Recht nicht mit übertragen - Amtswiderspruch?

  • Die Unterwerfung besteht unverändert fort. Interessanter ist, ob und wie man sie wieder ins Grundbuch bekommt, wenn der Eigentümer nicht mitwirkt und ob die Wiedereintragung überhaupt erforderlich ist (zu öffentlichem Glauben des Vermerks und Berichtigungsanspruch: Meikel/Schneider GBO § 53 Rn 65 m.w.N einerseits; Staudinger/Gursky BGB § 892 Rn 43, Krause in Ring/Grziwotz/Kekenschrijver Sachenrecht BGB § 894 Rn 11 andererseits).

  • Guten Morgen liebe Forianer, ich hänge mich hier mal dran.
    Ich tendiere dazu, dass folgender Sachverhalt auch wie eine Löschung durch Nichtübertragung zu sehen ist, bin mir aber nicht ganz sicher.

    In Blatt X war eine GD zugunsten des jew. Eigentümers von Blatt A eingetragen.

    Zum Bestand von Blatt A gehörten bei Bewilligung und Eintragung die Grundstücke BVNr.1 und 2, entsprechend lautet der dort eingetragene Herrschvermerk 3/zu 1 u. 2 (WegeR an Blatt X).
    BVNr. 2 wurde dann später (vor ca. 45 Jahren) verkauft und auf Blatt B übertragen. Beim Herrschvermerk in Blatt A wurde nur "u. 2" in Spalte gerötet, der Vermerk wurde nicht mit auf Blatt B übertragen.

    Als das belastete Grundstück Blatt X vor ca. 35 Jahren in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde, hat man die Dienstbarkeit bei Übertragung auf die beiden Wo-Blätter hins. des Berechtigten „aktualisiert“. In den Wo-Blättern ist nun als Berechtigter nicht mehr der jeweilige Eigentümer von Blatt A eingetragen, sondern der „jeweilige Eigentümer von Blatt B (vormals Blatt A)“.

    Ich habe also in den Wo-Blättern eine Dienstbarkeit für Blatt B und in Blatt A einen Herrschvermerk ohne Dienstbarkeit.

    Die Eigentumsverhältnisse der Wo-Blätter sind seit Anlegung unverändert, ebenso die Eintragungen in Abt. II.
    In Abt. III sind in dem einem Wo-Blatt die alten (= in Blatt X eingetragenen) Rechte zur Alleinhaft übertragen worden, im anderen Wo-Blatt wurden nach dessen Anlegung zwei neue Rechte in Abt. III eingetragen.

    Wenn auch eine Löschung durch Nichtübertragung vorliegt, müsste ich also zugunsten des Eigentümers von Blatt A einen Amtswiderspruch gegen die Löschung der GD in den beiden Wo-Blättern eintragen.
    Auf Berichtigungsantrag des Berechtigten (= Eig. Blatt A). könnte die GD nach Anhörung der beiden Wo-Eig. dann wieder eingetragen werden, ohne Rangrücktritt der beiden Neugläubiger in dem einem Wo-Blatt aber nur im Rang nach diesen Rechten.

    Seht ihr das auch so, oder hat jemand andere Ideen/Lösungsmöglichkeiten?


    Falls es von Belang sein sollte (was ich nicht glaube): In Blatt X war/in den Wo.-Blättern ist kein Vermerk nach § 9 Abs. 3 GBO eingetragen (obwohl die Vorschrift schon bei Eintragung des Rechts in den 1940-Jahren galt).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!