Aufhebung KFB durch Richter

  • Hallo zusammen,

    ich wurde heute in einem Erinnerungsverfahren durch den Richter dergestalt aufgehoben, als das noch eine Einigungsgebühr und eine Terminsgebühr entstanden sind. Soweit so gut..

    Im Beschluss schreibt der Richter nun sinngemäß:

    "Der KFB wird mit der Maßgabe aufgehoben, die Kosten unter Berücksichtigung einer Termins- und Einigungsgebühr neu festzusetzen."

    Und dann legt er mir die Sache zur Neufestsetzung vor.
    Das geht doch so m. E. nicht? Insbesondere finde ich ja seine Auffassung falsch und er kann mich doch jetzt nicht als sachlich unabhängiges Organ "verdonnern", gegen meine Rechtsauffassung einen neunen KFB zu fertigen.

    Würde mich über eure Meinungen freuen :)

    Schönes Wochenende

  • Doch, kann er, weil über § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG auch der § 572 Abs. 3 ZPO sinngemäß Anwendung findet. Wir hatten das Thema hier schon in einem anderen Thread, daß insoweit auch eine Bindung des/der Rpfleger/in an die (ggf. persönlich für falsch erachtete) richterliche Entscheidung besteht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wie Bolleff. :daumenrau
    Es sei daran erinnert, dass folgendes Szenario immer wieder vorkommt: Das Rechtsmittelgericht LG/OLG hebt einen KFB auf und verweist die Angelegenheit an das Erstgericht zurück mit dem Bemerken: Die Sache pp. wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, wobei die nachfolgende Rechtsauffassung des LG/OLG zu beachten ist. Gleiches gilt auch für eine Erinnerung, die beim Abt.-Richter landet.

  • Ich habe mich in solchen Fällen dann immer mit der Begründung sehr kurz gehalten: Auf Anweisung des Richters war wie geschehen festzusetzen. Fertig. Eine gescheite Begründung kann ich ja nicht schreiben, wenn es nicht meiner Rechtsauffassung entspricht.
    Dagegen könnte ja nun eigentlich die andere Partei Erinnerung einlegen, weil der Richter nicht abschließend entschieden sondern zurück verwiesen hat. Leider habe ich so was nie erlebt. :mad:

  • Mal ganz ernsthaft gefragt:
    Warum sollte es einem Rechtspfleger bei Aufhebung und Zurückverweisung besser gehen als einem Sachgericht aus Volljuristen? Siehe z.B. § 563 Abs. 2 ZPO. Das ist eben das Wesen des Instanzenzugs.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Es hätte allerdings in Abänderung des Rechtspflegerbeschlusses auch gleich abschließend entschieden werden können.

    Die Zurückverweisung bringt u. a. eine Verzögerung zu Lasten des Beschwerdeführers.

  • Ich habe mich in solchen Fällen dann immer mit der Begründung sehr kurz gehalten: Auf Anweisung des Richters war wie geschehen festzusetzen. Fertig. Eine gescheite Begründung kann ich ja nicht schreiben, wenn es nicht meiner Rechtsauffassung entspricht.
    Dagegen könnte ja nun eigentlich die andere Partei Erinnerung einlegen, weil der Richter nicht abschließend entschieden sondern zurück verwiesen hat. Leider habe ich so was nie erlebt. :mad:

    Sorry, aber da machst Du es Dir etwas einfach. Auch wenn es nicht Deiner Rechtsauffassung entspricht, kannst Du alleine schon deswegen eine ordentliche Begründung liefern, weil eine solche ja in dem Dich aufhebenden Beschluss drin stand. Du musst Dich der ja nicht anschließen, sondern kannst schreiben "nach der hier zugrunde zu legenden Rechtsauffassung " oder "nach der prozessual bindenden Rechtsauffassung des ..."

    Was meint Ihr denn, was ein Richter zu tun hat, der von den anderen Mitgliedern des Kollegialgerichts überstimmt wird? Es geht ja noch, wenn das Kollegialgericht gut organisiert ist und man dann den unterlegenen Berichterstatter dadurch entlastet, dass einer der Berufsrichter, die in der Mehrheit waren, die Abfassung des Urteils/Beschlusses übernimmt. Schon nicht jedes nur aus Berufsrichtern bestehende Kollegialgericht verhält sich so. Aber z.B. der Vorsitzende des Schöffengerichts, der von seinen Schöffen überstimmt wird, was soll der tun? Er fasst das Urteil entsprechend dem richterlichen Berufsethos nach besten Wissen und Gewissen ab, auch gegen seine Überzeugung (manche machen das nicht, aber das ust eine Sauerei, das steht auf einem anderen Blatt). Dass das schwierig ist und sicher nicht ganz so brillant wird, wie wenn man mit seiner Überzeugung schreiben kann, ist klar. Aber davon abgesehen schuldet man eben trotzdem eine ordentliche Leistung.

