Wiederverheiratungsklausel

  • Guten Morgen liebe Kollegen,

    A und B sind zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen. A ist verstorben, B beantragt die Berichtigung des GB aufgrund not. Testaments. Darin setzen sich A und B "gegenseitig zu alleinigen und unumschränkten Erben ein. Im Falle der Wiederverheiratung des Überlebenden hat der Überlebende das von dem Erstversterbenden ererbte Vermögen dem Sohn Andr..., ggf. unseren weiteren gemeinschaftlichen Kindern zu gleichen Rechten und Anteilen mit Vollendung des 25. Lebensjahres herauszugeben und über das ererbte Vermögen Abrechnung zu erteilen." Es gibt nur den Sohn Andr...

    Würdet ihr das jetzt als bedingte Vorerbschaft von B oder als bedingtes Vermächtnis auslegen?

  • Der Antragsteller kann nicht dem Grundbuchamt überlassen, was eingetragen wird, sondern er muss schon klar Stellung beziehen, ob er als unbeschränkter Alleinerbe oder lediglich als Vorerbe (samt bedingter Nacherbfolge) eingetragen werden möchte.

    Was mich im vorliegenden Fall - wieder einmal - ärgert: Warum war der das Testament beurkundende Notar nicht in der Lage, die Dinge so klar zu formulieren, dass man keine Spekulationen darüber anzustellen braucht, ob nun eine Nacherben- oder eine Vermächtnislösung gewollt ist?

    Die zitierte Formulierung kann beides hergeben, auch wenn ich persönlich zur Nacherbenlösung tendiere.

    Langer Rede kurzer Sinn: Die Unfähigkeit des Notars, die Dinge vernünftig und eindeutig zu formulieren, führt nun dazu, dass das Grundbuchamt einen Erbschein verlangt, weil es die Aufgabe des Nachlassgerichts ist, die betreffende Auslegungsfrage zu klären. Das Grundbuchamt ist hierzu mangels entsprechender Ermittlungsmöglichkeiten nicht in der Lage.

  • Der Vollständigkeit halber möchte ich noch Folgendes anfügen:

    Der Antragsteller hat aufgrund dessen, dass das Grundbuchamt einen Erbschein gefordert hat, beim NLG (tel.!) um Auslegung des Testaments gebeten. Dieses schickt mir nun die Nachlassakte mit einem handschriftlichen Vermerk der Nachlassrichterin, wie das Testament auszulegen ist. Hatte ich so auch noch nicht...
    Um den Erbschein wird der Antragsteller aber trotzdem nicht herumkommen.
    Schönen Feierabend!

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