Nasciturus, Erbausschlagung, Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung

  • Knackpunkt ist aber, dass es für die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis auf die (fiktiven) Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt der Erstausschlagung durch den potentiellen Vater ankommt, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Vaterschaft anerkannt hatte.

    Wir haben das in anderem Zusammenhang ja schon wiederholt durchdiskutiert. Der Vater eines bereits lebenden Kindes schlägt für sich selbst aus und erlangt die elterliche Sorge erst durch eine nachträgliche Sorgerechtserklärung. Ebenfalls keine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis.

    Klar ist natürlich, dass eine erst nach der Geburt des Kindes erfolgende Erbausschlagung durch beide sorgeberechtigten Elternteile zu erklären ist. Das hat aber mit der Frage nach der Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nichts zu tun.

  • Vielen Dank für den erhellenden weiteren Beitrag (zu unchristlicher Uhrzeit:)).

    Da die Kindesmutter in meinem Fall bislang keine familiengerichtliche Genehmigung beantragt hat, ist die Ausschlagungsfrist auch nicht gehemmt.

    Entgegen dem Notar der ihre Ausschlagung für das Kind beglaubigt hat (und rechtlich auch zu einem Hinweis auf das Genehmigungserfordernis nicht verpflichtet war), hatte ich die Mutter nach Eingang ihrer Erklärung durchaus darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung zur Wirksamkeit der Genehmigung bedarf (wenn auch mit ggf. falscher Begründung).

    Stellt sich für mich die weitere Frage, wann die Ausschlagungsfrist abläuft. Kann die Mutter die Genehmigung mit Hemmungswirkung in den 6 Wochen nach Geburt noch bbeantragen, da die Ausschlagungsfrist nicht vor Ablauf der 6 Wochen nach Geburt ablaufen kann?

    Das Kind ist noch nicht geboren, also läuft die Ausschlagungsfrist noch nicht.

    Nach dem bislang Gesagten hat die Mutter als alleinige Sorgerechtsinhaberin i. S. des § 1912 Abs. 2 BGB bereits für das Kind ausgeschlagen. Sie kann die familiengerichtliche Genehmigung daher auch bereits vor der Geburt des Kindes "beantragten" (Anregung). Damit ist die am Tag der Geburt des Kindes beginnende Frist sogleich gehemmt, und ob das FamG noch vor der Geburt des Kindes eine Genehmigungserteilung in Erwägung zieht, muss man dann sehen. Im Ergebnis hängt davon nichts ab. Denn wenn das Kind nicht lebend zur Welt kommen sollte, ist das Ganze so oder so einerlei.

  • Danke für die weiteren Beiträge.

    Ich habe die Kindesmutter (noch mal) darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung erforderlich ist (mit Erläuterungen), und dass sie diese ab sofort bis spätestens 6 Wochen nach Geburt beantragen kann. Mal gucken was passiert.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke für die weiteren Beiträge.

    Ich habe die Kindesmutter (noch mal) darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung erforderlich ist (mit Erläuterungen), und dass sie diese ab sofort bis spätestens 6 Wochen nach Geburt beantragen kann. Mal gucken was passiert.


    Nach meiner Auffassung ist es den Eltern möglich, nach Geburt des Kindes (erneut) auszuschlagen und damit die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für diese Auschlagung zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt liegt laut Sachverhalt die gemeinsame elterliche Sorge vor. Weshalb die neue Ausschlagung auf irgendeinen Zeitpunkt in der Vergangenheit zurückwirken soll mit der Folge einer nötigen familiengerichtlichen Genehmigung, kann ich nicht nachvollziehen.

    Wenn man dies so sehen würde, läge eine eklatante Benachteiligung von Eltern vor, die vor der Geburt schon ausgeschlagen haben, weil sie annahmen, dass die Frist von sechs Wochen auch für das Ungeborene schon mit dem Erbfall begonnen hätte.
    Eltern, die vor der Geburt untätig geblieben sind, könnten problemlos ohne Genehmigung nach der Geburt ausschlagen, wenn sie die Ausnahme des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB erfüllen.

