§ 1666 BGB - Ist das normal?

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    Ich habe derzeit so meine Probleme mit einem Rechtspfleger des Familiengerichts. Da ich aber in diesem Bereich normalerweise nicht tätig bin wäre ich dankbar, wenn Ihr mir ein wenig Orientierung geben könntet, ob das so normal ist oder wie man hier am besten vorgeht. Ich entschuldige mich jetzt schon einmal für die Länge aber ich vermute, dass dies zur Einschätzung erforderlich ist.

    Ich vertrete einen minderjährigen Erben. Die Mutter des minderjährigen hatte sich seinerzeit an mich gewandt um klären zu lassen, ob das Erbe werthaltig sei und welche Möglichkeiten es gäbe, ggfs. eine Haftung ihres Sohnes für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken.

    Mit Rücksicht darauf, dass bei solchen Konstellationen ein Interessenkonflikt nie ganz auszuschließen ist habe ich ausdrücklich die Vertretung des Kindes (!) übernommen. Bei einer Vertretung der Mutter wäre ich bei Problemen ggfs. daran gehindert gewesen die zuständigen Behörden zu informieren da die im Rahmen des Mandates erhaltenen Informationen vertraulich sind.

    Ich habe im Anschluss die Erbmasse gesichtet und konnte in der Messiewohnung (einem mit einem Vorhängeschloß gesicherten Keller mit Lattentür) nach drei Tagen Arbeit insgesamt 30.000 € auf einem Sparbuch sowie weitere € 4.000 in Briefumschlägen, Kulturbeuteln etc. sicherstellen.

    Da ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis auch im Interesse meines Mandanten ist, hatte ich unmittelbar nach Erteilung des Erbscheins beim Familiengericht das Aktenzeichen abgefragt und um Übersendung des Vordrucks Nachlassverzeichnis gebeten. Weiterhin bat ich um Mitteilung, ob das Gericht Maßnahmen nach §§1666 ff. für notwendig halte, da die Mutter kurz vor Ende eines voraussichtlich erfolgreichen Insolvenzverfahrens steht.

    Der Rechtspfleger antwortete mit einem (aus meiner Sicht wirren Schreiben). Er setzte eine Frist von zwei Wochen zur Ausfüllung. Außerdem teilte er mit, dass meine Beauftragung nur auf Rechnung gegen die Kindesmutter möglich gewesen sei (?), die Vergütung keine Nachlassverbindlichkeit sei (??) und nicht dem Kindesvermögen entnommen werden dürfe. Es folgten einige allgemeine Ausführungen zur Anlage nach §1642 bzw. §1649 sowie ein Hinweis, dass bei einer Überforderung der Mutter Maßnahmen möglich seien.

    Hier ist mir zugegebenerweise eine Ungeschicklichkeit passiert. Da der Keller bis zur Decke mit Müll gefüllt war und die Sichtung insgesamt mehr als 10 Stunden an drei Tagen dauerte habe ich diese Frist überschritten ohne dies vorab mitzuteilen. Eine Kombination aus Arbeitsüberlastung und einem EDV-Problem bei der Erinnerungsfunktion. Der Rechtspfleger schickte daraufhin eine Erinnerung mit Frist 1 Woche. Diese Frist hielt ich ein und erstattete über das Ausfüllen des Verzeichnisses hinaus auch noch umfassend Rechenschaft über meine Tätigkeit und meine Maßnahmen während und nach der Sichtung und Sicherung des Erbes. Unter anderem habe ich das (noch auf den Opa laufende) Sparbuch aufgelöst und die gesamten Mittel auf einem gesonderten, auf meinen Mandanten laufenden, und gut verzinsten Anderkonto hinterlegt.

    Ab jetzt wird es seltsam. Als nächstes bekam ich ein Schreiben, dass noch verschiedene Belege nachzureichen seien (ok) und dass das Gericht Maßnahmen nach §1667 Abs. 2 BGB für notwendig halte. Das Geld solle auf einem Sparbuch mit Sperrvermerk angelegt werden. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld nach §35 FamFG angedroht. Das Schreiben, welches an mich (und nicht etwas an die Mutter als nach §1666 Verpflichtete) gerichtet war enthielt weder eine Erläuterung der Gründe für diese Entscheidung noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Als Verwaltungsakt wäre das eindeutig rechtswidrig. Ist das im Bereich des FamFG so anders?

    Ich habe dann ein telefonisches Gespräch mit dem Rechtspfleger geführt um die Luft zu klären und weil mein Mandant gerne einige Luxusgegenstände (Playstation, Markenjeans) und ein Taschengeld haben wollte. Der Rechtspfleger erklärte mir daraufhin, dass er die Wünsche für übertrieben halte und maximal € 1.000 für Anschaffungen genehmigen könne (?). Außerdem könne er ein "Taschengeld" von € 75 monatlich nicht befürworten. Es kämen maximal € 50 in Frage.

