Testamentserfüllung, Gesellschaftsgründung und Ergänzungspflegschaft

  • Erbfall

    Laut Testament erben die beiden Söhne. Einer der beiden wird Testamentsvollstrecker. Es gibt Vermächtnisse für die minderjährigen Kinder des Testamentsvollstreckers, laut Testament "je ein Miteigentumsanteil zu je 1/10" an einem Gewerbegrundstück.

    Laut Vater = TV hatte der Erblasser damit eigentlich Gesellschaftsanteile gemeint. In der Familie seien immer Gesellschaftslösungen praktiziert worden, weil die steuerlich und auch von der Nachfolgeregelung her einfacher seien.

    Geplant ist daher, eine GbR zu gründen (die Vertragsentwürfe bekomme ich im Laufe des Tages), der die Kinder beitreten und die das Grundstück erhalten soll.

    Die Frage ist: Brauchen wir hier einen Ergänzungspfleger? Für die Erfüllung des Vermächtnisses ja eigentlich nicht, aber für die Gesellschaft ist das nun eine unsichere Sache, weil sich das einerseits nicht eben klar aus dem Testament ergibt und (zumindest mir) nun auch nicht klar ist, ob man (wenn es im Testament klar wäre) solcherart den § 1795 BGB aushebeln könnte: Da in der Gesellschaft sowohl Vater als auch Kinder sind, habe ich ja einen Vertretungsausschluss, und ich zweifle, ob sich der durch ein Testament des Großvaters beseitigen lässt. Ob das Grundbuchamt dem beim Auslegen des Testaments folgen würde, ist ohnehin mehr als zweifelhaft. Sauberer wäre es mit einem Ergänzungspfleger also zweifellos. Nur eben: Ist er notwendig?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein Testamentsvollstrecker kann vom Erblasser vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit werden, nicht jedoch der Vater in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter. Die Gründung der GbR bezieht sich aber nicht auf den Nachlass, sondern das nachlassbezogene Geschäft besteht in der durch den TV erfolgenden Auflassung eines Nachlassgegenstandes an die gegründete GbR. Und selbst wenn die GbR hiernach wirksam gegründet würde (jeweils ein Ergänzungspfleger für jedes Kind), wird der TV aus grundbuchrechtlicher Sicht immer noch Schwierigkeiten haben, das in seiner Eigenschaft als TV als "Erfüllung einer Verbindlichkeit" durchzubekommen. Es sollte hier also höchst vorsorglich noch eine Zustimmung der (= aller!) Erben erfolgen, was seinerseits einen Erbnachweis nach Maßgabe des § 35 GBO voraussetzt und erneut die Frage aufwirft, ob der Vater dann auch bei der Erklärung dieser Zustimmung von der Vertretung ausgeschlossen ist, weil er als TV auf der anderen Seite steht.

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