Wohnungskündigung Einwilligungsvorbehalt

  • Ein Betreuer kann grundsätzlich eine Wohnung kündigen, wenn er neben der Vermögenssorge den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung erhalten hat.

    Alternativ ist ihm dies auch mit dem AK "Wohnungsangelegenheiten" möglich.

    Wenn für diese - nachvollziehbar - kein EV besteht, kann aus meiner Sicht der Betroffene selbst kündigen.

  • Was gibt's denn da zu rätseln? Der Betreuer ist vertretungsbefugt und hat gehandelt, daher löst er das Genehmigungserfordernis des § 1907 BGB aus.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was gibt's denn da zu rätseln? Der Betreuer ist vertretungsbefugt und hat gehandelt, daher löst er das Genehmigungserfordernis des § 1907 BGB aus.


    Aus meiner Sicht liegt wohl eher eine Eigenkündigung durch den Betroffenen dar. Man müsste aber vielleicht die Gestaltung/Formulierung des Schreibens sehen, um dies genauer sagen zu können.

    (Zumindest hiesige Betreuer zeichnen auf Kündigungserklärungen von Betreuten lediglich zur Kenntnisnahme ab. Wird hier von manchen Großvermietern offenbar so gewünscht.)

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