§ 32 GBO, Auszug Schweizer Handelsregister

  • Hallo zusammen,

    für eine Schweizer GmbH tritt eine Privatperson als "alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer" auf. Ein Vertretungsnachweis gem. § 32 GBO war nicht beigefügt.
    Auf meine Zwischenverfügung hin, in welcher ich auch auf die Möglichkeit der Notarbescheinigung hingewiesen habe (so zumindest Vollmer in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 32, Rn. 40ff), reicht mir der Notar eine beglaubigte Abschrift eines selbst ausgedruckten Handelsregisterauszuges ein. Dieser beinhaltet unterhalb des Registerauszuges sogar den Hinweis, dass dieser "mangels Originalbeglaubigung keinerlei Rechtswirkung" hat. Die Möglichkeit des Vertretungsnachweises mittels beglaubigter Registerabschrift gem. § 32 Abs. 1 S. 3, 2. Alt GBO bezieht sich meines Wissen nur noch auf in Papierform geführte (deutsche?) Registerblätter.
    Also hart bleiben und weiter Notarbescheinigung bzw. amtlichen Ausdruck verlangen, oder bin ich da zu pingelig? :confused:

  • Original HR-Auszug (mit Begl./Siegel) + Apostille erforderlich hätte ich jetzt gesagt. Oder der Notar bescheinigt seine Einsicht in das schweizer Register, wie du schon gesagt hast, s. Sonderbereich "Internationale Bezüge" im Beck OK GBO (HR-Auszug = öffentliche Urkunde lt. RNr. 107).

  • Hallo!

    Ich häng mich hier mal dran. Ich hab eine Schweizer Gesellschaft und eine Notarbescheinigung von einem Schweizer Notar.
    Den Gründungsort kenne ich nicht. Muss ich den in Erfahrung bringen, wegen der Frage, welches Recht anwendbar ist?
    Und reicht mir die Notarbescheinigung vom Schweizer Notar?

    LG Nordlicht

    Edit: Die Gesellschaftsform ist eine Ltd.

  • ... Ich hab eine Schweizer Gesellschaft und eine Notarbescheinigung von einem Schweizer Notar.
    ...Edit: Die Gesellschaftsform ist eine Ltd.


    Nach der Anlage zu Art. 116a der Schweizer Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007
    https://www.admin.ch/opc/de/classif…2056/index.html
    in der Fassung der Änderung vom 18. Mai 2016
    https://www.admin.ch/opc/de/officia…n/2016/1663.pdf
    kommt als Abkürzung für einen Rechtsformzusatz eigentlich nur eine AG, Gen, GmbH, KlG, KmG oder KmAG in Betracht.

    Nach Ziffer 2.1.3.4 Nr. 36 der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016
    https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wi…rmenrecht-d.pdf
    kann eine Schweizer Firma nicht allein mit einer englischen Rechtsformangabe im Handelsregister eingetragen werden.

    Die Bestimmung lautet (Hervorhebungen durch mich):

    „2.1.3.4 Rechtsformangabe in englischer Sprache

    35. Nebst den Landessprachen darf die Angabe der Rechtsform aus historischen Gründen nur in englischer Sprache ins Handelsregister eingetragen werden.

    36. Die Angabe der Rechtsform in englischer Sprache in der Firma einer schweizerischen Rechtseinheit erweckt den unzutreffenden Eindruck, es handle sich um eine Rechtsform einer ausländischen Rechtsordnung. Daher muss die Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft die Angabe der Rechtsform in einer schweizerischen Landessprache enthalten (Art. 116a Abs. 1 HRegV11). Soll die Firma auch mit einem englischsprachigen Rechtsformzusatz im Handelsregister eingetragen werden, kann dies nur als Übersetzung erfolgen.
    Beispiel:
    Zulässig: „Rochester Finance AG (Rochester Finance Ltd)“.

