Ich habe folgenden Fall:
Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet, erster ZV-Termin wurde anberaumt, dann einstweilige Einstellung des Verfahrens aufgrund Gl.-Bewilligung, da das Objekt verkauft werden sollte. Danach Fortsetzungsantrag der Gl. Fortsetzungsbeschluss erlassen. Dann Antrag gem. § 765 a ZPO. Zurückweisungsbeschluss erlassen. Dagegen wenden sich die Schuldner und begründen es erstmalig damit, dass die Schuldnerin erst nach langer Krankheit genesen ist und die Weiterführung der ZV bei ihr wieder körperliche und psychische Probleme hervorrufen würde. Bereits beim ersten Zwangsversteigetungstermin hatte sie Selbstmordgedanken (beigefügt war ein Attest des Hausarztes, welches beinhaltet, dass die Schuldnerin bereits seit Jahren chronisch erkrankt ist u.a. Depressionen). Im Rahmen eines ZV besteht akute Siuzidgefahr, da Sch. keinerlei Perspektive für sich sieht). Bis zu diesem Zeitpunkt war hier von den Suizidgedanken der Schuldnerin nichts bekannt. Weiter wird ausgeführt, dass die Schuldner bereit sind, nach einer kurzen Erholungsphase, die Ratenzahlung wieder aufzunehmen. Allerdings nur dann wenn die betreibende Gläubigerin einen nachvollziehbaren und vernünftigen unter Berücksichtigung marktüblicher Zinsen. Sollte dies nicht passieren, ist es nach Auffassung der Schuldner ebenfalls eine unzumutbare Härte.
Aufgrund der Suizidgedanken bei Fortführung des ZV habe ich der Schuldnerin aufgegeben, ein amtsärztliches psychologisches Gutachten vorzulegen. Die entsprechenden Fragen habe ich vorgegeben. Die Frist verstrich ergebnislos. Daneben habe ich den sozialpsychiatrischen Dienst (Amtsarzt) eingeschaltet. Dieser hat der Schuldnerin einen Termin eingeräumt, die Schuldnerin ist jedoch nicht erschienen. Angeregt wurde jedoch, ein aktuelles Attest vom Hausarzt anzufordern. Das Betreuungsgericht macht ebenfalls nichts. Bin ich gezwungen nunmehr von Amts wegen ein Gutachten einzuholen ( ich bin etwas unwillig, da es hohe Kosten verursacht und ich mich des Eindrucks nicht verwehren kann, dass hier auch auf Zeit gespielt wird)? Ein Attest vom Hausarzt ist m. E. nicht sehr aussagekräftig. Oder helfe ich der sofortigen Beschwerde nicht ab und lasse dass Landgericht entscheiden. Wobei dann natürlich die Möglichkeit besteht, dass mir aufgegeben wird ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
Ich wäre für eure Meinungen sehr dankbar.