Ein Sperrvermerk ist nach§ 1809 BGB nur bei einer mündelsicheren Anlage nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGBeinzutragen.
Wenn der Betreuer einegenehmigte Anlage nach § 1811 BGB in Aktien, Fonds usw. vornimmt, ist dann keinSperrvermerk einzutragen ?
Kann der Betreuer indiesem Falle ohne Genehmigung nach 1813 I Nr. 3 BGB (..wenn Geld zurückgezahltwird, das der Vormund angelegt hat) über die Anlagen nach § 1811 BGB verfügen ?
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