Ich habe ein Problem und hoffe, wir finden eine Lösung. Folgender Sachverhalt:
Im Zivilverfahren ist ein Urteil gegen einen Beklagten ergangen und wurde ihm zugestellt. Kurze Zeit später verstirbt der Beklagte. Der Kläger-PV stellt den Kostenfestsetzungsantrag. Im Rahmen der Anhörung erfährt das Gericht vom Tod des Beklagten und teilt dieses dem Kläger-PV mit. Gleichzeitig teilt das Gericht dem Kläger-PV mit, dass vor der Kostenfestsetzung das Urteil auf den Erben des Beklagten umzuschreiben wäre. Hierzu sei der Nachweis der Rechtsnachfolge einzureichen. Da der Erbe nicht zur Herausgabe des Erbscheines bereit ist, stellt der Kläger-PV den Antrag, gem. § 142 ZPO anzuordnen, dass der Erbe des Beklagten die Ausfertigung des Erbscheines herauszugeben hat.
Ist der Paragraf auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar? Wenn ja, hat jemand schon Erfahrung mit dem AO-Verfahren?
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