Eine Maßnahme nach § 1846 BGB ordne ich nur an, wenn dieAnordnung einer vorläufigen Betreuung - mangels ärztl. Zeugnisses - einfachnicht möglich ist.
Wenn die Sachlage so ist, dass Du eine Maßnahme nach § 1846 BGB anordnen kannst (und noch Zeit ist für die Bestellung eines Verfahrenspflegers, Prüfung der Angelegenheit durch diesen, Stellungnahme), ist allemal Raum für die Anordnung einer vorläufigen Betreuung.
Oder ist das wieder so eine Sache, die man in bestimmten Teilen Deutschlands aus Praktikabilitätsgründen mal so macht?