Nachlasspflegschaft?

  • Hinzu kam auch noch die Pflichtteilsklausel und ggf., dass die Erben im Testament gar nicht namentlich benannt waren.

    Meine Diagnose: Elfenbeinturmfieber mit der Folge der Verschleierung des rechtlichen Blicks auf die praktischen Gegebenheiten.

  • Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil vom 7. Juni 2005 XI ZR 311/04, WM 2005, 1432).
    BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15

    Die mir bekannten Banken haben daraufhin ihre AGB's geändert und akzeptieren jetzt handschriftliche Testamente nebst Eröffnungsprotokoll.


    Wir können jetzt noch ewig philosophieren, was den BGH geritten hat, das Entscheidende in unserem Sachverhalt hier ist doch, eine schnelle Entscheidung des NG zu Gunsten einer NaPfl. und der NaPfl. läuft zügig los.

    Bzgl. der BGH Entscheidung gibt mein Rechtsempfinden diesem Recht, wenn mehrere Testierformen gleichberechtigt nebeneinander zulässig sind, müssen diese auch gleichbehandelt werden bzgl. dem Umgang mit dem Eröffnungsprotokoll.

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  • Das steht außer Frage, aber die Erbfolge muss eben eindeutig sein und wenn sie nicht eindeutig ist, kann die Bank auch nach dem BGH einen Erbschein verlangen. Das Problem ist nur, dass die Erbfolge im BGH-Fall keineswegs eindeutig war, wenn auch aus anderen Gründen als den von der Bank genannten.

  • Ich habe gestern die Nachlasspflegschaft angeordnet; ich sehe nach all Euren Beiträgen genügend Anhaltspunkte das Fürsorgebedürfnis des Nachlasses im Hinblick auf die fragliche Erbberechtigung der testamentarisch eingesetzten Erbin zu bejahen.

    Danke an alle Kollegen.


  • Die Entscheidung des BGH wurde ja schon erwähnt.

    Die AGB der Banken sind übrigens ganz entscheidend. Wenn diese nämlich ein privatschriftliches Testament nicht als Erbnachweis anerkennen, hilft dem Erben die BGH-Rechtsprechung auch erst einmal nicht viel.

    Was meinst du eigentlich mit einem "öffentlichen" Erbnachweis? :gruebel:

  • Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil vom 7. Juni 2005 XI ZR 311/04, WM 2005, 1432).
    BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15

    Danke für den Hinweis, diese Entscheidung ist an mir vorbeigegangen, zu der Zeit habe ich kein Nachlass gemacht. Ich kannte bisher die ältere Entscheidung dass Banken notarielle Testamente anerkennen müssen.

  • Die Bank bekommt den Beschluss zur AO der Nlpl. z.K. Ob sie dann auch noch auszahlt???


    Eigentlich dürfte die Bank sowieso nichts auszahlen, denn die bereits die Betreuung dürfte der Bank bekannt gewesen sein, ausserdem geht es um einen hohen Betrag und nur um ein handschriftliches Testament. Jeder vernünftige Bänker muss da einen Erbschein verlangen.

    Helft mir, wieso Erbschein? Es gibt doch bestimmt schon ein Eröffnungsprotokoll zum Testament? Meines erachtens dürfte es doch nur noch darum gehen wer schneller ist, der einzusetzende Nachlasspfleger oder die testamentarische Erbin mit dem Testament und dem Eröffnungsprotokoll?


    Die hier geschilderte Konstellation ist möglicherweise wieder einer der Fälle, in denen d. gesetzlichen Erben ggf. viele Unannehmlichkeiten und ein finanzieller Verlust erspart worden sein könnte, wenn die Testamentserbin nicht sofort nach Eröffnung eine beglaubigte Abschrift erhalten hätte.

    Diskussion dazu siehe hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…GH-vom-5-4-2016

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