Vor- und Nacherbschaft nicht beachtet

  • Guten Morgen!

    Wie würdet ihr bei der folgenden kuriosen Situation vorgehen?

    Eigentümer A ist auf seinem Blatt 100 mit zwei Grundstücken eingetragen. 2008 erbt er ein weiteres Grundstück, welches auch auf seinem Blatt 100 gebucht wird. Der Haken an der Sache ist: Er ist nur Vorerbe. Warum man in einer solchen Situation das ererbte Grundstück nicht auf dem alten Blatt gelassen hat, weiß ich nicht. Nacherbenvermerk wurde eingetragen. Nacherbe ist der N. Nacherbfall tritt mit Tod des Vorerben ein.

    Jetzt wird des spannend: A verstirbt 2010 und wird von B und C beerbt. Der damalige Kollege berichtigt nach Vorlage des entsprechenden Erbscheins nach A das ganze Blatt 100 völlig schmerzfrei von A auf B und C in Erbengemeinschaft. Den Nacherbenvermerk läßt er stehen.

    Wie nun am besten vorgehen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Was soll man dazu noch sagen? Mittlerweile scheint schon mehr als die halbe rechtliche Welt mit dem Recht der Nacherbfolge auf Kriegsfuß zu stehen.

    Ob der Amtswiderspruch notwendig (und zulässig) ist, erscheint mir nicht unzweifelhaft, weil der nach wie vor eingetragene Nacherbenvermerk einen gutgläubigen Weitererwerb ausschließen sollte. Klar ist aber natürlich, dass man für das besagte Grundstück eine Sperre setzt und die Grundakten einstweilen nicht mehr als seinem Zimmer gibt.

    Ich würde mir die Nachlassakten nach dem ursprünglichen Erblasser anfordern. Wenn die seinerzeitige Eintragung des Vorerben (samt Nacherbenvermerk) aufgrund einer notariellen letztwilligen Verfügung erfolgte, sollte diese (jedenfalls bei namentlicher Benennung der Nacherben) auch zur anstehenden Grundbuchberichtigung geeignet sein. War Eintragungsgrundlage dagegen ein Erbschein (bei privatschriftlichem Testament), muss dieser natürlich eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt werden.

    Wenn die nach § 35 GBO erforderlichen Nachweise vorliegen, wird man zweckmäßigerweise beim Nacherben eine entsprechende Grundbuchberichtigung anregen, den Scheineigentümer des besagten Grundstücks anhören und das betreffende Grundstück dann im Zuge der Grundbuchberichtigung ausbuchen.

  • Eine Sperre des Grundbuchblattes halte ich nicht für notwendig, da der Nacherbenvermerk ja eingetragen ist und bleibt.

    Ein Aktenvermerk in der Verfügung über die Scheineigentümer und die von Cromwell genannten Unterlagen anfordern und gut.

    Aber doof gelaufen ist es natürlich.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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