    Daher muss es den erstgenannten Eltern möglich sein, nach der Geburt (erneut) auszuschlagen und damit die Voraussetzungen des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB zu erfüllen. Die Wiederholung einer Ausschlagung für die gleiche Person dürfte nicht unzulässig sein.

    (In diesem Fall läge dem NLG dann in jedem Fall eine fristgerechte wirksame Erbausschlagung für das Neugeborene vor, so dass die vorherigen Ausschlagungen als unbeachtlich angesehen werden können. Das Neugeborene wird aufgrund der aktuellen Ausschlagung nicht Erbe.)

  • Nach meiner Auffassung ist es den Eltern möglich, nach Geburt des Kindes (erneut) auszuschlagen und damit die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für diese Auschlagung zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt liegt laut Sachverhalt die gemeinsame elterliche Sorge vor. Weshalb die neue Ausschlagung auf irgendeinen Zeitpunkt in der Vergangenheit zurückwirken soll mit der Folge einer nötigen familiengerichtlichen Genehmigung, kann ich nicht nachvollziehen.

    Die Erbschaft ist dem Kind nicht dadurch angefallen, dass ein Elternteil ausgeschlagen hat, der zum Zeitpunkt seiner eigenen Ausschlagung sorgeberechtigt war.

    Sieht man diesen Punkt als entscheidend an, kommt es auf die Sorgerechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Ausschlagung für das Kind nicht mehr an.

  • Nach meiner Auffassung ist es den Eltern möglich, nach Geburt des Kindes (erneut) auszuschlagen und damit die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für diese Auschlagung zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt liegt laut Sachverhalt die gemeinsame elterliche Sorge vor. Weshalb die neue Ausschlagung auf irgendeinen Zeitpunkt in der Vergangenheit zurückwirken soll mit der Folge einer nötigen familiengerichtlichen Genehmigung, kann ich nicht nachvollziehen.

    Die Erbschaft ist dem Kind nicht dadurch angefallen, dass ein Elternteil ausgeschlagen hat, der zum Zeitpunkt seiner eigenen Ausschlagung sorgeberechtigt war.

    Sieht man diesen Punkt als entscheidend an, kommt es auf die Sorgerechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Ausschlagung für das Kind nicht mehr an.


    Im Zeitpunkt der Ausschlagung durch den Vater war niemand sorgeberechtigt, weil das Kind nicht geboren war. Es kann beim nasciturus nur auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt ankommen, in dem er erstmals Erbe werden konnte. Das ist die (Lebend-)Geburt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach meiner Auffassung ist es den Eltern möglich, nach Geburt des Kindes (erneut) auszuschlagen und damit die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für diese Auschlagung zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt liegt laut Sachverhalt die gemeinsame elterliche Sorge vor. Weshalb die neue Ausschlagung auf irgendeinen Zeitpunkt in der Vergangenheit zurückwirken soll mit der Folge einer nötigen familiengerichtlichen Genehmigung, kann ich nicht nachvollziehen.

    Die Erbschaft ist dem Kind nicht dadurch angefallen, dass ein Elternteil ausgeschlagen hat, der zum Zeitpunkt seiner eigenen Ausschlagung sorgeberechtigt war.

    Sieht man diesen Punkt als entscheidend an, kommt es auf die Sorgerechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Ausschlagung für das Kind nicht mehr an.


    Im Zeitpunkt der Ausschlagung durch den Vater war niemand sorgeberechtigt, weil das Kind nicht geboren war. Es kann beim nasciturus nur auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt ankommen, in dem er erstmals Erbe werden konnte. Das ist die (Lebend-)Geburt.


    :daumenrau

  • Nach meiner Auffassung ist es den Eltern möglich, nach Geburt des Kindes (erneut) auszuschlagen und damit die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für diese Auschlagung zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt liegt laut Sachverhalt die gemeinsame elterliche Sorge vor. Weshalb die neue Ausschlagung auf irgendeinen Zeitpunkt in der Vergangenheit zurückwirken soll mit der Folge einer nötigen familiengerichtlichen Genehmigung, kann ich nicht nachvollziehen.

