Verrechnung insolvenzrechtlich nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar?

  • Folgendes Problem: K. GmbH und K. privat (vormaliger GF der K. GmbH) sind insolvent. Im Insolvenzverfahren ü.d.V. der K.GmbH wurden seitens des IV diverse Geräte, Fahrzeugeund Maschinen, welche im Eigentum des K. standen, im Wert vonbrutto rd. 240 T€ von diesem in 2012 abverkauft. Eine Auszahlung des Kaufpreises anden K. erfolgte jedoch nicht. Dieser Betrag wurde stattdessen mit einerbestehenden Forderung der K. GmbH gegenüber dem K. aus Verrechnungskonto verrechnet. Unserer Ansicht nach ist diese Verrechnunginsolvenzrechtlich nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, so dass ein Rückzahlungsanspruchdes IV des K. (also uns) ggü. der K. GmbH besteht. Dieser Anspruch i.H.v. T€ 240 wurde nun beim IV der K. GmbH als Insolvenzforderung zurTabelle angemeldet, jedoch von Seiten des IV vollumfänglich bestritten mit dem Einwand, dass die Forderung bereits mitseiner Gegenforderung aufgerechnet wurde. Wie seht ihr die Rechtslage? Das IV des K. wurde erst Ende 2015 eröffnet.

  • § 133 InsO klappt nicht, da fehlt es an der Rechtshandlung des K.

    Zur Tabelle kann der GmbH kann man auch nichts anmelden, weil es keine Insolvenzforderung ist. Da das Eigentum auch nicht mehr vorhanden ist, kommt § 47 InsO auch nicht in Betracht, allerdings wäre eine Ersatzaussonderung möglich, § 48 InsO.

    Wie sieht das denn mit der Verjährung aus?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für die schnelle Antwort. Gem. vorliegender Rg. hat der K. selbst 10 Tage nach IE eine Rechnung an die K. GmbH geschrieben und seinen Fuhrpark u.a. an die GmbH zum genannten Bruttobetrag veräußert.

  • Warum sollte der K. nach IE der GmbH noch an diese was verkaufen? Wenn überhaupt doch eher an den IV ?? Allein dies spricht schon dagegen, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt.

    Im Zweifelsfall wäre dann nicht die Aufrechnung sondern die Veräußerung, welche die Aufrechnung ermöglicht, anzufechten.
    Was hat den K. den geritten, die Veräußerung vorzunehmen? Hat ihm der Verwalter das geraten, um das Verrechnungskonto auszugleichen?

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  • Leider entzieht sich das meiner Kenntnis. Ich vermute der IV hat ihm damals entweder das Geld oder eine mögliche Enthaftung versprochen. Habe ich mich auch gefragt, als ich die Rg. sah. Muss allerdings noch prüfen, ob diese der IV oder der K. unterschrieben hat, da mir diese Seite nicht vorliegt. Wäre nunmehr eine solche Anfechtung überhaupt noch möglich, da Veräußerung in 2012 erfolgt? Auf der Rechnung ist ein handschriftlicher Vermerk von K., dass er diese Rg. vom Büro des IV bekommen hat. Werde morgen den K. hierzu einmal befragen was ihm zugesagt wurde.

  • Folgendes Problem: K. GmbH und K. privat (vormaliger GF der K. GmbH) sind insolvent. Im Insolvenzverfahren ü.d.V. der K.GmbH wurden seitens des IV diverse Geräte, Fahrzeugeund Maschinen, welche im Eigentum des K. standen, im Wert vonbrutto rd. 240 T€ von diesem in 2012 abverkauft. Eine Auszahlung des Kaufpreises anden K. erfolgte jedoch nicht. Dieser Betrag wurde stattdessen mit einerbestehenden Forderung der K. GmbH gegenüber dem K. aus Verrechnungskonto verrechnet. Unserer Ansicht nach ist diese Verrechnunginsolvenzrechtlich nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, so dass ein Rückzahlungsanspruchdes IV des K. (also uns) ggü. der K. GmbH besteht. Dieser Anspruch i.H.v. T€ 240 wurde nun beim IV der K. GmbH als Insolvenzforderung zurTabelle angemeldet, jedoch von Seiten des IV vollumfänglich bestritten mit dem Einwand, dass die Forderung bereits mitseiner Gegenforderung aufgerechnet wurde. Wie seht ihr die Rechtslage? Das IV des K. wurde erst Ende 2015 eröffnet.

    Versteh ich nicht: K Privat verkauft in seiner Insolvenz Maschinen und gibt das Geld K GmbH Insolvenzverwalter, der dann mit Forderungen aus dem Verrechnungskonto aufrechnet. Was sagt denn da der Insolvenzverwalter K Privat dazu? Zudem, aus was bestanden den die Forderungen aus dem Verrechnungskonto? Darlehen? Wann waren die denn fällig - wenn?

