öffentl.-rechtl. Verstrickung

  • Folgender Sachverhalt:

    Gläubiger pfändet das Konto des Schuldners am 02.01.2017. Zu diesem Zeitpunkt weist das Konto kein Guthaben aus.

    Paar Tage später erfolgt ein Zahlungseingang in Höhe von EUR 1.000,00.

    Drei Monate später erfolgt ein weiterZahlungseingang in Höhe von EUR 1.000,00.


    Am 02.05.2017 wird über das Vermögen des Schuldners (IK Verfahren)
    das Insolvenzverfahren eröffnet. Gläubiger weigert sich den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss zurückzunehmen, sodass hier eine Erinnerung gelegt werden muss . Vollstreckungsgericht dürfte nach meiner Einschätzung das Insolvenzgericht sein.
    Meine Hauptfrage ist, ob vom Guthaben jeweils EUR 1.000,00 entfallen auf Masse und Gläubiger oder alles von der Masse vereinnahmt werden kann. Ich würde alles der Masse zusprechen. Nur verwirrt mich ein BGH-Urteil. Im Urteil vom BGH v. 21.09.2017 - IX ZR 40/17 heisst es zu Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen, dass diese auch zukünftige Guthaben umfassen (§ 833a ZPO).

  • Die Pfändung der ersten 1.000,00 EUR ist mE insolvenzfest, außer der Schuldner hat zielgerichtet das Konto aufgefüttert.

    Wegen der zweiten 1.000,00 EUR Anfechtung der Sicherung nach § 131 InsO. Die Pfändung ist zwar außerhalb der Dreimonatsfrist ausgebracht, die Werthaltigmachung erfolgte aber in der kritischen Zeit, vergl. BGH vom 17.07.2008, IX ZR 203/07, BGH vom 26.07.2008, IX ZR 87/07.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Pfändung der ersten 1.000,00 EUR ist mE insolvenzfest, außer der Schuldner hat zielgerichtet das Konto aufgefüttert.

    Wegen der zweiten 1.000,00 EUR Anfechtung der Sicherung nach § 131 InsO. Die Pfändung ist zwar außerhalb der Dreimonatsfrist ausgebracht, die Werthaltigmachung erfolgte aber in der kritischen Zeit, vergl. BGH vom 17.07.2008, IX ZR 203/07, BGH vom 26.07.2008, IX ZR 87/07.

    Wunderbar, danke La Flor de Cano. Die Antwort ist nach meinem Geschmack.

  • https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-40348.html

    habe hier gelesen, allerdings mir keine endgültige Meinung über das zuständige Vollstreckungsgericht gemacht. Ist es das eigene Insolvenzgericht?

    Äh, ich glaub, im mom geht so einiges durcheinander.
    Vlt. solltest Du den Begriff des Vollstreckungsgerichts einfach gedanklich einmal durch den des Vollstreckungsorgans ersetzen. Ergo: Pfändung von Sachen: der GV; Pfändung von Forderungen: das FA, wenn wg. Steuerforderungen sonst: das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (nicht: das Insolvenzgericht;). Das Insolvenzgericht ordnet die Gesamtvollstreckung an, hier geht es aber nicht über diese Anordnung. Das insolvenzgericht tritt in den Fällen des § 36 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1, S. 2 InsO an die Stelle des Vollstreckungsgerichts, aber vorliegend geht es auch nicht darum.

    Weiterhin ist danasch zu differnezieren nach der Beseitigung eines - unwirksamen - Pfandrechts von einer etwaig infolge des Pfandrechts bereits - anfechtbar - ausgekehrten Leistung.
    Darüberhinaus: es ist kein P-Konto; das Konto dürfte nicht freigegeben sein, ergo hat der IV gegen den Pfüb vorzugehen; dies beim Vollstreckungs"organ". Erst wenn das nicht funzt: 89 III InsO.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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