Entrümpelung Zimmer in betreuten Wohnen in Pflegeheim

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    Ich würde hier einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen, dass Zimmer gegen den Willen der Betroffenen betreten und räumen lassen zu dürfen.
    Begründen würde ich diesen mit der drohenden Obdachlosigkeit bei Kündigung und den gesundheitlichen Gefahren durch die Verwahrlosung.

    Dann müsste ein Gutachter entscheiden und alle Beteiligten sind auf der sicheren Seite.

    Ein Verfahrenspflger währe wohl auch sinnvoll, um Rechtsmittel einlegen zu können falls die Betroffene dies nicht kann.

    Nach welcher Rechtsgrundlage würdest du denn diesen Antrag beim Betreuungsgericht stellen? Diese Frage ist ernsthaft gemeint..., da mir auf Anhieb keine Rechtsgrundlage einfällt.....

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    Ich würde hier einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen, dass Zimmer gegen den Willen der Betroffenen betreten und räumen lassen zu dürfen.
    Begründen würde ich diesen mit der drohenden Obdachlosigkeit bei Kündigung und den gesundheitlichen Gefahren durch die Verwahrlosung.

    Dann müsste ein Gutachter entscheiden und alle Beteiligten sind auf der sicheren Seite.

    Ein Verfahrenspflger währe wohl auch sinnvoll, um Rechtsmittel einlegen zu können falls die Betroffene dies nicht kann.

    Nach welcher Rechtsgrundlage würdest du denn diesen Antrag beim Betreuungsgericht stellen? Diese Frage ist ernsthaft gemeint..., da mir auf Anhieb keine Rechtsgrundlage einfällt.....

    Entscheident ist doch immer ob der / die Betroffene noch zu einer freien Willensbildung fähig ist und die Folgen ihres Handelns abschätzen kann.

    Dies und die Eigengefährdung wegen drohender Obdachlosigkeit durch die Gefahr der Kündigung des Heimplatzes würde ich Gutachterlich abklären lassen. Die Betroffene stände ja auf der Straße und es würde sie wohl kaum ein anderes Heim aufnehmen bei dem Krankheitsbild.

    Vielleicht auch 1901 BGB
    (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist........Auch hier wäre wieder die freie Willensbildung entscheident.

    Haben Sie schonmal die Heimaufsicht kontaktiert? Vielleicht haben die ja eine Idee.

  • Neee, das waren völlig unterschiedliche Fälle.
    Die Unterbringung der Alkoholiker war immer nur für max. 6 Wochen zur Entgiftung und Entwöhnung, wobei der Beschluss meistens nach 2-3 Tagen aufgehoben werden konnte, da der Betroffene gerne freiwillig länger blieb.

    Dann ging es zurück in die Wohnung und alles war erstmal soweit ok. Man konnte dann mit den Leuten wieder vernüftig reden und hatte bei vielen die Chance auf eine freiwillige Langzeittherapie.

    Der Messi sollte ja auch gar nicht untergebracht werden. Da hatte der Gutachter attestiert, dass der Gesundheitszustand stark gefährdet sei durch den Zustand der Wohnung und er selber die Situation nicht mehr überblicken und einschätzen kann.

  • Vereinbarung


    Zwischen den Parteien, dem Pflegeheim und der Bewohnerin Frau und ihrem Berufsbetreuer wird folgende Vereinbarung geschlossen:
    Frau W. gestattet sowohl dem Pflegeheim , als auch einer Fremdfirma, ihre Wohnung im Betreuten Wohnen in der Einrichtung zu betreten, zu entrümpeln und zu reinigen.
    Frau W. wehrt damit die drohende Kündigung ihres Wohnraumes wegen „Vermüllen und Verwahrlosung“ ab.

