Erbausschlagung

  • Hallo,
    ich muss für meine Mündel eine Erbausschlagung vornehmen.
    Ich beantrage die Genehmigung zur Erbausschlagung beim zuständigen Rechtpfleger im Familiengericht?
    Wo kann ich die Verfahrenskostenhilfe bezüglich der Übernahme der Gebühr für die Erbausschlagung beantragen? Beim Familiengericht oder beim Nachlassgericht?
    Herzlichen Dank.
    Sischer

  • Das Kind hat einer Anspruch gegen seine Eltern auf Ersatz der Kosten im Wege des Unterhalts.


    D.h. ich muss die Kosten aus eigener Tasche bezahlen und es von der Mutter einholen? Das könnte schwierig werden.

  • Das Kind hat einer Anspruch gegen seine Eltern auf Ersatz der Kosten im Wege des Unterhalts.


    D.h. ich muss die Kosten aus eigener Tasche bezahlen und es von der Mutter einholen? Das könnte schwierig werden.

    Wieso solltest du die Kosten denn bezahlen?
    Du bist nicht Kostenschuldner. Sofern das Kind kein eigenen Vermögen hat, so ist es ggf. an der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu versuchen den Anspruch gegen die Mutter durchzusetzten.

  • Das Kind hat einer Anspruch gegen seine Eltern auf Ersatz der Kosten im Wege des Unterhalts.


    D.h. ich muss die Kosten aus eigener Tasche bezahlen und es von der Mutter einholen? Das könnte schwierig werden.

    Wieso solltest du die Kosten denn bezahlen?
    Du bist nicht Kostenschuldner. Sofern das Kind kein eigenen Vermögen hat, so ist es ggf. an der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu versuchen den Anspruch gegen die Mutter durchzusetzten.

    Wenn ich den Termin zur Erbausschlagung wahrnehme, muss ich das Geld bezahlen. D.h. ich muss das Geld vorstrecken und dann versuchen, den Anspruch gegen die Mutter durchzusetzen?

    Welche Vollstreckungsbehörde ist denn zuständig?

  • Ich hab erhebliche Zweifel daran, dass das Gericht die Beurkundung der Erbausschlagung von Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen darf.
    Das würde so auch gar keinen Sinn machen. Schließlich bekommt jeder der bei einem nach §344 VII FamFG zuständigen Gericht ausschlägt auch eine Kostenrechnung zugesandt, da die Kosten der Erbausschlagung nach §18 II GNotKG immer vom zuständigen Nachlassgericht zu erheben sind.
    Warum man bei Leuten die beim eigenen Gericht ausschlagen andere Maßstäbe ansetzten sollte ist mir nicht begreiflich.

    Das wird hier auf jeden Fall nicht so gehandhabt.

    Wer die zum Soll gestellten Kosten dann vollstreckt bemisst sich nach Landesrecht.

  • Wenn ein vermögensloses minderjähriges Kind ausschlägt, sieht man einfach mit einem entsprechenden Aktenvermerk von der Erhebung der Gebühren ab. Habe ich immer so gemacht und wurde von diversen Bezirksrevisoren nie beanstandet.

    Bitte einmal etwas pragmatischer und lebensnäher an die Dinge herangehen!

  • Unsere Bezirksrevisoren sehen das aber leider anders. Sie beziehen sich auf die obige Entscheidung unseres OLG.

    Anderenorts mag das anders gehandhabt werden.

    Ich persönlich halte es nicht für sinnvoll mich gegen die Meinungen meiner Bezirksrevisoren und des OLG zu stellen, allein aus Gründen der Praktikabilität.

    Wenn der Bezirksrevisor keine Einwände erhebt, hätte ich auch kein Problem keine Kosten zu erheben.

    Der Themenstarter sollte sich daher vllt. beim zuständigen Nachlassgericht erkundigen soll wie es dort gehandhabt wird um die praktikabelste Lösung zu finden.

  • Wenn ein vermögensloses minderjähriges Kind ausschlägt, sieht man einfach mit einem entsprechenden Aktenvermerk von der Erhebung der Gebühren ab. Habe ich immer so gemacht und wurde von diversen Bezirksrevisoren nie beanstandet.

    Bitte einmal etwas pragmatischer und lebensnäher an die Dinge herangehen!


    Und woher weißt du, dass es sich um ein vermögensloses Kind handelt? :gruebel:

    Wann geht bei dir in diesem Zusammenhang die Vermögenslosigkeit los? Ist das Kind schon vermögenslos, wenn es z. B. ein Sparbuch mit einem Betrag von 500,- € besitzt?