  • Für etwas so komplexes wie eine Anfechtung bei zwei Insolvenzverfahren sind die Angaben etwas mager.

    Vorausgesetzt, dass ich das Ganze richtig verstanden habe:

    Eine Aufrechnung ist nach § 96 Abs.1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Insolvenzgläubiger ist hier der IV der GmbH, weil die Forderung ohne Aufrechnung weiter gegen den K bestanden hätte.

    Zu klären ist also, ob das Grundgeschäft (also der Verkauf der Gegenstände) anfechtbar war. Die Fristen nach §§130, 131 InsO sind wohl rum. Es bleibt damit nur eine Anfechtung nach § 133 InsO.

    Wenn Ihr also recht damit habt, dass hier die Bedingungen einer Vorsatzanfechtung des Verkaufs (nicht der Aufrechnung) vorliegen, dann wäre die Aufrechnung unwirksam und die Forderung wäre festzustellen.

    Falls der IV auf stur stellt bliebe dann nur die Feststellungsklage. Wieweit man sich bei diesem Streitwert und den üblichen Nachweisproblemen der Kenntnis hier aus dem Fenster lehnen will, könnt nur Ihr anhand der Akte beurteilen.

    Wenn Ihr Glück habt hat der IV (bzw. dessen Sachbearbeiter) einfach nur § 96 Abs.1 Nr. 3 InsO übersehen. Ich würde hier erstmal ein klärendes Gespräch auf IV-Ebene anregen bevor man rechtlich wird.

  • Für etwas so komplexes wie eine Anfechtung bei zwei Insolvenzverfahren sind die Angaben etwas mager.

    Stimmt, hieraus alleine kann man die Sache nicht beurteilen.

    Wenn Ihr also recht damit habt, dass hier die Bedingungen einer Vorsatzanfechtung des Verkaufs (nicht der Aufrechnung) vorliegen, dann wäre die Aufrechnung unwirksam und die Forderung wäre festzustellen.

    Falls der IV auf stur stellt bliebe dann nur die Feststellungsklage. Wieweit man sich bei diesem Streitwert und den üblichen Nachweisproblemen der Kenntnis hier aus dem Fenster lehnen will, könnt nur Ihr anhand der Akte beurteilen.

    Wenn Ihr Glück habt hat der IV (bzw. dessen Sachbearbeiter) einfach nur § 96 Abs.1 Nr. 3 InsO übersehen. Ich würde hier erstmal ein klärendes Gespräch auf IV-Ebene anregen bevor man rechtlich wird.

    Wenn man so vorgeht, sollte man besser gleich die eigene Haftpflicht mit ins Boot holen.

    Wenn die anfechtbare Rechtshandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH erfolgte, dann geht man doch nicht auf die Quote, sondern auf die Aussonderung. Das ist doch viel lustiger. BGH vom 23.10.2003, IX ZR 252/01.

    Zudem stellt sich die Frage des Bodensatzes, kann also sein, dass man von dem Betrag nur noch einen Teil wiedersieht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn man so vorgeht, sollte man besser gleich die eigene Haftpflicht mit ins Boot holen.

    Wenn die anfechtbare Rechtshandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH erfolgte, dann geht man doch nicht auf die Quote, sondern auf die Aussonderung. Das ist doch viel lustiger. BGH vom 23.10.2003, IX ZR 252/01.

    Zudem stellt sich die Frage des Bodensatzes, kann also sein, dass man von dem Betrag nur noch einen Teil wiedersieht.

    Huh? Ein Aussonderungsanspruch scheidet hier aus, da der Gegenstand nicht mehr in der Masse vorhanden ist. In Betracht kommt allenfalls ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO soweit der Betrag noch unterscheidbar vorhanden ist. Was spricht dagegen diesen im Wege der Anmeldung einer Masseforderung (natürlich keiner einfachen Insolvenzforderung) zu verfolgen?

    Daneben besteht natürlich ggfs. ein zu prüfender Ersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter nach §60 InsO sofern man mit dem Masseanspruch nach § 207ff. InsO ausfällt.

    Außerdem bewegen wir uns hier, wie ja schon festgestellt, im reinen Mutmaßen. Wenn hier, wie nicht unüblich, ein Anderkonto und kein Sonderkonto bestand fällt auch § 48 InsO weg und wir können ohnehin nur noch nach Bereicherungsrecht vorgehen (vgl. BGH 18.12.2008 - IX ZR 192/07).