    Also kann es sich dann, wenn lediglich „Ltd.“ als Rechtsform eingetragen ist, eigentlich nicht um eine Schweizer Rechtseinheit handeln. Was unter Schweizer Rechtseinheiten zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007
    https://www.admin.ch/opc/de/officia…n/2007/4851.pdf

    Nach Art. 2 Ziffer 14 HRegV gehören dazu allerdings auch Zweigniederlassungen (Art. 935 des Obligationenrechts-OR)

    Art. 935 OR lautet:
    „1 Schweizerische Zweigniederlassungen von Firmen, deren Hauptsitz sich in der Schweiz befindet, sind an ihrem Sitz einzutragen, nachdem die Eintragung am Hauptsitz erfolgt ist.
    2 Die schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Auslande sind einzutragen, und zwar in derselben Weise wie diejenigen schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden“.
    s. https://www.admin.ch/opc/de/classif…4010000/220.pdf

    Da nur „Ltd.“ eingetragen ist, vermute ich, dass es sich um eine schweizerische Zweigniederlassung einer Firma mit Hauptsitz im Ausland handelt. Dann müsste aber nach Art. 935 Absatz 2 OR ein Bevollmächtigter, dem die geschäftliche Vertretung obliegt, bestellt sein. Allerdings könnte der Begriff „geschäftliche Vertretung“ nicht mit demjenigen der „gesetzlichen Vertretung“ identisch sein.

    Was steht denn in der Notarbescheinigung?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Antwort!!!

    Scheinbar habe ich dann ein Problem...
    Der Notar bescheinigt nur, dass das Unternehmen unter der angegebenen Firma mit dem Sitz an dem angegebenen Ort (in der Schweiz) ihren Sitz hat und dass die Handelnden nach dem Schweizer Gesellschaftsrecht und den Beschlüssen der Gesellschaft zur Vertretung befugt sind.

    Laut dem online einsehbaren Handelsregister handelt es sich um eine societé anonyme mit Sitz und Zweigniederlassung in der Schweiz. Der Rechtsformzusatz lautet auch dort ltd., es ist kein weiterer Rechtsformzusatz vorhanden.

    Kann ich mich überhaupt auf eine Schweizer Notarbescheinigung verlassen als Grundbuchamt?

  • ...Kann ich mich überhaupt auf eine Schweizer Notarbescheinigung verlassen als Grundbuchamt?

    Grundsätzlich gilt die Nachweiserleichterung des § 32 Abs. 1 GBO für alle registerfähigen Personen und Gesellschaften, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind; auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften kann § 32 Abs. 1 GBO nicht angewandt werden; ihr Bestehen und die Vertretungsbefugnis sind dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (s. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2011 - 5 Wx 70/10 Rz. 12
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    unter Zitat BayObLG FGPrax 2003, 59; OLG Hamm Rpfleger 1995, 153; Demharter, a. a. O., § 32 GBO Rdnr. 8; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl. 2009, § 32 GBO Rdnr. 9 für § 32 GBO a. F.; OLG München, Beschl. v. 14.10.2015, 34 Wx 187/14, Rz. 20).

    Bescheinigungen ausländischer Notare fallen nicht unter § 32 GBO, sondern unter § 415 ZPO, wenn sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. 3. 2014 - 15 W 381/14
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10949?hl=true
    unter Zitat OLG Hamm, RNotZ 2011, 541; OLG Köln, Rpfleger 1989, 66).

    Diese Bescheinigungen sollen verwendbar sein, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und die Bescheinigung der Anforderung des ausländischen Rechts entspricht. Dabei handelt es sich dann der Sache nach um eine gutachterliche Äußerung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.8.2014, I-3 Wx 190/13). Dazu führt Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 32 RN 44 aus: „Auch diese Aussagen sind insgesamt nicht überzeugend, wenngleich in vielen Fällen praktisch hilfreich. Es geht um deutsches Grundbuchverfahrensrecht, und da ist die Frage der Bescheinigungsfähigkeit nach ausländischem Recht lediglich zweitrangig und nachrangig nach der vermiedenen klaren Aussage zur Verwendungsfähigkeit im deutschen Rechtsverkehr. …“

    Urkunden Schweizer Notare bedürfen der Apostille; s. Arbeitshilfen des DNotI, IPR und ausländisches Recht, Übersicht Apostille und Legalisation
    https://www.dnoti.de/medien/53e61fa…_2018_01_18.pdf
    Das DNotI führt dazu in Fußnote 16 aus: Der deutsch-schweizerische Vertrag über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 (RGBl. 1907, S. 411) gilt nicht für notarielle Urkunden. Für notarielle Urkunden ist daher eine Apostille erforderlich.