    Und denkt doch mal an die Anwälte. Wie oft kann ein Anwalt es sich leisten, nur nach seiner Überzeugung zu schreiben? Klar, man geht zur Justiz auch deswegen, um diesen Zwängen möglichst nicht ausgesetzt zu sein. Wenn es dann aber doch mal der Fall ist, dann muss man da eben durch. Das gehört dazu und es gehört auch zum eigenen Beruf, sich dem zu stellen. Da mit Luther zu sagen "Hier stehe ich, ich kann nicht anders" ist Quatsch - von der Ausnahme der Verfassungswidrigkeit und der daraus folgenden Vorlage nach Art. 100 GG mal abgesehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe mich in solchen Fällen dann immer mit der Begründung sehr kurz gehalten: Auf Anweisung des Richters war wie geschehen festzusetzen. Fertig. Eine gescheite Begründung kann ich ja nicht schreiben, wenn es nicht meiner Rechtsauffassung entspricht.
    Dagegen könnte ja nun eigentlich die andere Partei Erinnerung einlegen, weil der Richter nicht abschließend entschieden sondern zurück verwiesen hat. Leider habe ich so was nie erlebt. :mad:

    Sorry, aber da machst Du es Dir etwas einfach.

    Ich denke, hier hat es sich zunächst der Richter zu einfach gemacht. Er hat in der Sache entschieden, war aber nicht willens, den Beschluss "endgültig" zu fassen:


    Im Beschluss schreibt der Richter nun sinngemäß:

    "Der KFB wird mit der Maßgabe aufgehoben, die Kosten unter Berücksichtigung einer Termins- und Einigungsgebühr neu festzusetzen."

    Angebracht wäre gewesen "Der angefochtene Beschluss wird dahingehend geändert, dass..." Für eine Zurückverweisung ist kein Anlass ersichtlich.

    Im Übrigen ist der Fall nicht mit dem überstimmten Richter vergleichbar. Hier liegt ein den Parteien bekannter Beschuss vor, auf dessen Gründe man wertungsfrei(!) Bezug nehmen kann.

  • Wenn man von der üblichen Verfahrensweise ausgeht, dass bei einem Beschluss mit dem Inhalt einer Zurückverweisung zumindest eine Begründung der übergeordneten Rechtsauffassung mitgeliefert wird, ist die hier in diesem Fall ersichtliche "Begründung" in der Tat billig.
    Das klingt nach "ich sehe das anders und der Rpfl. hat es jetzt ordentlich zu begründen". Das ist schlechter Stil. Ich gebe AndreasH Recht, dass man in aller Regel die vom Obergericht mitgelieferte Begründung gut übernehmen/verwerten kann. Dass vorliegend der Richter auch endgültig hätte entscheiden können (keine Lust, keine Ahnung?) lasse ich mal weit offen.

  • Im Instanzenzug kommt es nun mal vor, dass an die vorherige Instanz zurückverwiesen wird. Verstehe nicht, wenn man sich dann auf den Schlips getreten fühlt. Da muss ich AndreasH schon Recht geben.

  • Im Instanzenzug kommt es nun mal vor, dass an die vorherige Instanz zurückverwiesen wird. Verstehe nicht, wenn man sich dann auf den Schlips getreten fühlt.


    Meine Kritik richtete offensichtlich nur sich gegen Zurückverweisungen, die ersichtlich nur aus Bequemlichkeit oder zur Gängelung erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Richter den Inhalt der zu treffenden Entscheidung klar vorgegeben, es besteht für den TE kein Entscheidungsspielraum mehr. Warum hat er also in seinen Beschluss nicht auch die Zahlen eingesetzt?

  • Im Instanzenzug kommt es nun mal vor, dass an die vorherige Instanz zurückverwiesen wird. Verstehe nicht, wenn man sich dann auf den Schlips getreten fühlt.


    Meine Kritik richtete offensichtlich nur sich gegen Zurückverweisungen, die ersichtlich nur aus Bequemlichkeit oder zur Gängelung erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Richter den Inhalt der zu treffenden Entscheidung klar vorgegeben, es besteht für den TE kein Entscheidungsspielraum mehr. Warum hat er also in seinen Beschluss nicht auch die Zahlen eingesetzt?


    Eben. :daumenrau

  • Die Richtung ist vorgegeben, aber vllt. fehlt es doch an einer stichhaltigen Begründung... Nobody knows.

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