Vormerkung für eine Grundschuld

  • Vielleicht liegt es am Freitagnachmittag oder doch am Alter... ich steh irgendwie auf dem Schlauch!
    Mir liegt ein Kaufvertrag vor, Privat an Privat, über ein bebautes Grundstück. Der Kaufvertrag weist soweit keine Besonderheiten auf, bis auf eine....
    Es ist bewilligt - und nachdem die (auflösed bedingte) AV eingetragen wurde - nunmehr auch beantragt, eine Vormerung für eine Grundschuld einzutragen.
    In der Urkunde findet sich folgende Eintragungsbewilligung:

    „Alle Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung einer Vormerkung auf Eintragung einer zinslosen Grundschuld – ohne Brief- über 30.000 EUR zugunsten der Käufer an rangbereiterStelle. Die Käufer sind gesamtberechtigt nach § 428 BGB. Alle Beteiligten bewilligen und beantragen bereits jetzt die Löschung der Grundschuld im Grundbuch mit dem Eigentumswechsel auf den Käufer.“

    Dieser Bewilligung geht ein Passus voraus, aus dem ich nicht erkennen kann, dass hier ein durch diese Vormerkung zu sichernder Anspruch auf Eintragung einer Grundschuld besteht.
    „Ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von30.000 EUR ist fällig innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass zur Sicherung seines Anspruchs auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung mit Rang nur nach den vorgenannten Belastungen sowie nach Belastungen eingetragen ist, an denen der Käufer mitgewirkt hat, und dem Notar entweder die Löschungsunterlagen (der bereits eingetragenen Belastungen) vorliegen oder eine Bestätigung der eingetragenen Gläubigerin, dass der Restkaufpreis ausreicht, um die bestehenden Belastungenabzulösen.“
    Auch in der restlichen Urkunde ist an keiner Stelle erwähnt, dass für die Käufer eine Grundschuld einzutragen wäre. Aber ohne einen konkreten, zu sichernden Anspruch kann ich doch keine Vormerkung eintragen?!
    Ich versteh’s nicht. Und mach jetzt Feierabend…. Für Denkanstöße bin ich trotzdem dankbar.
    Übrigens handelt es sich um einen Notar, der bisher nicht unbedingt durch besonders durchdachte Urkunden aufgefallen wäre. Das macht die Angelegenheit nicht gerade besser…

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • .... Es ist bewilligt - und nachdem die (auflösend bedingte) AV eingetragen wurde - nunmehr auch beantragt, eine Vormerkung für eine Grundschuld einzutragen....

    Wenn Du aus dem Kaufvertrag keine Anspruchsgrundlage erkennen kannst, dann müssten wir ja über hellseherische Fähigkeiten verfügen, um diese Grundlage aus der Ferne erkennen zu können:)

    Ich könnte mir aber vorstellen, dass der Anspruch auf Bestellung der Grundschuld (s. dazu Wolfsteiner im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, Updatestand 17.01.2017, Einleitung zu §§ 1113 ff, RN 244; Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 50) in dem Moment entstehen soll, in dem die auflösende Bedingung bei der bereits eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung eintritt.

    Worin besteht denn dieses auflösende Bedingung ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die (auflösende) Bedingung tritt ein, wenn der Notar durch notarielle Eigenurkunde die Löschung beantragt. Das soll er dann machen, wenn die Beteiligten ihn anweisen, aber nur wenn
    a) er dem Käufer vorab die Fälligkeit des Kaufpreises schriftlich mitgeteilt hat,
    b) der Verkäufer dann wegen Nichtzahlung des Kaufpreises vom Vertrag zurücktritt
    c) ein schriftlich angeforderter Zahlungsnachweis vom Käufer nicht erbracht worden ist.
    Danach kommt nur noch eine allgemeine Formulierung darüber, dass bei bereits erfolgter Zahlung des Kaufpreises oder Teilen davon, die Löschung der AV nur erfolgen darf, wenn die Erstattung Zug um Zug erfolgt.
    Daraus ergibt sich insoweit auch kein Anspruch auf Eintragung einer Grundschuld....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!