Ich würde schon zwischen Befangenheitsantrag und 765a unterscheiden. Der Befangenheitsantrag kann sich nicht auf ein konkretes Verhalten beziehen. Den würde ich auch sofort zurückweisen und dann einen Termin zur Zuschlagserteilung deutlich nach hinten schieben. Dann wird entweder bzgl. des765a zwischenverfügt oder ein Gutachten eingeholt. Es mag ein Verhinderer sein, aber der Schuldner kann ja trotzdem was haben. Ich würde da immer auf Nummer sicher gehen.
Keiner der Befürworter für die Befangenheits-Zurückweisungs-Variante hatte doch gefordert, dass damit auch der 765 a ZPO mit abgewatscht wird? Oder überlese ich etwas? Ich hatte meinen Beitrag auch nur auf den Befangenheitsantrag bezogen. Das Risiko, eine echte Suizid-Gefahr zu übergehen, wäre mir einfach zu hoch.