Sperrvermerk bei Anlage nach § 1811 BGB ?

  • Ein Sperrvermerk ist nach§ 1809 BGB nur bei einer mündelsicheren Anlage nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGBeinzutragen.
    Wenn der Betreuer einegenehmigte Anlage nach § 1811 BGB in Aktien, Fonds usw. vornimmt, ist dann keinSperrvermerk einzutragen ?
    Kann der Betreuer indiesem Falle ohne Genehmigung nach 1813 I Nr. 3 BGB (..wenn Geld zurückgezahltwird, das der Vormund angelegt hat) über die Anlagen nach § 1811 BGB verfügen ?

  • Zwingend wäre das bei einem modernen Wertpapierhandelskonto wohl mangels Erwähnung in §§ 1807, 1814 BGB nicht. Es erscheint aber wegen des vergleichbaren Schutzzwecks sinnvoll. Der MüKo hat dazu, glaube ich, eine nette Darstellung.

    Zu beachten ist, dass hier der wesentliche Ansatzpunkt das Referenzkonto ist. Da keine physischen Wertpapiere mehr existieren muss dieses gesperrt werden. Ggfs., zur Vereinfachung, mit einer Ausnahme für reine Wiederanlagen innerhalb der Genehmigung des § 1811 BGB.

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