Regress der Staatskasse und Rückforderung von Sozialhilfe

  • Der Betreute, der bisher mittelloswar, hat geerbt. Das Betreuungsgericht verlangt jetzt im Wege des Regresses die Berufsbetreuervergütungen für die letzten 3 Jahre vom Betreutenzurück und das Sozialamt verlangt vom Betreuten die Rückzahlung der bisher geleisteten Sozialhilfe. Gehen die Ansprüche des Sozialamts dem Rückforderungsanspruch des Betreuungsgerichts bzw. Staats vor ?

  • Meiner Meinung gilt hier der Grundsatz wer zuerst kommt mahlt zuerst. Einen gesetzlichen Vorrang der Sozialbehörden gibt es nicht.

    Nach einer Entscheidung des LG Stuttgart gilt das Windhundprinzip. Die Entscheidung wurde vom OLG Stuttgart 2007 bestätigt.

  • Kenne ich auch so- erster Bescheid ist zu bedienen, der zweite Bescheid ist dann ggf. aufgrund Vermögensänderung von dem Ersteller abzuändern. (im Rahmen des Rechtsmittels, da Betreuter nicht mehr vermögend aufgrund der Rückforderung laut Bescheid vom...)

    Info: Eine Ankündigung des Sozialamtes (zurückfordern zu wollen), reicht nicht aus, um dies dem Betreuungsgericht entgegenzuhalten. (hat mein Landgericht auch bestätigt -kein Bescheid des Sozialamtes, kein abgeflossenes Vermögen = keine Mittellosigkeit)

  • Kenne ich auch so- erster Bescheid ist zu bedienen, der zweite Bescheid ist dann ggf. aufgrund Vermögensänderung von dem Ersteller abzuändern. (im Rahmen des Rechtsmittels, da Betreuter nicht mehr vermögend aufgrund der Rückforderung laut Bescheid vom...)

    Info: Eine Ankündigung des Sozialamtes (zurückfordern zu wollen), reicht nicht aus, um dies dem Betreuungsgericht entgegenzuhalten. (hat mein Landgericht auch bestätigt -kein Bescheid des Sozialamtes, kein abgeflossenes Vermögen = keine Mittellosigkeit)

    Kannst Du mir das Aktenzeichen desGerichts mitteilen, dann kann ich die Entscheidung anfordern.
    Bei mir hat der Betreuer einen Rechtsanwalt beauftragt,den Pflichtteil des Betreuten durchzusetzen. Bei einer Immobilie, die 4 Wochennach dem Erbfall verkauft wurde, wurde der Kaufpreis als Wert angesetzt.
    Der Rechtsanwalt hat sich weiter von der alleinerbendenEhefrau die sonstigen Nachlassgegenstände samt Verbindlichkeiten mitentsprechenden Belegen auflisten lassen und daraus den Pflichtteil für denBetreuten (Kind des Erblassers) errechnet und einen Betrag für den Pflichtteilvorgeschlagen um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Diesen Betrag hat dieAlleinerbin auf ein Konto des Rechtsanwalts einbezahlt, der diesen Betrag jetztan den Betreuten auszahlen will.
    Zwischenzeitlich hat das Sozialamt diesen Pflichtteil desBetreuten betragsmäßig beansprucht.

    Frage:

    1. Muß die ganze Pflichtteilsregelung nicht gem. § 1812BGB betreuungsgerichtlich genehmigt werden ?

    2. Es wären noch ca. 500.--€ Vergütung, die aus derStaatskasse bezahlt wurden, zurückzufordern. Nach Bezahlung des Sozialamts bliebedafür aber nichts mehr übrig. Gibt es doch noch eine Möglichkeit, diese 500.--€zurückzufordern.

