§ 1666 BGB - Der Tragödie zweiter Teil

  • Hallo liebe Mitforisten,

    erst noch einmal vielen Dank für die bisherigen hilfreichen Hinweise. Ich habe jetzt ein weiteres Schreiben zum Thema Anwaltsvergütung bekommen. Und bei diesem Ding bekomme ich jetzt als Jurist Stresskopfschmerzen. Ich sehe eigentlich nur drei Möglichkeiten:

    1. Ich habe irgendwelche FamFG-spezifischen Regelungen nicht auf dem Schirm
    2. Der Rechtspfleger hat Probleme damit, mir verständlich zu machen was er eigentlich meint
    3. Der Rechtspfleger hat keine Ahnung

    Den Sachverhalt hatte ich ja schon hier einmal geschildert. Kurz gesagt: Ich wurde nach dem Tod des Erblassers aber vor Erteilung des Erbscheines durch die Mutter eines minderjährigen mit der Prüfung eines Nachlasses, der Prüfung von Haftungsrisiken und Begrenzungsmöglichkeiten derselben für den Erben sowie der Auflösung und Verwertung des Nachlasses beauftragt. Um Interessenkonflikte zu vermeiden erfolgte das Mandat ausdrücklich mit dem minderjährigen.

    Ich habe den umfangreichen Nachlass geordnet und nach Beendigung meines Mandats gegenüber der Mutter die Aufrechnung meiner Kostenforderung mit dem Anspruch auf Auszahlung des von mir verwalteten Fremdgeldes verrechnet. Das verbleibende Geld wurde entsprechend der Weisungen des Familiengerichts auf verschiedene Spar- und Girokonten meines Mandanten überwiesen und im Anschluss abgerechnet.

    Der Rechtspfleger teilt mir jetzt mit, seiner Ansicht nach dürfe die Vergütung generell nicht dem Kindesvermögen entnommen werden. Es handele sich um keine Nachlassverbindlichkeit (??).

    Ich hätte vielmehr einen Antrag (welchen?) bei Familiengericht stellen sollen. Dieses hätte dann einen rechtsmittefähigen Bescheid erlassen (?). Die eigenmächtige (?) Einbehaltung verstieße gegen meine Pflichten als Organ der Rechtspflege.

    Zudem läge ein Interessenkonflikt seitens der Mutter vor welcher sie daran hindern würde eventuelle Einreden gegen die Forderung geltend zu machen. Deshalb habe ihr gegenüber keine Aufrechnung erklärt werden können (Eine Begründung für die Annahme eines Interessenkonflikts wird nicht genannt).

    Ich solle das Geld unverzüglich zurückzahlen, dann könne über meinen Vergütungsantrag "entschieden werden". Wenn ich das Geld nicht zurückerstatte, werde er einen Ergänzungspfleger zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches bestellen.

    Meine Sicht hierzu:

    Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts entsteht mit Beauftragung. Selbst wenn er irgendwelche (mir nicht ersichtliche) Befugnisse hätte, bei der Beauftragung eines Anwalts durch minderjährige mitzureden bestand der Anspruch bereits deutlich bevor er mit der Sache erstmalig befasst war.

    Ich habe keine Ahnung, auf welcher Grundlage ich bei ihm einen Antrag stellen sollte, geschweige denn, wie er über ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft einen rechtsmittelfähigen Bescheid erstellen möchte. Er scheint mich mit einem seiner Betreuer zu verwechseln?

    Das gesamte Argument mit dem Interessenkonflikt ist Blödsinn. § 390 BGB schließt eine Aufrechnung von vorneherein aus, wenn Einreden bestehen, unabhängig davon wer sie wann wie geltend machen könnte. Einreden sind aber nicht im Ansatz erkennbar. Genausowenig wie erkennbar wäre warum die Mutter eventuell zuviel gezahltes Geld nicht von mir zurückfordern könnte. Hier scheint wieder seine Vorstellung einer Kollusion im Hintergrund zu stehen.

    Die Aufrechnung ist ein Spezialfall der Erfüllung. Selbst wenn er die Befugnis hat, die Verwendung des Kindesvermögens Beschränkungen zu unterwerfen, so scheidet bei einer Aufrechnung das Geld qua Gesetz aus der Vermögensmasse aus (wie bei einer Pfändung). Eventuelle Befugnisse seinerseits enden daher im Falle einer Aufrechnung soweit sie den Betrag der Aufrechnung betreffen automatisch.

    Da er (wie üblich) weder Rechtsnormen noch Erwägungen darlegt kann ich nicht einmal raten, was das darstellen soll. Kann es mir vielleicht jemand mit besseren Kenntnissen der Gerichtsinterna aufschlüsseln. Wäre das ein zivilrechtlicher Gegner würde ich jetzt "abwegig, verklag mich doch" zurückschreiben. Soweit ich das Erkennen kann fehlt es hier an elementarsten Kenntnissen des allgemeinen Zivilrechts.

    Gesetzt den Fall, er bestellt bei dieser Sachlage wirklich einen Ergänzugspfleger: wie kann ich verhindern, dass mein Mandant oder dessen Mutter die Kosten für diesen Blödsinn tragen müssen?

    Danke!
    EA

  • Ich verstehe das Verhalten des Kollegen nicht so ganz. Er scheint da kräftig was durcheinander zu bringen.