    Die Erbschaft ist dem Kind nicht dadurch angefallen, dass ein Elternteil ausgeschlagen hat, der zum Zeitpunkt seiner eigenen Ausschlagung sorgeberechtigt war.

    Sieht man diesen Punkt als entscheidend an, kommt es auf die Sorgerechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Ausschlagung für das Kind nicht mehr an.


    Im Zeitpunkt der Ausschlagung durch den Vater war niemand sorgeberechtigt, weil das Kind nicht geboren war. Es kann beim nasciturus nur auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt ankommen, in dem er erstmals Erbe werden konnte. Das ist die (Lebend-)Geburt.

    Wenn das so wäre, könnte auch niemand für den nasciturus ausschlagen. Deswegen regelt § 1912 Abs. 2 BGB, wer die Leibesfrucht vertreten kann und das ist nach meinen bereits erfolgten Ausführungen alleine die Mutter. Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des § 1643 Abs. 2 BGB nicht vorliegen kann. Es kommt auf die Sorgerechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Erstausschlagung durch den Elternteil an und diese werden von § 1912 Abs. 2 BGB bestimmt. Es ist daher nur konsequent, dass das Ergebnis kein anderes ist, wenn beide Eltern die Erbausschlagung nach der Geburt des Kindes wiederholen. Es bleibt dabei, dass der Vater im Zeitpunkt seiner eigenen Ausschlagung keine elterliche Sorge hatte (auch nicht über § 1912 Abs. 2 BGB).

  • Nach meiner Auffassung ist es den Eltern möglich, nach Geburt des Kindes (erneut) auszuschlagen und damit die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für diese Auschlagung zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt liegt laut Sachverhalt die gemeinsame elterliche Sorge vor. Weshalb die neue Ausschlagung auf irgendeinen Zeitpunkt in der Vergangenheit zurückwirken soll mit der Folge einer nötigen familiengerichtlichen Genehmigung, kann ich nicht nachvollziehen.

    Die Erbschaft ist dem Kind nicht dadurch angefallen, dass ein Elternteil ausgeschlagen hat, der zum Zeitpunkt seiner eigenen Ausschlagung sorgeberechtigt war.

    Sieht man diesen Punkt als entscheidend an, kommt es auf die Sorgerechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Ausschlagung für das Kind nicht mehr an.


    Im Zeitpunkt der Ausschlagung durch den Vater war niemand sorgeberechtigt, weil das Kind nicht geboren war. Es kann beim nasciturus nur auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt ankommen, in dem er erstmals Erbe werden konnte. Das ist die (Lebend-)Geburt.

    Wenn das so wäre, könnte auch niemand für den nasciturus ausschlagen. Deswegen regelt § 1912 Abs. 2 BGB, wer die Leibesfrucht vertreten kann und das ist nach meinen bereits erfolgten Ausführungen alleine die Mutter. Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des § 1643 Abs. 2 BGB nicht vorliegen kann. Es kommt auf die Sorgerechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Erstausschlagung durch den Elternteil an und diese werden von § 1912 Abs. 2 BGB bestimmt. Es ist daher nur konsequent, dass das Ergebnis kein anderes ist, wenn beide Eltern die Erbausschlagung nach der Geburt des Kindes wiederholen. Es bleibt dabei, dass der Vater im Zeitpunkt seiner eigenen Ausschlagung keine elterliche Sorge hatte (auch nicht über § 1912 Abs. 2 BGB).


    Wenn sich Nachlassgerichte dieser Ansicht anschließen, sollten sie im Interesse der Eltern vor der Geburt keine Erbauschlagungen für nascituri aufnehmen, zumindest für die Fälle, in denen die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des § 1643 Abs. 2 BGB aktuell nicht vorliegen würde.

  • Wenn sich Nachlassgerichte dieser Ansicht anschließen, sollten sie im Interesse der Eltern vor der Geburt keine Erbauschlagungen für nascituri aufnehmen, zumindest für die Fälle, in denen die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des § 1643 Abs. 2 BGB aktuell nicht vorliegen würde.

