Hallo zusammen!
ich habe hier einen etwas verkorksten Fall bei dem ich nicht mehr weiter weiß.
Im Rahmen der PKH Bewilligung wurde der Partei PKH o.R. unter Beiordnung von der Rechtsanwaltskanzlei XY bewilligt. Am 15.01.2018 ging bei Gericht ein Schreiben ein, dass der bisher zuständige Rechtsanwalt RA A die Rechtsanwaltskanzlei XY verlassen hat und seit Jahresbeginn in einer neuen Kanzlei AB tätig ist.
In der mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 erscheint dann RA B aus der Rechtsanwaltskanzlei AB als Vertreter der PKH Partei. Der Richter erlässt dann in der mündlichen Verhandlung folgenden Beschluss:
Die bewilligte VKH der Partei wird abgeändert. Anstelle der Rechtsanwaltskanzlei XY wird der Partei die Rechtsanwaltskanzlei AB beigeordnet.
Die Rechtsanwaltskanzlei XY hat nun einen Vergütungsfestsetzungsantrag eingereicht. Gegen die Festsetzung habe ich grds. keine Einwendungen. Jedoch wurde auch eine Terminsgebühr geltend gemacht.
Ich habe die Rechtsanwaltskanzlei XY darauf hingewiesen, dass m.E. keine Terminsgebühr aus der Staatskasse erstattet werden kann weil diese im Termin nicht anwesend war (auch kein Vertreter). Sondern Rechtsanwalt B aus der neu beigeordneten Rechtsanwaltskanzlei AB.
Die Rechtsanwaltskanzlei XY hat mir nun geschrieben, dass das Mandat ja nicht personenbezogen erteilt worden sei und auch keine personenbezogene Beiordnung erfolgt ist. Dies ist ja unstreitig.
Es wird begründet, dass die Mandatskündigung durch Rechtsanwalt A mit Schreiben vom 12.01.2018 unter Vollmachtsvorlage vom 11.01.2018 bei Rechtsanwaltskanzlei XY am 15.01.2018 eingegangen ist.
Also ein Tag vor der mündlichen Verhandlung.
Weiterhin wird begründet, dass an diesem Tag die Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung am 16.01.2018 bereits abgeschlossen war.
Insoweit verweist Rechtsanwaltskanzlei XY auf die Rechtsprechung "einen Tag vor der mündlichen Verhandlung" steht dem RA die Terminsgebühr zu???! und auf einen Aufsatz der Richterin Dr. Julia Bettina Onderka in RVG professionell "vorzeitiges Ende des Mandats: Diese Gebühren stehen dem Anwalt zu". Der Aufsatz steht mir nicht zur Verfügung.
Wenn ich das richtig verstehe, gilt die o. zitierte Fallkonstelation aber doch nur im Innenverhältnis oder?
Bereits jetzt vielen Dank für eure Hilfe!!