Genehmigung Umschreiben des Bausparvertrages

  • Hallo!
    Ich weiß, dass es Themen dieser Art schon einige gibt, ichkonnte jedoch meinen speziellen Fall nicht finden.
    Ich habe hier Eltern, die einen Bausparvertrag auf Ihre nun17-jährige Tochter laufen haben, wo sie monatlich Geld einzahlen. Sie haben nunbeantragt, den Bausparvertrag auf sich umschreiben zu lassen, da sie Grund zurAnnahme haben, dass die Tochter, das Geld einfach abräumen wird und damit indas Ausland gehen will, nachdem sie 18 Jahre alt geworden ist (August 2018).Auf dem Konto sind nun ca. 12.000,00 € und die Eltern führen aus, dass sie sichdas Geld mühselig erspart hätten und die Tochter sich nun in einer schwierigenPhase befinde und sie unrealistische Vorstellungen von einem Leben im Auslandhabe. Das Geld sollte für eine Ausbildung, Einrichtung einer Wohnung etc.genutzt werden, so war der Plan der Eltern. Die Tochter hat angeblichangekündigt, sie wolle das Geld direkt nehmen, wenn sie 18 ist, und damit nachItalien zu ihren dortigen Verwandten gehen. Sie sei auch der Meinung, sie bräuchtekeine Berufsausbildung und möchte ihre angefangene Ausbildung nicht beenden.
    Ich hatte so einen Fall noch nie und auch meine Kollegennicht. Ich habe aber große Skrupel, dem Antrag stattzugeben, da ich erstensnicht wissen kann, ob das alles so stimmt und das Kind ja seine Forderungkomplett verlieren würde und die Eltern das Geld ungehindert für eigene Zweckenutzen könnten. Wie seht ihr das materiell? Und wie würdet ihr weiter vorgehen?In jedem Fall erstmal das Kind anhören?


    LG und danke!

  • Ansparen etc. für die Tochter=Schenkung an die Tochter. Damit ist es Eigentum der Tochter geworden.

    Rückübertragung ohne Gegenleistung an die Eltern=Schenkung an die Eltern.

    Einen Weg dies zu genehmigen sehe ich nicht.

  • §§ 1626 Abs. 1 S. 2, 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB: Vertretungsausschluss der Eltern, mithin wäre gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB eine Pflegerbestellung von Nöten. Derselbe bedürfte sodann, so denn eine vollständige und wirksame Schenkung vorlag, gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1812 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung (einer der Tatbestände des § 1813 Abs. 1 BGB liegt nicht vor).

    Zur Genehmigungsfähigkeit trete ich Insulaner bei. Meines Erachtens dürfte dieses Rechtsgeschäft nicht genehmigungsfähig sein - ob eine Anhörung hieran etwas zu ändern vermag, lasse ich einmal dahingestellt.

    Es gilt im Übrigen denke ich wohl nicht dem Familiengericht, Maßnahmen einer sodann volljährigen Person zu kontrollieren bzw. gar durch präventive Maßnahmen zu beschränken. Sollte Grund zur Annahme bestehen, dass die Beteiligte (ggfs. u. a.) ihre Vermögensangelegenheiten mit Erreichen der Volljährigkeit nicht oder teilweise nicht besorgen kann, könnte man gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB über die Einrichtung einer Betreuung nachdenken. Ob hierfür Raum besteht, möchte ich an dieser Stelle nicht bewerten. Zumindest jedoch denke ich, dass dem Familiengericht in diesem Falle und zu diesem Zeitpunkt -berechtigterweise- ein Handeln verwehrt ist. Ob zivilrechtlich ggfs. andere Möglichkeiten bestehen, entzieht sich derzeit meiner Kenntnis.

  • §§ 1626 Abs. 1 S. 2, 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB: Vertretungsausschluss der Eltern, mithin wäre gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB eine Pflegerbestellung von Nöten. Derselbe bedürfte sodann, so denn eine vollständige und wirksame Schenkung vorlag, gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1812 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung (einer der Tatbestände des § 1813 Abs. 1 BGB liegt nicht vor).