    Es dürfte völlig unerheblich sein, ob die Forderung eine Nachlassverbindlichkeit ist, da dem Sachverhalt zufolge der Erbe nicht beschränkt haftet.

    Weshalb eine Vergütungsfestsetzung durch das Gericht erfolgen soll weiß ich auch nicht, da ja keine gerichtliche Bestellung als Ergänzungspfleger, Vormund o.ä. vorliegt. Es liegt eine ganz normale Beauftragung eines RA durch das Kind (vertreten durch die Mutter) vor. Auf welcher Rechtsgrundlage der Kollege hier einen Beschluss fassen will, wüsste ich auch gerne. Die Vermutung, dass er dich mit einem Vormund oder Ergänzungspfleger verwechselt liegt nicht ganz fern, da er scheinbar versucht die ihm wohl aus derartigen Verfahren bekannte Rechtslage anzuwenden. Auf jeden Fall scheint er nicht begriffenen zu haben, dass hier ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Kind besteht.

    Sofern der Kollege einen Ergänzungspfleger bestellt so sollte gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werden, dann kann das Beschwerdegericht prüfen ob die Bestellung erforderlich ist.
    Es sei darauf hingewiesen, dass natürlich zunächst die Vertretungsmacht gem. §1629 II 3, §1796 BGB entzogen werden müsste. Schon gegen diese Entscheidung wäre ein Rechtsmittel gegeben.

  • Ich verstehe das Verhalten des Kollegen nicht so ganz. Er scheint da kräftig was durcheinander zu bringen.

    Es dürfte völlig unerheblich sein, ob die Forderung eine Nachlassverbindlichkeit ist, da dem Sachverhalt zufolge der Erbe nicht beschränkt haftet.

    Weshalb eine Vergütungsfestsetzung durch das Gericht erfolgen soll weiß ich auch nicht, da ja keine gerichtliche Bestellung als Ergänzungspfleger, Vormund o.ä. vorliegt. Es liegt eine ganz normale Beauftragung eines RA durch das Kind (vertreten durch die Mutter) vor. Auf welcher Rechtsgrundlage der Kollege hier einen Beschluss fassen will, wüsste ich auch gerne. Die Vermutung, dass er dich mit einem Vormund oder Ergänzungspfleger verwechselt liegt nicht ganz fern, da er scheinbar versucht die ihm wohl aus derartigen Verfahren bekannte Rechtslage anzuwenden. Auf jeden Fall scheint er nicht begriffenen zu haben, dass hier ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Kind besteht.

    Sofern der Kollege einen Ergänzungspfleger bestellt so sollte gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werden, dann kann das Beschwerdegericht prüfen ob die Bestellung erforderlich ist.
    Es sei darauf hingewiesen, dass natürlich zunächst die Vertretungsmacht gem. §1629 II 3, §1796 BGB entzogen werden müsste. Schon gegen diese Entscheidung wäre ein Rechtsmittel gegeben.

    kann mich diesen Ausführungen uneingeschränkt anschließen. Der Kollege versteht wohl schlicht nicht, dass ein normaler Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dir und dem Kind besteht und die Forderung (wie z.B. auch eine Handwerkerrechnung) zu bezahlen ist. Je nach Umständen des Einzelfalls könnte man sich zwar fragen, ob es notwendig war einen Anwalt zu beauftragen, aber da die Mutter die elterliche Sorge hat, kann die das allein entscheiden. Für mich hört sich das an, als würde der Kollege das nicht verstehen und versuchen, den Sachverhalt in ein ihm bekanntes Korsett zu pressen.
    Vielleicht ist der Kollege auch gedanklich bei 1835 Abs. 3 BGB, da wäre die Anwaltsvergütung tatsächlich durch das Gericht festzusetzen. Leider würde er hier verkennen, dass die Vorschrift nur einschlägig ist, wenn du Vormund/Ergänzungspfleger/Betreuer bist.

    Den Ergänzungspfleger halte ich auch für fernliegend. Erstens müsste erst einmal die elterliche Sorge eingeschränkt werden (und zwar in formal zulässiger Weise :teufel:) und zweitens könnte der von dir eh nichts zurückfordern, da die Mutter das Kind wirksam zur Zahlung der Verfügung verpflichtet konnte und diese Verbindlichkeit durch Aufrechnung erfüllt wurde. Der Ergänzungspfleger könnte wohl allenfalls prüfen, ob dem Kind wegen dieser Geschichte ein Schadenersatzanspruch gegen die Mutter zusteht (aber ich halte das schon für einigermaßen abwegig).

    Mir ist bewusst, dass das eine miese Situation ist, aber ich halte es nicht für sinnvoll nachzugeben. Im Grunde dürfte es relativ egal sein, was du in erster Instanz machst, vermutlich muss das Verfahren ohnehin vom OLG in Ordnung gebracht werden. :nixweiss:

  • Wenn da noch mehr kommt, würde ich es durch das OLG klären lassen.

    Der Sachverhalt liest sich insgesamt so, dass der Rechtspfleger sich anscheinend auf eine Sichtweise festgelegt hat, von der Du ihn nicht mehr wegbekommen wirst.

    Nach Deiner Darstellung fehlt es hier schon an jedweden Anhaltspunkten für eine Interessenkollision der Mutter und des Kindes sowie auch für eine Vermögensgefährdung des Kindes. Ein gerichtliches Einschreiten würde voraussetzen, dass derartiges zu bejahen ist.

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