    Falls es an der Apostille fehlt, dürfte die Schweizer Urkunde ohnehin (noch) nicht verwendungsfähig sein.

    Welche Erkenntnisse zur Vertretungsbefugnis hast Du denn durch die online-Registereinsicht gewonnen ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Laut der online Einsicht sind die Handelnden vertretungsbefugt, genau, wie der Schweizer Notar es bestätigt.
    Allerdings steht bei der online Einsicht extra dabei, dass die elektronischen Auskünfte keine Rechtswirkung entfalten, sondern nur beglaubigte Registerauszüge verbindlich sind.

    Deshalb meine Überlegung, ob ich die Notarbescheinigung verwenden kann. Ist denn ein Schweizer Notar auch für solche Bescheinigungen zuständig?

  • .... Ist denn ein Schweizer Notar auch für solche Bescheinigungen zuständig?

    Die notariellen Zuständigkeiten sind kantonal geregelt; siehe KG Berlin 22. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2018, 22 W 2/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    Rz. 9 unter Zitat Senat, Beschluss vom 24. Januar 2018, 22 W 25/16)
    Im Beschluss vom 24.01.2018, 22 W 25/16,
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    führt das KG aus: „….weil gemäß Art. 55 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch die einzelnen Kantone bestimmen, “in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird” und damit gerade keine bundeseinheitliche Regelung des Notariatswesens in der Schweiz besteht. Damit haben die Kantone das Recht und die Pflicht, für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet das Beurkundungswesen zu ordnen und damit die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde zuständigen Organe zu bezeichnen. Dieser Pflicht sind sämtliche Kantone in den Jahren 1907 bis 1912 nachgekommen und haben in ihren jeweiligen Einführungsgesetzen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Grundsätze des Beurkundungsrechtes niedergelegt (vgl. Santschi, Die Organe der öffentlichen Beurkundung in den schweizerischen Kantonen, DNotZ 1962, 626).

    Siehe dazu auch Wolf/Pfeuti/Minnig, Zur Zukunft des Notariats in der Schweiz – Einführung und Überblick, in: Jusletter 28. Oktober 2013, Seite 3 unter 1.1. Rz.8
    http://www.inr.unibe.ch/unibe/portal/f…nnig_de_ger.pdf

    Wie dort unter 1.2 Rz. 12 auf Seite 4 ausgeführt, ist unter öffentlicher Beurkundung seit dem 1. Januar 2011 die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen, rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Willenserklärungen oder Wissenserklärungen «durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betraute Person, in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren» zu verstehen

    Im Kanton Zürich ist ein Notar eine vom Volk auf 4 Jahre gewählte Amtsperson (§ 10 NotG), s. hier:
    https://www.notariate.zh.ch/deu/ind_glo.php?glo_id=160

    Das Züricher Notariatsgesetz findest Du hier:
    http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/C816E40446C5E82BC12575D90029386F/$file/242_9.6.85_65.pdf
    Nach § 1 Absatz 1 Nr. a obliegen dem Notariat die notariellen Aufgaben u. a. über Tatbestände und Vorgänge sowie über rechtliche Verhältnisse, soweit diese Aufgabe nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer andern Amtsstelle fallen.

    Ähnliches sieht z. B. das Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2006
    http://www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/versi…wnload_pdf_file
    in § 2 (…ferner für die übrigen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit die Gesetzgebung nicht andere Stellen damit betraut…). oder Art. 21 des Notariatsgesetz (NG) vom 22.11.2005 für Bern vor:
    https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versi…wnload_pdf_file

    In § 38 Satz 3 des Notariatsgesetzes des Kantons Basel-Stadt ist geregelt: „Bestehende Tatsachen sollen nur beurkundet werden, wenn die Notarin oder der Notar sich die Wahrheitsüberzeugung im Wesentlichen durch Ermittlungen innerhalb des Kantons oder aufgrund amtlicher Register und Auskünfte bilden kann“. In § 42 Satz 3 ist bestimmt: „Die Notarin oder der Notar hat den Sachverhalt ohne Verzug und sorgfältig abzuklären und das Ergebnis ihrer oder seiner Ermittlungen vollständig und klar zu beurkunden. Die konsultierten Register, Dokumente und allfällige weitere Ermittlungshandlungen brauchen nicht angegeben zu werden“

    Ich denke daher, dass notarielle Bescheinigungen dazu gehören.

