Tod des vollmachtlos Vertretenen

  • Am 01.08. überlassen A+B in Gütergemeinschaft ein Grundstück an C. Sie erklären und bewilligen die Auflassung. Für B handelt A als vollmachtloster Vertreter.
    Am 01.09. stirbt B, ohne noch etwas zu genehmigen.
    Am 01.10. wird A entspr. Erbfolge als Alleineigentümer des Grundstück eingetragen.

    Am 01.11. erklärt A folgende Genehmigung:

    "Der Unterzeichner hat Kenntnis von der URNr.....und genehmigt alle für ihn abgegebenen Erklärungen. B ist verstorben und vom Unterzeichner allein beerbt worden"

    Am 01.12. wird Eintragung der Auflassung (und Eintragung Wohnungsrecht/Reallast für A+B in Gütergemeinschaft, für den Überlebenden allein) beantragt.

    Das Genehmigungsrecht geht doch auf den Erben über. § 185 Abs. II BGB greift hier nicht. Aber habe ich da nicht ein Problem mit § 181 BGB, wenn A sich quasi selbst genehmigt?

  • Das ergibt sich nicht aus der Vorlage, wem gegenüber er genehmigt. Nach Münchner OK § 182 BGB RNr. 8 kann die Auflassung eines vollmachtlosen Vertreters nur diesem gegenüber oder gegenüber dem Vertragspartner, nicht gegenüber GBA erklärt werden (a.A. BayObLG). Er könnte es aber auch dem Notar gegenüber erklären, der lt. meiner Urkunde bevollmächtigt ist, "Genehmigungen in Empfang zu nehmen" (auch wenn damit wahrscheinlich gem. Vorkaufsrecht, GrdstVG usw. gemeint waren).

  • ... Am 01.12. wird Eintragung der Auflassung (und Eintragung Wohnungsrecht/Reallast für A+B in Gütergemeinschaft, für den Überlebenden allein) beantragt.

    Kann denn die beantragte Eintragung des Wohnungsrechtes und der Reallast für A und B noch erfolgen, wenn B verstorben ist ?

  • Wieso 181 BGB? ... Ich sehe das Problem nicht :gruebel:

    V schließt im Namen des A, aber ohne Vollmacht, einen Kaufvertrag mit B. Wenn V nachträglich Vollmacht erlangt, kann er sein vollmachtloses Handeln zwar genehmigen, die Genehmigung (§§ 177, 182 BGB = Rechtsgeschäft im Sinne des § 181 BGB) kann er, sofern er nicht vom Verbot von Insichgeschäften befreit ist, aber nur dem B gegenüber erklären. Wenn V den A beerbt, stünde V im Verhältnis zu A bei der Genehmigung nicht mehr auf zwei verschiedenen Seiten. Er wird aber auch nicht sich selbst gegenüber in Personalunion genehmigen können. Vermutlich kann sie nur noch dem B gelten.

    Kann denn die beantragte Eintragung des Wohnungsrechtes und der Reallast für A und B noch erfolgen, wenn B verstorben ist ?

    Geht nicht, war aber wohl auch nicht beabsichtigt. Wäre sonst in der Fragstellung aufgetaucht.

  • Mit den einzutragenden Rechten hab ich überlegt, ob man sie jetzt für A allein eintragen kann, ohne dafür noch irgendwelche Erklärungen zu benötigen.
    Der Notar hat mir halt die Urkunde einfach mal so hingehauen, ohne was dazu zu sagen.

  • Ist hier eine Genehmigung überhaupt noch erforderlich?

    Ich habe doch zum jetzigen Zeitpunkt alle Erklärungen des derzeit eingetragenen Alleineigentümers vorliegen, oder? A hat alle Erklärungen abgegeben, die Erklärungen von B sind doch nicht mehr relevant, da B nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, oder?

    Bzw. ist A jetzt nicht mehr vollmachtloser Vertreter sondern Verfügungsberechtigter.

  • Mit den einzutragenden Rechten hab ich überlegt, ob man sie jetzt für A allein eintragen kann, ohne dafür noch irgendwelche Erklärungen zu benötigen. Der Notar hat mir halt die Urkunde einfach mal so hingehauen, ohne was dazu zu sagen.

    Da gibt es einen Thread, mit genau diesem Ergebnis. Einen entsprechenden Antrag würde ich mir aber nachreichen lassen.

    Ist hier eine Genehmigung überhaupt noch erforderlich?

    Ich habe doch zum jetzigen Zeitpunkt alle Erklärungen des derzeit eingetragenen Alleineigentümers vorliegen, oder? A hat alle Erklärungen abgegeben, die Erklärungen von B sind doch nicht mehr relevant, da B nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, oder?

    Bzw. ist A jetzt nicht mehr vollmachtloser Vertreter sondern Verfügungsberechtigter.

    Auch möglich. Nichts dazu gefunden. Bin davon ausgegangen, dass sich ein Teil der Einigungserklärung über die Gesamtrechtsnachfolge herleitet und damit unverändert unter dem Vorbehalt der Genehmigung steht. Wobei der § 185 Abs. 2 BGB keine (entsprechende) Anwendung findet, weil es um ein Rechtsgeschäft und nicht um eine Verfügung geht. Sagt die Kommentierung.

  • Ist hier eine Genehmigung überhaupt noch erforderlich?

    Ich habe doch zum jetzigen Zeitpunkt alle Erklärungen des derzeit eingetragenen Alleineigentümers vorliegen, oder? A hat alle Erklärungen abgegeben, die Erklärungen von B sind doch nicht mehr relevant, da B nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, oder?

    Bzw. ist A jetzt nicht mehr vollmachtloser Vertreter sondern Verfügungsberechtigter.

    Jetzt schon, aber zum Zeitpunkt der Einigung war er es nicht.

  • Das ist richtig-er ist erst jetzt verfügungsberechtigt. Aber wenn du jetzt die Voraussetzungen der Eintragung prüfst- hast du dann nicht alle Willenserklärungen von A als Eigentümer vorliegen, die er fälschlich als Vertreter von B abgab und jetzt von ihm abzugeben wären? Und damit alle Erklärungen -geheilt durch Eigentümereigenschaft, die notwendig sind?

  • Dann müsste mir der Notar ja nur bestätigen, dass er die Genehmigung in Vollmacht für C entgegengenommen hat. In der Vollzugsvollmacht steht ja "...Erklärungen und Genehmigungen in Empfang zu nehmen...". Zusätzlich ist noch enthalten, dass sich alle Beteiligten gegenseitig unter Befreiung § 181 zur Vertretung in allen dienlichen Angelegenheiten bevollmächtigen.

  • A ist auf der Veräußererseite nunmehr materiell der einzige Beteiligte, weil er kraft Erbfolge Alleineigentümer geworden ist. Wenn er nun sein eigenes vollmachtloses Handeln für den Erblasser in seiner Eigenschaft als Alleinerbe genehmigt, ist es nach meiner Ansicht nicht relevant, gegenüber wem er genehmigt. Denn es dürfte sich wohl von selbst verstehen, dass er sich das ggf. vorliegende Selbstkontrahieren im Zuge der Genehmigung selbst gestattet, weil das ganze Prozedere ansonsten völlig unsinnig wäre. Es gibt im vorliegenden Fall ja überhaupt keinen Dritten (mehr), der am Vollmachtnehmer/Vollmachtgeber-Verhältnis beteiligt wäre.

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