    Meinem Verständnis nach beschränkt sich die Befugnis des Rechtspflegers nach §1666 ff. BGB auf den Schutz meines Mandanten vor Verschwendung durch die Eltern. Ist es tatsächlich normal, dass er dem Eigentümer des Erbes derart detaillierte Vorschriften macht, was dieser mit seinem Geld macht? Selbst wenn man dies über "die Mutter muss eingreifen" mittelt, erscheint es mit zweifelhaft ob wir hier auch nur in der Nähe einer "Vermögensgefährdung" sind.

    Da die Familie keinen Ärger wollte habe ich im Anschluss trotz meiner Zweifel alles so fertig gemacht wie er es wollte und vorab per Fax + Brief zugeschickt. Als nächstes bekam ich ein Schreiben ich habe die Auflagen nicht fristgemäß erfüllt. Es wurde ein Zwangsgeld angedroht und mitgeteilt "es kommt nunmehr auch ein Entzug der Vermögenssorge in Betracht da sich zunehmend der Eindruck erhärtet, dass nicht zum Wohl des Kindes gehandelt wird". Wohlgemerkt, das Geld lag die gesamte Zeit sicher auf dem auf meinen Mandanten lautenden Anderkonto.

    Nun gut, Fehler passieren. Die Post ist auch nicht mehr was sie mal war. Also Faxbestätigung des ersten Versands nebst einer erneuten Ausfertigung abgeschickt.

    Als nächstes bekomme ich eine Aufforderung, ich solle (bei mir logischerweise nicht vorliegende) Kontoauszüge eines Kontos des Verstorbenen für den Zeitraum nach dessen Tod bis zur Kontoauflösung einreichen. Wenn dies fristgerecht geschehe "werde der Entzug der Vermögenssorge sowie die Zwangsgeldandrohung einstweilen ausgesetzt". Auch dies natürlich wieder ohne Verweis auf Normen, Ermessensausübung oder Rechtsbehelfsbelehrung.

    Soweit ich erkennen kann hat der Mann nicht zur Kenntnis genommen, dass seine Annahme einer Gefährdung auf einem tatsächlich nicht existenten Verstoß (keine Äußerung in der Frist) beruhte und macht jetzt einfach im Schema weiter. Auch besteht er darauf, seiner Meinung nach sei ich nicht für meinen Mandanten tätig (?) sondern tatsächlich für die Mutter. Deshalb verschickt er trotz inzwischen drei Hinweisen seine Aufforderungen und Androhungen konstant an mich (obwohl ich für die Mutter nicht empfangsbevollmächtigt bin) und will dann Sanktionen gegen die Mutter verhängen wenn ich nicht sofort tue, was er will.

    Ich bin jetzt in einem gewissen Konflikt. Formell gesehen geht es mich nichts an, wenn er gegenüber der Mutter rechtswidrig handelt. Sanktionen gegen diese würden aber natürlich auch meinen Mandanten hart treffen.

    Von daher meine Frage: Ist dieses Verhalten normal? Entspricht dies tatsächlich einer ordentlichen Amtsführung (Ich bin von Hause aus Insolvenzrechtler. Verfahrensnormen des FamFG sind nicht wirklich mein Gebiet)? Was könnte man hier tun um das Ganze wieder in ordentliche Bahnen zu lenken? Ich hätte hier schon ein paar deutlich Worte (insbesondere da er konstant mein Handeln für meinen Mandanten in Zweifel zieht und insinuiert, ich würde kollusiv mit der Mutter zusammenwirken). Ich bin hier emotional kurz vor einer Anzeige wegen Beleidigung bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde muss aber angesichts seines bisherigen Verhaltens befürchten, dass er dies dann an der Mutter auslässt.

    Hilfe? Und Entschuldigung wegen der Textwand :D

    Einmal editiert, zuletzt von Ebenezer Arvigenius (9. Februar 2018 um 00:25)