    Steffen, Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (FHR), Bad Münstereifel, geht in seiner Abhandlung „Auslandsgesellschaften Untersuchungsergebnisse Stand: Oktober 2008“
    http://www.fhr.nrw.de/infos/publikat…ellschaften.pdf
    auf Seite 25 davon aus, dass für den Bereich des lateinischen Notariats die Notarbescheinigung für grundsätzlich möglich gehalten wird, wenn zusätzlich eine Apostille zu der Bescheinigung vorgelegt wird. In Fußnote 28 wird dazu u.a. auf die West- und Zentralschweiz verwiesen.

    In Verbindung mit Deiner online-Einsichtnahme ist daher mE der Nachweis der Vertretungsberechtigung geführt. In Zeiten elektronischer Registerführung genügt auch regelmäßig die Einsichtnahme im Internet (Sikora/Schwab, MittBayNot 2007, 1 (10) zu § 13 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensregisterverordnung-URV).
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2007_1.pdf

    Jedenfalls wird mit der Dir vorliegenden Notarbescheinigung die Aussage des Registergerichts, dass die elektronischen Auskünfte keine Rechtswirkung entfalte, sondern nur beglaubigte Registerauszüge verbindlich sind, relativiert. Schließlich könnte die Notarbescheinigung ja auf einem beglaubigten Handelsregisterauszug beruhen.

    Auch entspricht das Schweizer Handelsregister dem deutschen, so dass auch ein deutscher Notar eine Vertretungsbescheinigung hätte erteilen könnte, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1024311

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe einen beglaubigten Handelsregisterauszug des Kantons Zug in der Schweiz angefordert. Eine Bescheinigung eines Schweizer Notars mit Apostille über die erfolgte Einsicht war die alternative.

    Eingereicht hat der deutsche Notar einen Ausdruck ! aus dem Handelsregister des Kantons Zug mit dem Hinweis:

    Dieser Ausdruck stimmt mit der Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister …… Firmennummer.... vom heutigen Tag überein, was ich hiermit beglaubige. Über die Vertretungsberechtigung selbst hat er nichts gesagt, diese ist aus dem Auszug erkennbar.

    Hm, er kann keinen begl. Auszug erstellen. Er kann jedoch gemäß § 32 GBO eine Vertretungsbescheinigung durch Einsichtnahme erstellen. Ich habe hier eher eine Hybridbescheinigung vorliegen. Ist diese ausreichend?

  • Hast Du nicht eine ähnliche Frage hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1195699
    schon einmal gestellt?

    Wie in der Antwort ausgeführt, geht das das OLG Naumburg (12. Zivilsenat) im Beschluss vom 24.10.2017, 12 Wx 48/17,
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE402022019
    in Rz. 11 davon aus, dass der Vertretungsnachweis für Gesellschaften in der Schweiz durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Registerblattabschrift geführt werden kann.

    Daneben genügt nach dem Beschluss des OLG München vom 9.11.2020, 34 Wx 235/20,
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31519?hl=true
    Rz. 30 ausnahmsweise auch die von einem deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung, wenn feststeht, dass dieses Register dem deutschen entspricht (Zitat: Senat NZG 2015, 1437 [1438]; OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 12 [13] = NZG 2015, 199; OLG Schleswig FGPrax 2008, 217 = NZG 2008, 670 Ls.; Schaub in Bauer/Schaub, GBO, § 32 Rn. 11; Demharter § 32 Rn. Rn. 8; Heckschen BB 2015, 592).

    Dass das Schweizer Handelsregister dem deutschen entspricht, kann nicht zweifelhaft sein. Und die Einsicht hat der Notar online vorgenommen. Sie steht auch Dir unter
    https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wir…lsregister.html
    frei.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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