  • Vereinbarung

    Zwischen den Parteien, dem Pflegeheim und der Bewohnerin Frau und ihrem Berufsbetreuer wird folgende Vereinbarung geschlossen: Frau W. gestattet sowohl dem Pflegeheim , als auch einer Fremdfirma, ihre Wohnung im Betreuten Wohnen in der Einrichtung zu betreten, zu entrümpeln und zu reinigen. Frau W. wehrt damit die drohende Kündigung ihres Wohnraumes wegen „Vermüllen und Verwahrlosung“ ab.

    Da wir ja immer noch Vertragsfreiheit haben, wäre das ein Weg, den man gehen könnte. Geschäftsfähigkeit der/des Betroffenen vorausgesetzt. Nur den Betreuer würde ich außen vor lassen, da ich wieder noch eine Genehmigungsbedürftigkeit sehen würde.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Es besteht ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge. Dies führt z.B. im Strafrecht zur Geschäftsunfähigkeit, bzw. wird eine solche angenommen. (z.B. bei Strafantragsstellung)

    Hier soll kein Wohnraum gekündigt werden. Deshalb habe ich im Moment keine Notwendigkeit der Einholung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung gesehen. Falls dies anders sein soll, bitte ich um einen Hinweis. OK?

  • Vereinbarung


    Zwischen den Parteien, dem Pflegeheim und der Bewohnerin Frau und ihrem Berufsbetreuer wird folgende Vereinbarung geschlossen: Frau W. gestattet sowohl dem Pflegeheim , als auch einer Fremdfirma, ihre Wohnung im Betreuten Wohnen in der Einrichtung zu betreten, zu entrümpeln und zu reinigen. Frau W. wehrt damit die drohende Kündigung ihres Wohnraumes wegen „Vermüllen und Verwahrlosung“ ab.

    Da wir ja immer noch Vertragsfreiheit haben, wäre das ein Weg, den man gehen könnte. Geschäftsfähigkeit der/des Betroffenen vorausgesetzt. Nur den Betreuer würde ich außen vor lassen, da ich wieder noch eine Genehmigungsbedürftigkeit sehen würde.


    Nach welcher Vorschrift siehst du hier ein Genehmigungserfordernis für den Betreuer? :gruebel:

  • Vereinbarung


    Zwischen den Parteien, dem Pflegeheim und der Bewohnerin Frau und ihrem Berufsbetreuer wird folgende Vereinbarung geschlossen: Frau W. gestattet sowohl dem Pflegeheim , als auch einer Fremdfirma, ihre Wohnung im Betreuten Wohnen in der Einrichtung zu betreten, zu entrümpeln und zu reinigen. Frau W. wehrt damit die drohende Kündigung ihres Wohnraumes wegen „Vermüllen und Verwahrlosung“ ab.

    Da wir ja immer noch Vertragsfreiheit haben, wäre das ein Weg, den man gehen könnte. Geschäftsfähigkeit der/des Betroffenen vorausgesetzt. Nur den Betreuer würde ich außen vor lassen, da ich wieder noch eine Genehmigungsbedürftigkeit sehen würde.

    Nach welcher Vorschrift siehst du hier ein Genehmigungserfordernis für den Betreuer? :gruebel:

    Ich hätte befürchten schreiben sollen, sehen tue ich ihn auch nicht. Aber es gibt bestimmt "Einen", der einen "vermögensrechtlichen Nachteil" erkennt.
    Wenn ein Betreuter von mir seine Grundstücksgeschäfte vor einem Notar selber regeln kann, werde ich auch einen Teufel tun und mit in die Urkunde wollen. Wir wollen doch die Akten bei Gericht nicht zu oft kreisen lassen :oops:

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  • Wie gesagt, es besteht ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge. Durch die Entrümpelung entsteht schon ein (theoretischer) Schaden. Nur kann ich hierfür kein Bedürfnis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung erkennen. Oder?


    Ich auch nicht.

    Im Übrigen droht dem Betroffenen bei Nichtentrümpelung ein noch viel größerer Schaden.

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