  • Also das, was du hier geschrieben hast, irritiert mich ehrlich gesagt. Nachlassverzeichnis nach 1640 BGB ist grundsätzlich in Ordnung. Wäre mMn aber von der Kindesmutter und nicht von dir (dem RA des Kindes) zu erstellen gewesen. Maßnahmen nach 1667 BGB kann man, wenn die Mutter wirtschaftliche Probleme hat, als Gericht zumindest mal prüfen. Aber das einfach per Schreiben anzuordnen halte ich für unglücklich. Ich hätte vor einer Entscheidung zudem die Beteiligten persönlich angehört und einen begründeten Beschluss mit RMB erlassen. 1666 BGB halte ich vor dem Hintergrund, dass hier bisher nichts zum Nachteil des Kindes geschehen ist, für ziemlich überzogen. Kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Entscheidung in der Beschwerde hält. Hinsichtlich des Taschengelds und der Anschaffungen halte ich das Vorgehen des Kollegen für unglücklich. Selbst wenn wir mal annehmen, dass dieses Schreiben eine Entscheidung nach 1667 BGB darstellt und die Eltern die Genehmigung zur Abhebung des Geldes brauchen, habe ich wenigstens bezüglich des Taschengeld so meine Probleme. Es ist eine Frage der elterlichen Sorge, wie viel Taschengeld ein Kind bekommt. Wie das Gericht da Vorschriften machen will, verstehe ich nicht (sicher, es könnte die Genehmigung zur Abhebung vom Sparkonto verweigern, aber ob da das Beschwerdegericht mitmacht?)

  • Das Familiengericht hat natürlich das Vermögensverzeichnis nach §1640 zu erfordern (Dieses wäre wie in #2 angeführt jedoch von der Mutter zu erstellen). Grundsätzlich dürfte sich die Tätigkeit aber darauf beschränken. Weitergehende Maßnahmen sind ausschließlich bei einer zu befürchtenden Gefährdung des Kindesvermögens zulässig.

    Aufgrund des Hinweises auf das Insolvenzverfahren, halte ich es für sinnvoll solche zumindest in Betracht zu ziehen. Es wäre aber zunächst zu ermitteln, ob eine tatsächliche Gefährdung zu befürchten ist.
    Ein anhängiges Insolvenzverfahren der Mutter bedeutet m.E. nicht zwingend eine Gefährdung des Kindesvermögens, jedoch ist es ein Indiz aufgrund dessen man etwas genauer aufpassen sollte.

    Das die Beauftragung eines RA nur auf Rechnung der Mutter möglich gewesen wäre, halte ich für Nonsens. Im Rahmen der elterlichen Sorge kann natürlich im Namen des Kindes ein RA beauftragt werden.

    Es ist auch absolut irrelevant in welcher Höhe das FamG Taschengeld befürworten kann, diese Entscheidung obliegt dem gesetzlichen Vertreter des Kindes. Eine Gefährdung des Kindesvermögens ist da nicht zu erkennen, sodass Maßnahmen des FamG ausscheiden dürften.

    Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gibt es übrigens keinen Rechtsbehelf, weshalb eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich wäre. Nur gegen die tatsächliche Festsetzung ist ein Rechtsbehelf gegeben. Das Zwangsgeld könnte natürlich nur gegen die Mutter festgesetzt werden.
    Da du dich ja offenbar nicht als Vertreter der Mutter legitimiert hast, bleibt es fraglich warum der Kollege seine offensichtlich für die Mutter bestimmten Schreiben an dich richtet.

    Es wäre ggf. sinnvoll gegen Entscheidungen in die Beschwerde zu gehen, damit das Beschwerdegericht die Anordnungen des Kollegen überprüfen kann. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde scheint wegen §9 RpflG nicht sinnvoll zu sein. Gegen die Entscheidungen des Kollegen in der Sache kann nur das Beschwerdegericht vorgehen.

  • Danke Euch beiden :-).

    Wenn das Ganze in dieser Massierung kommt fragt man sich schon, ob der Fehler nicht bei einem selbst liegt. Das beruhigt mich schonmal.

    Jetzt muss ich mir nur noch überlegen, wie ich damit umgehe. Ich fürchte halt zu harter Gegendruck meinerseits fällt dann auf die Mutter als "schuldlose" zurück. das würde ich ungern verantworten. Insbesondere da die sich (sehr nett und nicht sooo schlau) letztlich weder selbst wehren kann noch Geld für einen Anwalt hat...

    Deren Insolvenzverfahren ist im Übrigen bereits in vier Wochen (bei perfekter Mitarbeit) erfolgreich zu Ende. Forderungssumme in der Tabelle waren am Ende, nach Entfernung der diversen dubiosen Forderungen glorreiche € 1.200 :eek:. Schon von daher liegt eine Vermögensgefährdung hier völlig fern.

    Zitat

    Da du dich ja offenbar nicht als Vertreter der Mutter legitimiert hast, bleibt es fraglich warum der Kollege seine offensichtlich für die Mutter bestimmten Schreiben an dich richtet.

    Er ist der Auffassung ich hätte für die Mutter tätig werden müssen, da die Pflicht solche Entscheidungen für das Kind zu treffen ja Teil der Vermögenssorge sei. Ein typischer sein-sollen Fehlschluss.

