Recht nicht mit übertragen - Amtswiderspruch?

  • Ich hab ein Problem.

    Bei einem Eigentumswechsel hat eine Kollegin ein Leitungsrecht nicht mit in das neue Blatt übertragen, sodass es jetzt immer noch in dem alten Blatt steht. Einen Übertragungsvermerk gibt es natürlich auch nicht. Meiner Meinung nach ist das Recht an dem übertragenden Grundstück damit durch Nichtübertragung gelöscht.

    Eine Weile danach hat sich bei uns die Zuständigkeit geändert. Ich wurde zuständig für die betreffende Gemarkung und es wurde auf dem übertragenen Grundstück (das laut Grundbuch lastenfrei war) eine Grundschuld beantragt. Die habe ich dann natürlich auch eingetragen.

    Jetzt fiel dem Berechtigten des Leitungsrechts auf, dass das nicht mit übertragen wurde (Berechtigter ist eine Verbandsgemeinde).

    Also was kann ich machen?
    Ein Amtswiderspruch kommt mMn nicht in Betracht weil die Grundpfandrechtsgläubigerin doch den Rang schon gutgläubig erworben hat, oder?
    Und was kann ich dann stattdessen tun? Einen Antrag zu bekommen, das Recht wieder einzutragen sollte nicht so schwer sein, aber dann brauche ich doch auch die Bewilligung der jetzigen Eigentümer und hab immer noch das Problem mit dem Rangverhältnis :(

    Hilfe? :(

  • ok, also bin ich da schon mal nicht so ganz auf dem falschen Dampfer.

    Ich würde mich also drum kümmern einen neuen Antrag zu bekommen und dann auch die Eigentümer und die Gläubigerin in Abt. III kontaktieren, damit ich die entsprechenden Bewilligungen bekomme. Mal gespannt ob die Bank da mit macht... :/

    Und wenn ich die dann alle bekäme, wie trage ich das Recht dann ein? Mit Bezugnahme auf die alte Bewilligung und dem Vermerk, dass es versehentlich gelöscht und nun wieder eingetragen wurde? oder nur mit Bezug auf die neue Bewilligung?

  • Wie richtig ausgeführt ist das Recht gelöscht. Die Neueintragung bedarf einer neuen Bewilligung nebst Antrag und hinsichtlich des Ranges eine Rangänderungsbewilligung.

    Dem kann ich so nicht folgen. Das Recht ist zwar gelöscht, aber materiellrechtlich nicht unbedingt erloschen. Hier ist zunächst zu prüfen, ob der Erwerber des Grundstücks gutgläubig erworben hat. Ich tippe auf "nein", weil das Recht vermutlich als bestehend im Vertrag aufgeführt ist. Ohne gutgläubigen Erwerb des Grundstücks kein Erlöschen des Rechts.

    Wenn das Recht nicht erloschen, aber eben aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamts gelöscht ist, muss ein Amtswiderspruch eingetragen werden.

    Der Grundschuldgläubiger hat mangels anderer Anhaltspunkte den Rang für sein Recht gutgläubig erworben. Mehr aber auch nicht. Um dies zu berücksichtigen, reicht es völlig aus, den Amtswiderspruch jetzt einzutragen und fertig, denn er hätte infolge des Tempusprinzips ohnehin Rang nach der Grundschuld.

    Die Wiedereintragung des Rechts kann aufgrund neuer Bewilligung (die alte ist verbraucht) eingetragen werden, u. U. ist - nach vorheriger Anhörung des Eigentümers - die Eintragung aber auch im Wege der Grundbuchberichtigung möglich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Grundbuch ist nach wie vor unrichtig, weil es ein existentes Recht nicht verlautbart. Dies ist auch der Gegenstand des Amtswiderspruchs und nicht die Grundschuld, deren Gläubiger den Vorrang vor dem gelöschten (aber nicht erloschenen) Recht gutgläubig erworben hat.

    Die Wiedereintragung des Rechts ist demnach Grundbuchberichtigung. Mit der ursprünglichen und auf die rechtsgeschäftliche (!) Begründung der Grundschuld abzielenden - Eintragungsbewilligung hat das nichts zu tun, so dass sich auch die Frage nicht stellt, ob sie "verbraucht" ist. Die Frage ist lediglich, ob eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist oder ob bereits durch die Tatsache der unrechtmäßigen Löschung der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit geführt ist.

    Ich muss mich doch sehr darüber wundern, was hier teilweise geschrieben wurde.

  • Hatte bis gestern ein paar Tage Urlaub, entschuldigt, dass ich mich so lange nicht gemeldet habe.
    Schon mal vielen Dank für die Antworten.

    Zuerst zu Andreas: ja, die Dienstbarkeit war im Kaufvertrag aufgeführt, also kein gutgläubiger Erwerb, also auch kein Erlöschen des Rechts. Soweit klar.


    Nun ist mir aber immer noch nicht ganz klar, wie ich die Kuh am besten vom Eis hole.

    Soll ich jetzt v.A.w. einen Amtswiderspruch eintragen in Abt. II für den Inhaber der Dienstbarkeit gegen die Löschung der Dienstbarkeit infolge Nichtübertragung (wie Schöner/Stöber Rn. 288)
    oder reicht das nicht?

