Maßnahmen des NL Pflegers

  • Ich hoffe hier auf Rat:
    Mein Nachlasspfleger hat aufgrund eines notariellen Testamentes ein Vermächtnis dahin zu erfüllen, dass die im Nachlass befindliche Eigentumswohnung dem anderen Miteigentümer zu übertragen ist.
    Im Übertragungsvertrag findet sich auch der Passus, dass die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses der Erwerber zu tragen hat.
    Nun finde ich im Bericht den Posten Räumung der Wohnung mit 5.500 EUR- aus dem Nachlass entnommen.
    Ist das korrekt?
    Kann denn der Vermächtnisnehmer besser gestellt sein als ein Erbe, der sich um die Räumung selbst kümmern müsste?

    Weiter befinden sich im Nachlass festverzinsliche Wertpapiere in Höhe von ca 950.000 Sfr Franken bei einer schweizer Bank.
    Hier wurde ein erheblicher Teil nach Ablauf der Anlagefrist von der Bank- ohne Mitwirkung des Nachlasspflegers verkauft und in neue Wertpapiere investiert,weil solche Absprachen mit der Erblasserin bestanden.
    Für den Wertpapierkauf und für die Unterhaltung des Depots fallen erhebliche Kosten an, die den gutgeschriebenen Ertrag übersteigen.
    Wie geh ich damit um?
    Die Erbenermittlung in dritter Erbordnung scheint hinsichtlich 1/2 Anteils mütterlicherseits abgeschlossen- die väterliche Linie führt nach Polen und ist nicht absehbar.

  • dem Vermächtnisnehmer steht ja nicht das Mobiliar zu; und diese Wertpapierverwaltung wäre dann schnellstmöglich aufzukündigen - sollte schon mit der Eingangsanfrage an die Bank geschehen.

  • dem Vermächtnisnehmer steht ja nicht das Mobiliar zu; und diese Wertpapierverwaltung wäre dann schnellstmöglich aufzukündigen - sollte schon mit der Eingangsanfrage an die Bank geschehen.

    Das Problem dürfte sein, dass die Schweizer Bank die deutsche Nachlasspflegschaft nicht anerkennt und wohl auch nicht anerkennen muss.

  • Das Problem dürfte sein, dass die Schweizer Bank die deutsche Nachlasspflegschaft nicht anerkennt und wohl auch nicht anerkennen muss.

    da sind meine Erfahrungen anders, noch nie hatte ich Schwierigkeiten mit einer Schweizer Bank

  • Die Wohnung ist dem Vermächtnisnehmer in der Regel geräumt zu übergeben, wenn keine andere Regelung im Testament steht.

    Die Fortführung von ausländischen Bankverbindungen im Rahmen einer Nachlasspflegschaft sehe ich (wegen der Mündelsicherheit) kritisch. Insofern wäre daran zu denken, hier ggf. mit nachlassgerichtlicher Genehmigung die Vermögenswerte nach Deutschland zu transferieren. Ist aber sicher eine Einzelfallentscheidung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Problem dürfte sein, dass die Schweizer Bank die deutsche Nachlasspflegschaft nicht anerkennt und wohl auch nicht anerkennen muss.


    da sind meine Erfahrungen anders, noch nie hatte ich Schwierigkeiten mit einer Schweizer Bank

    Zutreffend.

    Die angeblich fehlende Kooperation schweizerischer Banken wurde im Forum schon öfters in dem Raum gestellt. Meine Erfahrungen sind da ebenfalls ganz andere.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!