kein Nebeneinkommen, sondern um den wesentlichen Bestandteil des monatl. Einkommens des Schuldners. Bestehen Bedenken gegen die Pfändbarkeit des Anspruches :confused:

  • Wenn der Schuldner als selbstständiger Unternehmer (evtl. als e.K.) irgendwelche Transportdienstleistungen erbringt dürfte der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber pfändbar sein. Der zu pfändende Anspruch muss nur im PfüB gescheit bezeichnet werden. Das einzige was dir passieren kann ist, dass dann ein Antrag nach § 850i ZPO kommt.

    Wenn der Schuldner diese Transportdienstleistungen als abhängig beschäftigter erbringt (danach hört es sich bei dir aber nicht an), wäre es eine ganz normale Lohnpfändung gem. § 850c ZPO. Aber ein Problem würde ich in keinem Fall sehen.

  • Verwirrt war ich nur, weil im Stöber (Rd.886f) steht:
    1) Dass bei Vergütungen für Dienstleitungen Pfändungsschutz nur dann besteht, wenn die Dienstleistungen die Erwerbstätigkeit des Schuldners ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
    2) Außerdem steht dort, dass Vergütungen für nur gelegentliche Dienstleistungen nur neben anderem Einkommen als gewöhnliche Geldforderung unbeschränkt pfändbar ist.

    Der Gläubigervertreter hat mir mitgeteilt, dass es sich um kein Nebeneinkommen, sondern um die Erwerbstätigkeit handelt.
    Nach dem Punkt 1) würde doch dann Pfändungsschutz bestehen, weil das angeblich seine Erwerbstätigkeit widerspiegelt. Nach dem Punkt 2) wäre das meiner Meinung nach pfändbar, weil es sich um keine gelegentliche Dienstleitung handelt.. Finde das total widersprüchlich. Kann mir da jemand weiterhelfen?

  • handelt der Schuldner als Selbständiger für diverse Auftraggeber, wären die einzelnen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldner aus den jeweiligen konkreten Dienstleistungsverträgen zunächst vollständig von der Pfändung erfasst. Der Schuldner müsste aktiv Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragen.

    Arbeitet der Schuldner lediglich für einen Auftraggeber (Scheinselbständigkeit) wären die aus der Tätigkeit erzielten Einkünften nur nach §§ 850 ff ZPO wie Arbeitseinkommen pfändbar.

  • Man kann nachfragen. Ich schreibe dann: "Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Tätigkeit des Schuldners, die Rechtsgrund der hier zur Pfändung beantragten Ansprüche ist, die Arbeitskraft des Schuldners voll oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt oder nicht. Hiernach richtet sich die Pfändbarkeit der Ansprüche (§§ 850, 850 c, 850 i ZPO).

    Im vorliegenden Fall allerdings wird ja nur EIN Drittschuldner benannt und anscheinend bereits mitgeteilt, dass dies wesentlich das Einkommen d. Sch. ausmacht. Es wäre also auch denkbar, den PfÜB zu erlassen, aber die Pfändung nach § 850 c beschränkt mit Bezugnahme auf die Tabelle, und dies dem Gläubiger zusammen mit dem Erlass des PfÜB mitzuteilen. Ich persönlich würde allerdings den Gläubiger "vorher ins Boot" holen und ihm - schriftlich oder telefonisch - mitteilen, dass der PfÜB nur beschränkt nach § 850 c erlassen werden kann.

  • Dann würde den PfÜB wie beantragt - ohne Einschränkung nach § 850c - erlassen. Musst halt, wie schon weiter oben geschrieben wurde, ggf. mit einem 850-i-Antrag rechnen. Eine Nachfrage beim Gläubiger käme für mich hier allenfalls per Telefon in Frage, wg. des Zeitfaktors, und würde vermutlich am Ergebnis (Pfändung ohne Beschränkung) nichts ändern.

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