    Es kommt nicht darauf an, wann für den Nasciturus ausgeschlagen wird, sondern darauf, ob der Vater sorgeberechtigt ist, wenn er für sich ausschlägt. Und für seine Frist kann es bereits knapp werden, wenn man die Erklärung nicht aufnimmt.

  • Wenn sich Nachlassgerichte dieser Ansicht anschließen, sollten sie im Interesse der Eltern vor der Geburt keine Erbauschlagungen für nascituri aufnehmen, zumindest für die Fälle, in denen die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des § 1643 Abs. 2 BGB aktuell nicht vorliegen würde.

    Es kommt nicht darauf an, wann für den Nasciturus ausgeschlagen wird, sondern darauf, ob der Vater sorgeberechtigt ist, wenn er für sich ausschlägt. Und für seine Frist kann es bereits knapp werden, wenn man die Erklärung nicht aufnimmt.


    Je nach Dauer der noch laufenden Frist, sollte das NLG dann zumindest bei väterlichen Verwandten als Erblasser darauf dringen, dass vor der Ausschlagung die gemeinsame elterliche Sorge erklärt wird (sofern diese ohnehin beabsichtigt ist).


    Unabhängig davon scheint mir der § 1643 Abs. 2 BGB doch überarbeitungsbedürftig bzw. für einige Fälle das unterschiedliche Ergebnis fraglich.

    Beispiel:

    Vater des KV ist verstorben, Sohn schlägt Erbschaft aus, sein Neugeborenes kommt dadurch als Erbe in Betracht, für dieses schlagen die Kindeseltern gemeinsam aus

    2 Varianten denkbar:

    a) Erklärung über gemeinsame elterliche Sorge war z. Zt. der Ausschlagung durch KV bereits abgegeben, Ausnahme des § 1643 Abs. 2 BGB liegt vor, familiengerichtliche Genehmigung also nicht nötig

    b) Erklärung über gemeinsame elterliche Sorge war z. Zt. der Ausschlagung durch KV noch nicht abgegeben, wurde jedoch einen Tag später nachgeholt, Ausnahme des § 1643 Abs. 2 BGB liegt somit wohl nicht vor, familiengerichtliche Genehmigung also nötig


    Weshalb soll das Kind in Variante b) durch das Genehmigungserfordernis mehr geschützt werden als das Kind aus Variante a)? :gruebel: (Kann natürlich auch kontraproduktiv sein, wenn eine Überschuldung nicht zu ermitteln ist - aber auch kein Vermögen - und das Kind durch Verweigerung der Genehmigung Erbe wird.)

    Weiß jemand, was sich der Gesetzgeber bei der Regelung des § 1643 Abs. 2 BGB gedacht hat?

  • Weiß jemand, was sich der Gesetzgeber bei der Regelung des § 1643 Abs. 2 BGB gedacht hat?

    Der Hintergrund ist wohl, dass der Gesetzgeber verhindern möchte, dass die allein sorgeberechtigte Mutter eines Scheidungskinds das Vermögen des Kinds dadurch schädigt, dass sie aus lauter Zorn auf ihren Ex-Partner ein werthaltiges Erbe von der väterlichen Seite ausschlägt.

    Wenn das Kind nur deshalb Erbe wäre, weil die Mutter vorher selbst ausgeschlagen hat, dann geht man davon aus, dass ein vernünftiger Grund (Überschuldung) für die Ausschlagung von Mutter und Kind besteht.

    (gilt natürlich auch mit umgekehrten Geschlechter-Vorzeichen)

  • Neben dem Zorn auf den Kindesvater hat sich der Gesetzgeber wohl auch gedacht, dass die Kindeskinder nicht ohne Genehmigung ausschlagen können soll, nur weil sie mit der Familie des Ex nichts (mehr) zu tun haben will oder, platt gesagt, vermieden werden soll, dass das Kind einen Anspruch verliert, nur weil die Mutter aus Bequemlichkeit oder Dummheit zu schnell für das Kind ausschlägt.

    Zum Zweck der Vorschrift vgl auch Ivo, ZEV 2002, 309. Unter der Fundstelle ist der Aufsatz auch in voller Länge über Beck-online abrufbar, zumindest über das Abo, das die Justiz in NRW zur Verfügung stellt.

