Vorpfändung Geschäftskonto

  • Hallo,

    Sch. rief gerde an und teilte mit, dass ein Gl. ein vorl. Zahlungsverbot erwirkt habe. Geschäftskonto ist nunmehr "dicht". Umwandlung in P-Konto ist klar. Erhöhung nach §§ 850f und 850i auch klar. Jetzt haben wir aber noch gar keinen Pfüb erlassen. Wäre durch das Gericht ein Antrag aufzunehmen? Wenn ja welcher?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Verpflichtung der Bank, die vorgepfändeten Beträge auszukehren, entsteht erst mit Zustellung des PfüBs, vorher hat der Gl noch keine Einziehungsbefugnis.

    Dein Sachverhalt ist leider etwas konfus. Welchen Antrag will denn der GL stellen? Auf Erhöhung des Freibetrages? Mit welcher Begründung? Hat er das Konto schon umgewandelt? Was heißt Geschäftskonto? Handelt es sich um das Konto des Schuldners?

    Soweit du sagst, Erhöhung nach 850 f und i sei 'klar', dann sage doch auch was dazu. Was hat das mit dem vorläufigen Zahlungsverbot zu tun??

  • Nein, ohne PfÜB ist es meiner Ansicht und der meines Gerichtes nach kein §§ 850 f oder i, diese sind nur ab PfÜB möglich und erst dann unterliegen sie deiner Zuständigkeit bezüglich der Entscheidung.

    Vorher ist hier §766 möglich, Richterzuständigkeit, mit der Möglichkeit nach § 732 Abs. 2 die Zwangsvollstreckung (auch teilweise) einstweilen einzustellen. (hier wurde immer nur bezüglich eines Betrages von X eingestellt, der Betrag entsprach demjenigen, den der RPfl. bei einem PfüB ebenfalls freigegeben hätte-da werde ich dann von den Richtern um meine Meinung gebeten)

    Kommt selten vor- aber zwei, dreimal im Jahr haben wir das hier.


    Hoffe es hilft dir weiter , Schönes WE

  • Perfekt! Vielen Dank.
    Zum SV nochmal ergänzend: Durch die Vorpfändung kann der Sch. über sein Konto nicht mehr verfügen. Er muss aber die Miete für die Praxis und seine Angestellten bezahlen und was ein Arzt sonst noch zu bezahlen hat. Wenn ich eine Pfüb und damit ein Aktenzeichen hätte, könnte er nach §§850 f,k,i ja einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags stellen, was zur Folge hätte, dass das Verfahren erst mal einstweilen eingestellt worden wäre. Ich wollt nur wissen, ob unter analoger Anwendung dieser Vorschriften ein solcher Antrag auch bei Vorpfändung gestellt werden kann, um zumindest eine einstweilige Einstellung zu bewirken.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • m.E. setzten Entscheidung nach §§ 850 ff. ZPO keinen PfÜB voraus, sondern lediglich die Pfändung - auch Vorpfändung - z.B. des Kontos.

    Auch bedarf es eigentlich nie einer Entscheidung nach § 732 Abs. 2 ZPO, da aufgrund des vorl. Zahlungsverbots keine Beträge an den Gl. ausgekehrt werden können.

    Soweit der Schuldner sein Konto in ein P-Konto umwandelt, stehen ihm damit die nach § 850k Abs. 4 ZPO möglichen Anträge zur Verfügung (zur etwaigen Begründetheit halte ich mal sehr zurück...)

    Rein praktisch: Wenn ein Antrag kommt, höre ich hierzu den Gl. an und in der Regel ist nach Ablauf der Anhörungsfrist auch die Monatsfrist der Vorpfändung verstrichen, so dass eine Entscheidung obsolet wird.

    Im Übrigen tritt die Wirkung der Vorpfändung natürlich nur in Höhe der geltend gemachten Forderung ein, so dass der Schuldner aus dem darüber hinausgehenden Kontoguthaben natürlich seinen sonstigen Gl. wie Vermieter oder Arbeitnehmer freiwillig bedienen kann.

  • Wohl nicht :) Und Sorry für den konfusen Sachverhalt. Man sollte halt nicht 3 Dinge gleichzeitig machen. Also bliebt dem Sch. die Möglichkeit Erinnerung einzulegen. Richtig?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • m.E. setzten Entscheidung nach §§ 850 ff. ZPO keinen PfÜB voraus, sondern lediglich die Pfändung - auch Vorpfändung - z.B. des Kontos.

    Auch bedarf es eigentlich nie einer Entscheidung nach § 732 Abs. 2 ZPO, da aufgrund des vorl. Zahlungsverbots keine Beträge an den Gl. ausgekehrt werden können.

    Soweit der Schuldner sein Konto in ein P-Konto umwandelt, stehen ihm damit die nach § 850k Abs. 4 ZPO möglichen Anträge zur Verfügung (zur etwaigen Begründetheit halte ich mal sehr zurück...)

    Rein praktisch: Wenn ein Antrag kommt, höre ich hierzu den Gl. an und in der Regel ist nach Ablauf der Anhörungsfrist auch die Monatsfrist der Vorpfändung verstrichen, so dass eine Entscheidung obsolet wird.