    3. Muß das Rückforderungsschreiben des Sozialamts einenbesonderen Inhalt haben ?

  • Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe sind gegenüber dem Regressanspruch gem. § 1836e I 1 BGB nicht vorrangig. Das haftende Aktivvermögen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung.
    OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. 6. 2007 - 8 W 245/07

    "…………………….Im Übrigen besteht auch kein Vorrang des Rückforderungsanspruchs des Sozialhilfeträgers, der noch nicht einmal durch Verwaltungsakt gem. §§ 44ff. SGB X gegenüber der Betreuten geltend gemacht worden ist, im Verhältnis zumRegressanspruch der Staatskasse. Beiden Ansprüchen kommt allenfalls der gleiche Rang zu, denn es handelt sich um eine Fürsorgeleistung des Staates, die gegenüber der Leistungsfähigkeit des Betr. subsidiär ist (vgl. insoweit BayObLG, NJW-RR 2005, 1315, zur Frage des Vorrangs des Kostenersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers nach § 92c BSHGbzw. § 102 SGB XII gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse: auch hierwird von einem gleichen Rang ausgegangen).Damit kann dem Regressanspruch derStaatskasse nicht der Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers entgegengehalten werden. Zu befriedigen ist die Forderung, die als erste durchgesetzt wird. (Anm.: wie ? durch Zwangsvollstreckung ?)
    Das haftende Aktivvermögen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung.


    Frage: Welchen Inhalt muss der Rückzahlungsbescheid (Verwaltungsakt)des Sozialamts haben ? In welcher Frist wird dieser rechtskräftig ?

    Wenn der Regreßbeschluss des Betreuungsgerichts und der Rückzahlungsbescheiddes Sozialamts rechtskräftig sind, an wen soll dann der Betreuter zahlen ? Oder soll er es zu Pfändung kommen lassen.

  • ....

    Frage: Welchen Inhalt muss der Rückzahlungsbescheid (Verwaltungsakt)des Sozialamts haben ? In welcher Frist wird dieser rechtskräftig ?

    Soweit ich weiß, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat. Die Frage nach dem Inhalt verstehe ich nicht so recht. Allgemein steht in diesen Bescheiden, dass für den Betroffenen Sozialleistungen erbracht wurden, dieser durch die Erbschaft nach ... vermögend wurde und daher abzüglich Schonvermögen der Betrag x zu erstatten ist.

    Wenn der Regreßbeschluss des Betreuungsgerichts und der Rückzahlungsbescheiddes Sozialamts rechtskräftig sind, an wen soll dann der Betreuter zahlen ? Oder soll er es zu Pfändung kommen lassen.


    Wenn es zu Pfändungen kommt, wäre aus meiner Sicht der Betreuer wegen Ungeeignetheit zu entlassen! Es sollte nicht einmal zur Rechtskraft beider Bescheide kommen. Gegen den zeitlich zweiten Bescheid muss unbedingt Rechtsmittel eingelegt werden.

  • http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Mittellosigkeit

    Durch Leistungsbescheid zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses titulierteForderungen des Sozialhilfeträgers sind vom Vermögen in Abzug zu bringen: LG KoblenzFamRZ 2004, 1899

    Verbindlichkeiten bleiben bei der Mittellosigkeitsprüfung unberücksichtigt, auch wenn sie bereits tituliert, aber noch nicht vollstreckt sind: BayObLGZ2003, 271 = FamRZ2004, 308; a.A.: OLG ZweibrückenFamRZ 1999, 799


    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…317&pos=0&anz=1
    BGHXII ZB 582/12 Beschluss vom 06.02.2013:
    Dieses Vermögen war in dem Zeitraum, für den der Betreuer Vergütung verlangt, als Aktivvermögen vorhanden. Allein der Umstand, dass der Landkreis in der Vergangenheit soziale Hilfeleistungen erbracht hat, rechtfertigt es nicht, diese Leistungen vermögensmindernd zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es zumindest einer Konkretisierung der Rückforderung durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige (BayObLG BtPrax 2002, 262; LG Koblenz FamRZ 2004, 1899, 1900; aA OLG Zweibrücken BtPrax 1999, 32).


    vgl. auch
    https://www.rechtslupe.de/familienrecht/…etreuers-358665

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