    Zur Genehmigungsfähigkeit trete ich Insulaner bei. Meines Erachtens dürfte dieses Rechtsgeschäft nicht genehmigungsfähig sein - ob eine Anhörung hieran etwas zu ändern vermag, lasse ich einmal dahingestellt.

    Es gilt im Übrigen denke ich wohl nicht dem Familiengericht, Maßnahmen einer sodann volljährigen Person zu kontrollieren bzw. gar durch präventive Maßnahmen zu beschränken. Sollte Grund zur Annahme bestehen, dass die Beteiligte (ggfs. u. a.) ihre Vermögensangelegenheiten mit Erreichen der Volljährigkeit nicht oder teilweise nicht besorgen kann, könnte man gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB über die Einrichtung einer Betreuung nachdenken. Ob hierfür Raum besteht, möchte ich an dieser Stelle nicht bewerten. Zumindest jedoch denke ich, dass dem Familiengericht in diesem Falle und zu diesem Zeitpunkt -berechtigterweise- ein Handeln verwehrt ist. Ob zivilrechtlich ggfs. andere Möglichkeiten bestehen, entzieht sich derzeit meiner Kenntnis.


    :daumenrau

  • Die einzig spannende Frage ist, wer Inhaber der Forderung ist, der ursprüngliche Zweck ist egal. Ist es das Kind, bleibt es seine Forderung. Was das Kind mit seinem ! Geld macht, wenn es 18 ist, bleibt seine Sache, so verständlich wie es aus Sicht der Eltern ist. Hätte man es nicht auf den Namen des Kindes anlegen dürfen.

    Das Sparbuch ist Inhaberpapier, der der es hat, ist gegenüber der Bank Berechtigter, daher ist der Besitz durch die Eltern ein wesentliches Indiz dafür, dass sie Forderungsinhaber bleiben wollen. Beim Bausparer oder Festgeldanlagen gibt es das nicht, Forderungsinhaber ist der, der gegenüber der Bank als solcher angegeben wird, daher dürfte es hier das Kind sein, vgl. OLG SB, 4 U 8/07.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hui, da fehlt mir wohl einiges an Wissen über Bausparverträge im Allgemeinen ...
    Da war mein Gefühl aus dem Bauch heraus, aber wohl richtig. Ist jetzt aber die Frage, ob ich da sofort zurückweisen kann oder ob ich den Weg über einen Ergänzungspfleger, Anhörung etc. gehen muss, was ja unnötige Kosten produziert...

  • Mir würde da nur der Tipp an die Eltern einfallen, das Geld vom Bausparvertrag auf ein Sparbuch (natürlich auch auf den Namen der Tochter) zu transferieren, solange sie noch nicht volljährig ist. So bleibt das Geld weiterhin Eigentum der Tochter, die Eltern könnten dann aber erst mal das Sparbuch nicht herausgeben. Ob sie das allerdings aufhalten wird, ist fraglich. Es würde das Ganze vermutlich nur verzögern und die Fronten noch mehr verhärten. Letztlich wird die Tochter mit ihrer Entscheidung leben müssen, wenn das Geld dann weg ist.

  • Mir würde da nur der Tipp an die Eltern einfallen, das Geld vom Bausparvertrag auf ein Sparbuch (natürlich auch auf den Namen der Tochter) zu transferieren, solange sie noch nicht volljährig ist.

    Darauf müssten die Eltern schon selbst kommen, denke ich. Als Familiengericht würden wir uns da ziemlich weit aus dem Fenster hängen (zum evtl. Nachteil der Tochter).

    Um das Ganze jetzt mal aus einer anderen Perspektive zu beleuchten: Es ist ja auch denkbar, dass die Eltern nicht die Wahrheit sagen und sich die Knete selbst einstreichen möchten, um damit ins Ausland zu gehen, wohingegen die Tochter gerne eine Ausbildung (oder ein Studium) machen würde und das Sparguthaben dann braucht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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