Mir liegt ein Antrag auf Anordnung der Versteigerung vor.
Die Schuldner sind und waren Eigentümer zu je ½ Anteil, einer der Schuldner lebte zum Zeitpunkt der Bestellung in den USA, wo er noch immer lebensoll.
Der hier lebende Schuldner hat mit Generalvollmacht, die aus dem Jahr 2008 stammt und der Grundschuldbestellungsurkunde in begl.Abschrift beigefügt ist, die Eintragungder Grundschuld 2014 bewilligt.
Die Zustellung von Grundschuldbestellungsurkunde nebst begl.Abschrift der Vollmacht und Vollstreckungsklausel erfolgten 2017 an den hierlebenden Schuldner, einmal für sich selbst, einmal als Zustellungsvertreter desweiteren Schuldners.
Ich habe Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung, weil dieGläubigerin nicht einfach davon ausgehen kann, dass insoweit eine Vollmachtnoch besteht und weil die Vollmacht den Bevollmächtigten zwar berechtigt aber möglicherweise nicht verpflichtet,Zustellungen entgegen zu nehmen. Oder muss er der Zustellung widersprechen?
Es befindet sich in der Grundschuldbestellung keine Regelung dahingehend, dass ein Schuldner für den anderen Zustellungen entgegennehmen kann.
Allerdings enthält die Grundschuldbestellung die Regelung,dass falls die Kreditnehmer den Wohnsitz in Deutschland aufgeben oder unbekannt verziehen, die Bank einen Zustellungsvertreter bestellen kann, fallsnicht ein Zustellungsvertreter benannt wird.
Vom Wortlaut Herr ist dieser Fall auch nicht gegeben, weilder in den USA lebende Schuldner ja nicht nach Grundschuldbestellung denWohnsitz hier aufgegeben hat.
Eine solche Regelung habe ich auch noch nicht gesehen, ist diese zulässig und wie muss die Bestellung eines Zustellungsvertretersnachgewiesen werden?
Für Hinweise wäre ich dankbar.