    Der DNotI-Report, 2009, 89 ist sogar gänzlich frei mit normalem Internetzugang verfügbar.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (1. März 2018 um 08:07)

  • Neben dem Zorn auf den Kindesvater hat sich der Gesetzgeber wohl auch gedacht, dass die Kindeskinder nicht ohne Genehmigung ausschlagen können soll, nur weil sie mit der Familie des Ex nichts (mehr) zu tun haben will oder, platt gesagt, vermieden werden soll, dass das Kind einen Anspruch verliert, nur weil die Mutter aus Bequemlichkeit oder Dummheit zu schnell für das Kind ausschlägt.


    Letzteres kommt genauso auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Betracht. ;)


    Anscheinend berücksichtigt die Vorschrift auch nicht an die gewachsene Zahl an nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

    Z. B. kann es sein, dass die Kindeseltern sogar zusammenleben, jedoch nur die Mutter die elterliche Sorge hat. Wenn dann der KV nach einem Elternteil ausschlägt und die Mutter anschließend für das Kind, benötigt sie die familiengerichtliche Genehmigung.

    Die enge Begrenzung der Ausnahme vom Genehmigungserfordernis erschließt sich mir in vielen Konstellationen eben nicht.

  • Anscheinend berücksichtigt die Vorschrift auch nicht an die gewachsene Zahl an nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

    Die nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kind hat der Gesetzgeber schon vor 20 Jahren berücksichtigt, indem er die Möglichkeit geschaffen hat, dass auch nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam die elterliche Sorge übernehmen können.

    Das hier diskutierte Problem - zu welchem Zeitpunkt der Vater ein Sorgerecht haben muss, damit das Genehmigungsbedürfnis entfällt - besteht übrigens seit jeher auch dann, wenn während der Schwangerschaft erst ausgeschlagen und dann geheiratet wird.

  • Mir ging es nicht nur um Ausschlagungen während der Schwangerschaft, sondern um Ausschlagungen für alle Kinder.

    Da hast du schon recht, bei Verheirateten stellt sich das Genehmigungsproblem nicht, aber eben ggf. bei nichtehelichen Kindern, wenn nur einer die elterliche Sorge hat.

  • Der Gesetzgeber sieht halt eine direkte Gefahr für das Kindesvermögen, wenn der (mit-)sorgeberechtigte Elternteil für sich sich selbst zuvor nicht ausgeschlagen hat, aber keine Gefahr für das Kindesvermögen, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des entsprechenden Elternteils berufen wird.

    Wie Frog zurecht weiter oben schreibt, ist natürlich auch im letztgenannten Fall denkbar, dass der Elternteil "aus den falschen Gründen" für sich und das Kind ausschlägt.

    Ich erlebe es zB häufiger, dass wegen (angeblicher) Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen wird und entweder da bereits klar ist oder sich später herausstellt, dass eine Überschuldung nicht vorliegt (und hätte man sich mehr Mühe gegeben, dies für den Ausschlagenden auch hätte erkennbar sein können).

    Man könnte sich daher genauso gut für eine Erweiterung der Genehmigungspflicht aussprechen. (Aber das scheitert wohl daran, dass kein Kind einen Anspruch auf perfekte oder wenigstens schlaue Eltern hat).

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    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (2. März 2018 um 07:17)

  • Die Genehmigungstatbestände sind notwendigerweise generalisierend ausgestaltet und können daher nicht auf die in Einzelfällen festzustellende Vernunft oder Unvernunft der Eltern oder einzelner Elternteile Rücksicht nehmen. Der Gesetzgeber kann nur eine Genehmigungspflicht für typisierte Fallgestaltungen aufstellen, von denen er meint, dass sie grundsätzlich mit Gefahren behaftet sind. Und dann greift die Genehmigungspflicht nach geltendem Recht eben auch dann, wenn diese Gefahr im Einzelfall gar nicht bestehen sollte.

    So ist das eben.

    Ich kann ja auch nicht eine Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB verneinen, nur weil der Genehmigungstatbestand im Falle der Abtretung von ein paar Quadratmeter Straßengrund an die Gemeinde "Quatsch" ist.

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