    Und was ist eigentlich mit den Eltern? Weshalb sollen diese nicht verpflichtet sein, für ihr Kind die Gebühr aufzubringen? :gruebel:

  • Genau so ein Fall ist bei mir gerade aktuell: Bin Vormund, weil die Mutter verstorben ist. Kind hat gar nichts, lebt in Behinderteneinrichtung, das wird sich auch nie ändern. Beim Vater ist von Anfang an nix zu holen, zahlt auch nichts zu den Heimkosten. Fremdausschlagung, da Mutter an einem anderen Ort gelebt hat. Jetzt hab ich die Kostenrechnung und kann mich damit herumschlagen. Man kann sich auch Arbeit produzieren, kann ich da nur sagen. Da wird eh nie was rumkommen, und trotzdem beharrt das Nachlassgericht auf Bezahlung der Rechnung. Also ich werde die 30 € sicher nicht bezahlen....

  • Wenn ein vermögensloses minderjähriges Kind ausschlägt, sieht man einfach mit einem entsprechenden Aktenvermerk von der Erhebung der Gebühren ab. Habe ich immer so gemacht und wurde von diversen Bezirksrevisoren nie beanstandet.

    Bitte einmal etwas pragmatischer und lebensnäher an die Dinge herangehen!

    Darf ich fragen, wie dieser Vermerk lautet bzw. auf welche Vorschrift er sich stützt? § 10 KostVfg. oder einfach nur ein Vermerk ohne eine Vorschrift?
    VKH mache ich nämlich auch nicht (mehr). Aber in manchen Fällen erscheint es mir auch angemessen, von der Kostenerhebung Abstand zu nehmen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Genau so ein Fall ist bei mir gerade aktuell: Bin Vormund, weil die Mutter verstorben ist. Kind hat gar nichts, lebt in Behinderteneinrichtung, das wird sich auch nie ändern.....

    Bisher hatte ich nicht verstanden, wieso der LVR als Kostenträger die Gebühr anstandslos getragen hat. Ich hab die Kostenrechnung einfach an denjenigen geschickt, der den Lebensunterhalts sicherstellt, als ich den LVR über die Ausschlagung informiert habe.

    Bei "uns" reichte bisher der Antrag, von der Gebührenerhebung abzusehen.

  • Deshalb meine Frage. Ich bekomme von auswärtigen Nachlassgerichten öfter Erbausschlagungserklärungen, in welchen der Passus aufgenommen wird.
    "Es wird Gebührenbefreiung/Kostenbefreiung beantragt". Ohne rechtliche Grundlage.
    Worauf basiert diese Nichterhebung? § 10 II KostVfg passt ja nicht in jedem Fall.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich stimme PuCo zu.

    § 10 KostVfg passt meines Erachtens nicht. Und schon gar nicht kann die Regelung dazu führen, dass von Minderjährigen im Rahmen von Ausschlagungen grundsätzlich keine Kosten zu erheben sind.

    Im Übrigen vertrete ich auch die Ansicht, dass für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen keine VKH bewilligt werden kann (s. OLG Celle). Aber selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass VKH bewilligt werden kann, dann m. E. aber auch nur, wenn unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars und, sofern notwendig, unter Beifügung von Belegen ein formeller VKH-Antrag gestellt wird. Auch daran scheitert es meist.

    Ich verstehe auch nicht warum ausgerechnet bei Ausschlagungen von Minderjährigen kostenmäßig ein anderer, niedriger Maßstab angelegt wird, als in anderen Verfahren. Eine rechtliche Begründung gibt es mE nicht. Wenn man das hinterfragt kommt oft sinngemäß "die armen Kinder", "haben wir schon immer so gemacht", "wegen 30€ lohnt sich das nicht" u.ä.

    Dabei reicht auch hier mal wieder einer der beiden berühmten Kostensätze um zudem, nach meiner Ansicht logischen ,Ergebnis zu kommen: "Kostenrecht ist Folgerecht."

    Folglich werden hier daher die Kosten gegen den Minderjährigen zum Soll gestellt.

    Man sollte jedoch folgendes beachten: Kostenschuldner ist immer (!) das Kind, niemals der gesetzliche Vertreter. Dies sollte / muss auch die Stelle beachten, die mit der weiteren Bearbeitung der Rechnung/Sollstellung betraut ist.

    Manchmal bekommen wir hier Anfragen von unserer zuständigen Stelle (hier: ZZJ), "wer denn tatsächlich Kostenschuldner ist". Diese Frage wird dann auch genauso beantwortet : "Das Kind (vollst. Name, Geb.Dt., Anschrift) gesetzlich vertreten durch [wird benannt ]".

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (13. Februar 2018 um 07:25)

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