    Insgesamt ist bei dieser Summe und den Detailproblemen wohl die Grenze überschritten, an der ein Forum noch hilfreich ist. Das ist ein Fall für den IV selbst (schon wegen der eventuellen Ansprüche gegen einen Kollegen).

  • Huh? Ein Aussonderungsanspruch scheidet hier aus, da der Gegenstand nicht mehr in der Masse vorhanden ist. In Betracht kommt allenfalls ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO soweit der Betrag noch unterscheidbar vorhanden ist. Was spricht dagegen diesen im Wege der Anmeldung einer Masseforderung (natürlich keiner einfachen Insolvenzforderung) zu verfolgen?

    Um das weiter zu diskutieren, fehlen Daten. Die Unterscheidbarkeit, sofern ein Sonderkonto genutzt worden ist, bekäme man über den Bodensatz hin. Da legt man aber uU drauf.

    Ich würde da lieber weiter über die Absonderung/Ersatzabsonderung nachdenken. Bei einem Masseanspruch läuft man in die Gefahr der Verjährung.

    Daneben besteht natürlich ggfs. ein zu prüfender Ersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter nach §60 InsO sofern man mit dem Masseanspruch nach § 207ff. InsO ausfällt.

    .

    Aufgrund der Geltendmachung als Absonderung/Ersatzabsonderung hätte man das Problem des § 209 InsO nicht. Gegen wen willst Du den Anspruch nach § 60 InsO richten, IV -GmbH oder IV-K? IV-GmbH hat bislang noch keinen erkennbaren Fehler gemacht (außer vielleicht, dass er das Verfahren noch nicht beendet hat). Bei IV-K sehe ich da schon ein Problem, weil der den Anspruch nicht zeitnah verfolgt hat und uU das Geld nicht mehr in vollem Umfang vorhanden sein könnte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gegen wen willst Du den Anspruch nach § 60 InsO richten, IV -GmbH oder IV-K? IV-GmbH hat bislang noch keinen erkennbaren Fehler gemacht (außer vielleicht, dass er das Verfahren noch nicht beendet hat). Bei IV-K sehe ich da schon ein Problem, weil der den Anspruch nicht zeitnah verfolgt hat und uU das Geld nicht mehr in vollem Umfang vorhanden sein könnte.

    Nun ja. Wenn sich hier tatsächlich die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nachweisen lassen wird es für den GmbH-IV schwer zu erklären, warum ein ordentlicher und gewissenhafter Insolvenzverwalter - bei dem man qua Amt davon ausgehen muss, dass er die Möglichkeit und den Zeitraum der Anfechtung nach § 133 InsO kennt - das anfechtbar eingezogene Geld nicht auf einem von der Insolvenzmasse getrennten Sonderkonto verwahrt, und so der Bodensatzproblematik entzogen hat.

    Immer vorausgesetzt, das Geld ist tatsächlich weg. Bei sowas gehe ich eigentlich immer erstmal davon aus, dass das Ganze "nur" vom vorarbeitenden Sachbearbeiter geprüft wurde und noch gar keine tiefere rechtliche Prüfung vorgenommen wurde. Massengeschäft halt.

  • Nun ja. Wenn sich hier tatsächlich die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nachweisen lassen wird es für den GmbH-IV schwer zu erklären, warum ein ordentlicher und gewissenhafter Insolvenzverwalter - bei dem man qua Amt davon ausgehen muss, dass er die Möglichkeit und den Zeitraum der Anfechtung nach § 133 InsO kennt - das anfechtbar eingezogene Geld nicht auf einem von der Insolvenzmasse getrennten Sonderkonto verwahrt, und so der Bodensatzproblematik entzogen hat.

    Diese sicherlich spannende Frage, ob ein Insolvenzverwalter "kritische" Geldeingänge wegen möglicher Anfechtbarkeit separieren müsste, ist mW bislang noch nicht in der Rechtsprechung behandelt worden. Allerdings kann die Begründung von der Kenntnis anfechtbarer Rechtshandlungen "qua Amt" nicht herangezogen werden. BGH vom 03.12.2015, IX ZR 102/15. Maßgeblich ist die Kenntnis von der Vermögenslage.


    Bei sowas gehe ich eigentlich immer erstmal davon aus, dass das Ganze "nur" vom vorarbeitenden Sachbearbeiter geprüft wurde und noch gar keine tiefere rechtliche Prüfung vorgenommen wurde. Massengeschäft halt.

    :huldigen:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Diese sicherlich spannende Frage, ob ein Insolvenzverwalter "kritische" Geldeingänge wegen möglicher Anfechtbarkeit separieren müsste, ist mW bislang noch nicht in der Rechtsprechung behandelt worden. Allerdings kann die Begründung von der Kenntnis anfechtbarer Rechtshandlungen "qua Amt" nicht herangezogen werden. BGH vom 03.12.2015, IX ZR 102/15. Maßgeblich ist die Kenntnis von der Vermögenslage.