  • Beantrage doch VKH für die Mutter und lass dich beiordnen, sollte kein Prob. sein, vgl. OLG S-H, 10 WF 185/11, bei Ablehnung Beschwerde auf jeden Fall. Vergütungsprob. erledigt.

    Deine Ausführungen erscheinen mir plausibel und deine Kenntnisse sollten da locker ausreichen. Inhaltlich fehlen mir noch paar Angaben, Alter des Kindes, sonstiges Vermögen, konkrete Beträge, was ging/ geht wovon wann ab, bleibt übrig... Ich kann zeitlich aber folgend nicht näher darauf eingehen.

    Inhaltlich kann ich grob einschätzen, es genügt auf jeden Fall: Meistbetrag mit Sperrvermerk anlegen, Rest frei auf Konto des Kindes zur Verfügung mit dem Hinweis, dass das Taschengeld durch den ET verwaltet wird, das Kind mag angehört werden, dieses ist über Höhe und Verwendung, Zweck und Wünsche umfassend informiert.

    Weiteres würde ich mir nicht bieten sollen, rechtsmittelfähige Entscheidung bei abweich. Meinung erbeten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Beantrage doch VKH für die Mutter und lass dich beiordnen, sollte kein Prob. sein, vgl. OLG S-H, 10 WF 185/11, bei Ablehnung Beschwerde auf jeden Fall. Vergütungsprob. erledigt.

    Deine Ausführungen erscheinen mir plausibel und deine Kenntnisse sollten da locker ausreichen. Inhaltlich fehlen mir noch paar Angaben, Alter des Kindes, sonstiges Vermögen, konkrete Beträge, was ging/ geht wovon wann ab, bleibt übrig... Ich kann zeitlich aber folgend nicht näher darauf eingehen.

    Inhaltlich kann ich grob einschätzen, es genügt auf jeden Fall: Meistbetrag mit Sperrvermerk anlegen, Rest frei auf Konto des Kindes zur Verfügung mit dem Hinweis, dass das Taschengeld durch den ET verwaltet wird, das Kind mag angehört werden, dieses ist über Höhe und Verwendung, Zweck und Wünsche umfassend informiert.

    Weiteres würde ich mir nicht bieten sollen, rechtsmittelfähige Entscheidung bei abweich. Meinung erbeten.

    VKH ist sicher kein schlechter Ansatz, aber so, wie das Vorgehen des Kollegen geschildert wurde, steht zu befürchten, dass da praktische Probleme auftreten. So wie der Sachverhalt dargestellt wurde, gehe ich mal davon aus, dass es formell gesehen ein Verfahren nach 1640 BGB gibt und das andere (wie diese Entscheidung nach 1667 BGB) da "reingewurstelt" wurden und es insoweit keine "richtigen" Verfahren gibt. Dann müsste man vor der VKH erst einmal erreichen, dass da vernünftig Akten angelegt und Aktenzeichen vergeben werden. Es dürfte jedenfalls schwierig sein, in einem Verfahren, das "offiziell" nur 1640 BGB beinhaltet eine Beiordnung zu erreichen.

  • Der Gedanke kam mir auch schon, man weiß es nicht. Nur, selbst wenn:

    1. Die Frage, was für ein Verfahren anhängig ist, richtet sich nicht nach der aktenmäßigen Zuordnung, sondern dem Inhalt.

    2. Das Gericht verhält sich widersprüchlich, wenn es einerseits das Verhalten des ET über den § 1640 hinaus würdigt und einschreitet, gleichzeitig aber sagen würde, dass es gar kein Verfahren zur §§ 1666 ff. gibt ( keine VKH) und somit überhaupt keine Grundlage zum einschreiten.

    3. Gibt der Rpfl. 2. auch noch zu durch Ablehnung der VKH und gleichzeitig weiteren Anordnungen/ Aufforderungen, dürfte § 42 ZPO "erreicht" sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Beantrage doch VKH für die Mutter und lass dich beiordnen, sollte kein Prob. sein, vgl. OLG S-H, 10 WF 185/11, bei Ablehnung Beschwerde auf jeden Fall. Vergütungsprob. erledigt.

    Nach dem vom Threadstarter geschilderten Ablauf würde ich eher nicht davon ausgehen, dass es da eine Beiordnung gibt...

    Meistbetrag mit Sperrvermerk anlegen

    Wieso? Es gibt keinen Anhaltspunkt für eine Vermögensgefährdung des Kindes. Auch die Anlegung mit Sperrvermerk ist ein Eingriff in die Vermögenssorge, für den es einer Begründung bedarf. Hier wird eine Anzeige nach § 1640 BGB anscheinend als Aufhänger für einen Rundumschlag verwendet, das geht gar nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!