    Das war auch mein Gedanke. Antragstellung, einst. Einstellung, Anhörung. Aber nur, wenn P-Konto, oder? Das wäre der erst Schritt (des Sch.).

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • m.E. setzten Entscheidung nach §§ 850 ff. ZPO keinen PfÜB voraus, sondern lediglich die Pfändung - auch Vorpfändung - z.B. des Kontos.

    Auch bedarf es eigentlich nie einer Entscheidung nach § 732 Abs. 2 ZPO, da aufgrund des vorl. Zahlungsverbots keine Beträge an den Gl. ausgekehrt werden können.

    Soweit der Schuldner sein Konto in ein P-Konto umwandelt, stehen ihm damit die nach § 850k Abs. 4 ZPO möglichen Anträge zur Verfügung (zur etwaigen Begründetheit halte ich mal sehr zurück...)

    Rein praktisch: Wenn ein Antrag kommt, höre ich hierzu den Gl. an und in der Regel ist nach Ablauf der Anhörungsfrist auch die Monatsfrist der Vorpfändung verstrichen, so dass eine Entscheidung obsolet wird.

    Das war auch mein Gedanke. Antragstellung, einst. Einstellung, Anhörung. Aber nur, wenn P-Konto, oder? Das wäre der erst Schritt (des Sch.).

    Was bringt dir jetzt konkret eine einstweile Einstellung????

  • Mir bringt die gar nichts. Der Sch. möchte selbige aber unbedingt bewirken. Weshalb hat sich mir bisher nicht erschlossen.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • ich meine schon, dass man nach §850 k zpo (i.V.m. §850 i) einen pfändungsfreien betrag abweichend festlegen kann.


    Die Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrests; nach §930 ZPO bedeutet dies m.E. die Pfändung des Anspruchs
    850k ZPO hat nur die Voraussetzung dass eine Pfändung stattgefunden hat.

    Es kann nicht sein, dass ein Gläubiger die Möglichkeit hat, wiederkehrend Vorpfändungen auf ein Konto auszubringen und den Schuldner so auf die Basisfreibeträge runterprügeln kann

    WinterM hat mich überholt;)

    einstweilige Einstellung würde ich nicht erlassen; wozu denn: (zur Einziehung) überwiesen ist ohnehin nix
    Die (Vor-)Pfändung einzustellen kommt nicht in Betracht. Es soll ja gerade so sein, dass der Drittschuldner die fraglichen Beträge ´zunächst behält und weder an Gl noch an Schuldner zahlt

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der Sch. möchte selbige aber unbedingt bewirken. Weshalb hat sich mir bisher nicht erschlossen.

    Das "weshalb" ist nicht schwer zu erraten, Schu. als Privatperson hat wohl oft eine völlig falsche Vorstellung von den Wirkungen einer Einstellung...

  • m.E. setzten Entscheidung nach §§ 850 ff. ZPO keinen PfÜB voraus, sondern lediglich die Pfändung - auch Vorpfändung - z.B. des Kontos.

    Die Vorpfändung ist keine Pfändung, vgl. § 845 ZPO: "Schon vor der Pfändung ..."


    Das schrieb ich ja auch nicht.
    Da sie aber die Wirkung eines Arrestes hat und damit eine Beschlagnahme des Vermögensgegenstandes im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt, müssen den Beteiligten die Möglichkeiten gegeben sein, den Umfang der Beschlagnahme unter Anwendung der §§ 850 ff. ZPO durch das Gericht auf entsprechenden Antrag definieren zu lassen.

  • m.E. setzten Entscheidung nach §§ 850 ff. ZPO keinen PfÜB voraus, sondern lediglich die Pfändung - auch Vorpfändung - z.B. des Kontos.

    Auch bedarf es eigentlich nie einer Entscheidung nach § 732 Abs. 2 ZPO, da aufgrund des vorl. Zahlungsverbots keine Beträge an den Gl. ausgekehrt werden können.

    Soweit der Schuldner sein Konto in ein P-Konto umwandelt, stehen ihm damit die nach § 850k Abs. 4 ZPO möglichen Anträge zur Verfügung (zur etwaigen Begründetheit halte ich mal sehr zurück...)

    Rein praktisch: Wenn ein Antrag kommt, höre ich hierzu den Gl. an und in der Regel ist nach Ablauf der Anhörungsfrist auch die Monatsfrist der Vorpfändung verstrichen, so dass eine Entscheidung obsolet wird.

    ....


    Wenn fristgemäß ein Pfüb nachfolgt, dürfte ein Bedürfnis für eine Entscheidung noch bestehen, da Rückwirkung der Vorpfändung.

  • dann wäre die Entscheidung aber hinsichtlich des (neuen) PfÜB-Verfahrens zu treffen und nicht hinsichtlich der Vorpfändung.
    Genaugenommen setzt dies aber einen entsprechenden Antrag zu dem PfÜB-Verfahren voraus.

    Das Vorläufige Zahlungsverbot erledigt sich durch Zeitablauf oder Bewirkung der Pfändung.
    Lediglich der Beginn des Pfandrechts aus der Pfändung erstreckt sich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Vorpfändung.

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