Vollstreckungsvoraussetzungen und Widerspruch gegen VAK

  • Das mit dem Abhilferecht ist auch so eine unklare Baustelle.
    Wann lege ich was an den GV vor, oder lege ich niemals nichts vor, oder lege ich vor, wenn er
    gerade um die Ecke biegt??

    Ich denke das sich das im Wesentlichen auf den folgenden Praxisfall (neues Recht seit 26.11.16) beschränkt:
    Ladung zur EV, Schuldner erscheint mal wieder nicht, weil er das Schreiben nicht lesen will.
    Entschuldigungsgrund: Keiner; Ladungsfrist: Eingehalten.
    EAO wird erlassen und zugestellt. Der Schuldner denkt: ?? Was ist das denn für ein Ding? Eintragung, was und wo?
    Tante Google liefert das Ergebnis: Eintragung im Schuldnerverzeichnis --->Schufa ("Der Teufel scheut das Weihwasser")
    Ergebnis: verspätete Zahlung an den GV innerhalb der 2 Wo. Frist.
    ---> Beschluss durch GV, das die EAO vom... aufgehoben wird.
    Der Beschluss unterliegt keinen Rechtsmitteln und wird formlos versandt. Dann: - Weglage.

    Ich hab jedenfalls keine Lust, auf eine ständige Akten hin und her Schieberei. Ihr könnte die Widersprüche also gerne behalten.:D
    Wenn ihr mir was vorlegt, dann aber bitte alles im rechten Winkel und die Akte gut durchgebügelt. Ich habs gerne optisch schön.

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