Probleme bei der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Mutter (Alleineigentümerin) überträgt Grundbesitz auf Sohn. Beantragt ist neben des Eigentumswechsels eine Rückauflassungsvormerkung.
    Der KV enthält dazu folgenden Passus:
    Die Mutter ist berechtigt, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurückzutreten und die Rückauflassungsvormerkung wahlweise an sich oder ihren Ehegatten zu verlangen, wenn,
    a) der Sohn vor der Mutter verstirbt, b) Zwangsversteigerung bzw. -Verwaltung eingeleitet wird, c) Insolvenzverfahren über das Vetmögrn des Sohnes eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird und d) vorbehalten bleibt das Rech des Sohne, den Grundbesitzes bis zur beliebigen Höhe mit Grundpfandrechten zu belasten (?). Der Rücktritt ist weder vererblich noch übertragbar, sofern er zu Lebzeiten ausgeübt wurde, sind Ansprüche vererblich und übertragbar.
    Der Ehepartner der Mutter wird hiermit in den Rückforderungsanspruch der Mutter als Gesamtberechtigter gem § 428 BGB in der Weise mit einbezogen, dass zu Lebzeiten der Mutter nur diese den Rückübertragungsanspruch ausüben darf, und dass nach dem Tid des erstversterbenden Ehepartners dem Überlebenden Ehepartner der Rückforderungsanspruch allein zusteht. Zur Sicherung der aufschiebend bedingten Rückerwerbsansprüche bestellt der Sohn zugunsten der Mutter und ihres Ehegatten, …, als Gesamtberechtigte gem § 428 BGB eine Rückauflassungsvormerkung gem § 883 BGB an dem Vertragsgegenstand mit der Maßgabe, dass der Anspruch nach dem Tode der Berechtigten dem Überlebenden Ehegatten allein zusteht.

    Die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung gem. §428 BGB geht auf gar keinen Fall. Möglich wäre eine RV für Mutter und AV für Ehemann oder ob nicht evtl. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs für Mutter und nach derem Tod für Ehegatten gewollt ist.
    Was meint ihr?

  • Beschluss vom 03.05.2017, I-15 W 495/16

    Ist es. Geht aber nur, wenn das Recht des einen Gesamtgläubigers so eingeschränkt werden könnte, dass er zu Lebzeiten beider Ehegatten die Leistung nur an den anderen Ehegatten fordern kann.

    Aber ->

    "Die Gesamtgläubigerschaft stellt das Korrelat zur Gesamtschuld dar: Jeder Gläubiger kann die gesamte Leistung an sich selbst verlangen, ..." (vgl. BeckOK/Gehrlein BGB § 428 Rn. 1)

    "Zu Beginn von § 428 S. 1 wird der Begriff der Gesamtgläubigerschaft definiert: Von mehreren Gläubigern kann jeder unabhängig für sich Leistung fordern, ..." (MüKo/Bydlinski BGB § 428 Rn. 1)

  • Muss mich hier mal ranhängen, ob ich das richtig verstanden habe:

    A ist Alleineigentümer und überträgt auf seinen Sohn B. Die Ehefrau E wirkt mit.
    In der Urkunde wird nun folgendes vereinbart:
    A kann Grundstücke zurückverlangen unter bestimmten Bedingungen. Es wird zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruches eine RückAV für A bewilligt und beantragt. Vorgenannte Rückübertragungsansprüche werden inhaltsgleich auch zugunsten der E begründet. Der Übertragungsanspruch und damit die vorstehend bewilligte AV stehen dem A und dessen E im Außenverhältnis als Gesamtgläubigern gem. § 428 GBO und damit dem Überlebenden allein zu. Dieses Berechtigugsgverhältnis wird in Bezug auf die vostehend bereits bewilligte Vormerkung ergänzend zur Eintragung bewilligt und beantragt.
    Im Innenverhältnis gilt zwischen A und E, dass zu Lebzeiten des A der Anspruch dem A allein zustehen soll. Der Übertragungsanspruch soll somit erst ab dem Tod des A dem E zustehen.

    Gleiches wird dann in " grün" noch für einen Nießbrauch erklärt.
    Nießbrauch wird für A bewilligt. Nießbrauchsrecht soll E inhaltsgleich zustehen. Das für A bewilligte Nießbrauchrecht wird ergänzt mit der Maßgabe, dass das Nießbrauchrecht dem A und der E im Außenverhältnis als Gesamtberichtigte gem. § 428 BGB zustehen soll, dem Länfgstelbenen allein.
    Innenverhältnis wie bei Vormerkung.

    D. h. doch aufgrund der Entscheidung des OLG Hamm trage ich nur eine AV für A und E zu § 428 BGB und ein Nießbrauch für A udn E zu § 428 BGB im Gleichrang ein?

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