Ankaufsrecht für Grundstück

  • Im Erbbaugrundbuch sind vier Eigentümer zu je 1/4 eingetragen. Diesen vier Eigentümern steht am Grundstück eine Vormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts zu. Sie sind hier auch zu je 1/4 Berechtigte.

    Nun will ein Erbbauberechtigter im Rahmen einer Teilungsversteigerung das Erbbaurecht erwerben. Soweit alles unproblematisch.

    Mein Problem ist nun, was mit dem Ankaufsecht passiert. Dies wurde ursprünglich für die Erwerber des Erbbaurechts persönlich bewilligt (auch zu je 1/4) und nicht für die Berechtigten des Erbbaurechts.

    Sind dann nach dem Zuschlag die Berechtigten des Ankaufsrechts andere als der Eigentümer des Erbbaurechts?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Ich denke zunächst mal, dass im Erbbaugrundbuch nicht vier Eigentümer zu je 1/4 sondern vier Erbbauberechtigte zu je 1/4 eingetragen sind.

    Wenn die Berechtigten bei der Vormerkung am Grundstück je subjektiv-persönlich zu 1/4 eingetragen sind, dann ändert sich durch die Teilungsversteigerung des Erbbaurechts an der am Grundstück eingetragenen Vormerkung nichts. Für eine diesbezügliche Änderung mögen sich die Beteiligten zu einem Notar begeben.

  • Der Erwerb des Erbbaurechts durch einen der vier Erbbauberechtigten hat auf die Vormerkung am Grundstück keinen Einfluss.

    Ist denn im Erbbauvertrag dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein Ankaufsrecht am Grundstück eingeräumt worden ? Dieses würde ohne Eintragung im Grundstücksheft auf dem Grundstück lasten und hätte den Rang des Erbbaurechts (BGH, Beschluss vom 09.07.1954, V ZB 6/54).

    Da das Ankaufsrecht nach § 2 Nr 7 ErbbauRG insofern dingliche Wirkung hat, als es für und gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten gilt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1769), könnte es auch noch nach der etwaigen Ausübung des vormerkungsgesicherten Ankaufsrechts ausgeübt werden. Insofern wäre es ohne Bedeutung, ob die Anspruchsberechtigten aus der Vormerkung die gleichen sind, wie der aktuelle Erbbauberechtigte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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