Einigungsgebühr aus Verzicht auf derzeitige Vollstreckung im Termin

  • Die Klägerin erwirkt ein Anerkenntnis-Urteil, wonach die Beklagte eine bestimmte Wohnung zu räumen hat.

    Im Termin gesteht die Klägerin der Beklagten zu, nicht aus dem Urteil zu vollstrecken bis 01.04.2018, wenn die Miete rechtzeitig bezahlt wird.

    Der Beklagten-Vertreter macht nun gem. § 11 RVG eine Einigungsgebühr gegen seine Mandantin (die Beklagte) geltend.

    M.E. könnte man analog § 31b RVG von einem Streitwert 20 % der Hauptsache ausgehen, oder?

  • Was bedeutet die Einigung denn? Nur einen Vollstreckungsaufschub bis 01.04.2018 (und dann aber raus mit ihm)? Oder verzichtet der Kläger dann komplett auf seinen titulierten Räumungsanspruch aus dem AU? Im letzteren Fall würde ich sagen, daß der Wert nicht auf 20 % des 12-fachen Werts des Räumungsanspruchs zu reduzieren, sondern voll zu berücksichtigen ist, weil es sich nicht um einen reine "Abwicklungsvereinbarung" handelt, sondern der Hauptanspruch selbst betroffen ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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