    Oder soll ich mich um eine Berichtigungsbewilligung durch den Eigentümer bemühen? Bzw. den zumindest anhören bevor ich das Recht im Wege der Grundbuchberichtigung wieder eintrage?

    Ich mache das ehrlich gesagt zum ersten Mal und fühle mich leicht überfragt :(

  • Von Amts wegen trägst Du den Amtswiderspruch ein, teilst das dem Eigentümer und dem Berechtigten mit und fertig.

    Die Grundbuchberichtigung erfolgt auf Antrag, §§ 13, 22 GBO. Du kannst die Leute darauf hinweisen, musst das aber nicht (ich würde es tun). Wenn der Berechtigte die Wiedereintragung beantragt, hörst Du vorher den Betroffenen = Eigentümer dazu an. Wenn der Eigentümer die Wiedereintragung beantragt, kommt der Antrag bereits vom Betroffenen, und seine Anhörung ist entbehrlich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dankeschön, das war sehr hilfreich^^

    Der Berechtigte der Dienstbarkeit weiß es eh schon, dem war's ja aufgefallen.

    Also trage ich jetzt erst mal dem Amtswiderspruch ein und teile das dem Berechtigten der Dienstbarkeit und den Eigentümern mit.

    Ich gehe davon aus, dass ein Antrag auf Wiedereintragung der Dienstbarkeit vom Berechtigten kommen wird. Wenn ich den habe und den Eigentümer dann angehört habe, könnte ich das Recht also neu eintragen ohne eine Bewilligung des Eigentümers?

    Noch eine weitere Frage: Der Rang vor der Grundschuld ist schlicht weg, oder? Der wäre nur wieder zu kriegen wenn die Bank kulanterweise zurücktritt (mit öffentl. beglaubigter Rücktrittsbewilligung), oder?

  • Ok, ja Kosten hätte ich dafür eh keine genommen ;)
    Vielen Dank für die Hilfe! :daumenrau

    Gut, jetzt hab ich erst mal einen Fahrplan und so wie es aussieht muss ich zumindest die Eigentümer nicht auch noch für eine Bewilligung zum beglaubigen schicken.
    ...Wie ich mich allerdings bei der Bank so sehr einschmeichle, dass die freiwillig im Rang zurücktreten, weiß ich noch nicht...

    Jetzt kümmere ich mich erst mal um den Amtswiderspruch und schicke die Eintragungsnachrichten an Eigentümer und Berechtigten der Dienstbarkeit.
    Wenn ich dann später das Recht wieder eintrage, röte ich den Amtswiderspruch ja. Schreibe ich dann in die Löschungsspalte tatsächlich auch "gelöscht"?

  • Der Amtswiderspruch bleibt bestehen. Dieser wird mit der Eintragung des Rechtes nicht automatisch gerötet/gelöscht. Du trägst diesen zu Gunsten der Verbandsgemeinde ein und die entscheidet, ob sie die Löschung bewilligt oder nicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Gut, jetzt hab ich erst mal einen Fahrplan und so wie es aussieht muss ich zumindest die Eigentümer nicht auch noch für eine Bewilligung zum beglaubigen schicken.
    ...Wie ich mich allerdings bei der Bank so sehr einschmeichle, dass die freiwillig im Rang zurücktreten, weiß ich noch nicht...

    Ich habe das bislang noch nicht als allzu großes Problem erlebt. In der Regel hatten die Banken kein Interesse daran, dass eine vergleichsweise "wertlose" Dbk. Nachrang hat. Deswegen waren die immer recht kulant. Kommt aber natürlich auf den Inhalt an.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • @ noomi: Das macht mir Hoffnung, danke :)

    Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass der Antrag ziemlich zügig kommen sollte, aber jetzt hab ich immer noch nichts von der Verbandsgemeinde gehört. Die wollten sich eigentlich mal melden...
    Schätze ich warte noch bis nächste Woche und dann rufe ich bei denen einfach an und frage nach.

    Den Widerspruch kann ich dann immer noch eintragen wenn die sagen es dauert noch oder sie wollen es noch nicht beantragen.

  • Mich hat grade die Bank zurückgerufen und die Sachbearbeiterin meinte bei denen würde die Dienstbarkeit sogar im Bestand stehen als vorrangig.
    Hab zwar keine Ahnung wie das geht, denn in der Bestellungsurkunde ist davon keine Rede, aber sie meinte es wäre gar kein Problem den Rangtausch zu bewilligen :D Mir fällt doch ein kleiner Stein vom Herzen xD
    Sind jetzt so verblieben, dass ich mich bei ihr nochmal melde wenn ich den Antrag von der Verbandsgemeinde habe und die Eigentümer angehört habe, dann kümmert sie sich um den Rangrücktritt, sodass ich den Zusammen mit dem Recht eintragen kann.

    Vielen Dank für die Hilfe Leute!

  • Die Frage ist, ob man sich den Amtswiderspruch nicht spart, eine Sperre setzt und zuwartet, ob zeitnah der Berichtigungsantrag kommt. Wenn alle Stricke reißen, kann man den Amtswiderspruch immer noch eintragen.

    Was für eine Sperre und wie geht das?

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