    Keine Frage. Mir ging es aber um die Anschlussfrage, was der Verwalter erkennen muss. Wie geschriebe: Wenn die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung (und damit auch die Kenntnis des Vorsatzes bzw. der Zahlungsunfähigkeit) nachweisbar sind, dann muss ein Insolvenzverwalter m.E. aufgrund seiner durch Amt nachgewiesenen Fachkenntnisse auch die Möglichkeit einer Anfechtung sehen und diese Gelder bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist separieren.

    :huldigen:

    :teufel:

    Nein im Erst: Es geht hier ja weder um die (auf jeder Ebene vorhandene) Kompetenz noch um die Berufsbezeichnung (ich bin letztlich auch nur ein Sachbearbeiter mit hübscherem Titel und mehr Klageverfahren), sondern um die Pipeline der Arbeitsabläufe.

    Letztlich ist es in Massenverfahren ja in der Regel so, dass die Sachen nach Schema abgearbeitet werden ohne dass sich das Ganze einer im Detail anschaut. Sieht man ja hier: "Ist es eine Geldforderung? -> "Zur Tabelle anmelden". "Besteht die Forderung noch?" -> "Bestreiten". Kompetenz kommt erst zum Tragen, sobald das Ding aufgrund irgendwelcher Umstände so weit aufgefallen ist, dass man es überhaupt als echtes Prüfungsobjekt wahrnimmt und dann (je nach Büroorganisation) weiterleitet oder durchprüft.

  • [/QUOTE]

    ......Versteh ich nicht: K Privat verkauft in seiner Insolvenz Maschinen und gibt das Geld K GmbH Insolvenzverwalter, der dann mit Forderungen aus dem Verrechnungskonto aufrechnet. Was sagt denn da der Insolvenzverwalter K Privat dazu? Zudem, aus was bestanden den die Forderungen aus dem Verrechnungskonto? Darlehen? Wann waren die denn fällig - wenn?[/QUOTE].....

    Nein, zum Zeitpunkt des Verkaufs der Maschinen u.a. in 9/2012 war K. noch nicht insolvent; erst in 12/2015. Aber dem IV der K GmbH war bereits in 9/2012 klar, dass auch der K überschuldet u. zahlungsunfähig ist.

  • Ich gehe davon aus, dass Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung problemlos nachweisbar sind. Im Verfahren der GmbH gibt es wohl eine sehr hohe Quote. Die Frage ist, ob nun einerseits die angemeldete, bislang bestrittene Forderung weiterverfolgt werden muss, ggf. mit Feststellungsklage, da der IV der GmbH sich bekanntermaße nicht freiwillig auf etwas anderes einlässt. Parallel hierzu muss nun auch die Anfechtung erfolgen.

    Unter den veräußerten Maschinen/Gegenständen waren zudem SÜ-Gegenstände, welche an eine Bank sicherungsübereignet waren (Wert geschätzt: T€ 60-80). Gemäß Mitteilung der Bank hat IV bislang SÜ-Gegenstände noch nicht abgerechnet. Der K konnte m.E. zudem nicht alle Gegenstände/Maschinen wirksam an den IV der K GmbH veräußern, da er teils nicht rechtmäßiger Eigentümer war. Probleme über Probleme. Danke jedenfalls für die zahlreichen Infos und Ansätze. Werde den Vorgang nun an einen Juristen abgeben müssen, der das zügig weiterverfolgt und durchsetzt.

  • Unter den veräußerten Maschinen/Gegenständen waren zudem SÜ-Gegenstände, welche an eine Bank sicherungsübereignet waren (Wert geschätzt: T€ 60-80). Gemäß Mitteilung der Bank hat IV bislang SÜ-Gegenstände noch nicht abgerechnet.

    :laola

    Das wird ja immer besser, wobei man erst einmal prüfen sollte, ob der Schuldner tatsächlich unberechtigt veräußert hat.

    Da scheint die Bank ja eine Menge Geduld zu haben...

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  • Habe bei der Bank nachgefasst, ob diese dem K. die Nutzung sowie Verfügung über SÜ-Gegenstände bereits bei Kündigung gegenüber der K GmbH Mitte 2012 ausgesprochen und haben. Gehe auch davon aus, dass dem IV der K GmbH bereits beim Verkauf der Maschinen u.a. bekannt war, dass teilweise SÜ vorliegt. Unberechtigte Veräußerung lasse ich ebenfalls prüfen (schon wegen der Kostenpauschalen, welche ich dann ggf. beim IV der GmbH geltend machen kann). Bin gespannt, wie es weiter geht.

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