Freigabe nach Überweisung von Festgeld

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal wieder Hilfe.

    Vorliegendwurde das Konto eines Betreuten gepfändet. Daraufhin beantragt der Betreuer,das Guthaben auf dem P-Konto (momentan knapp 6.400,00€) von der Pfändungauszunehmen bzw. einen pfändungsfreien Betrag in Höhe dieses Guthabensfestzusetzen.
    Begründung dafür ist, dass derBetreute im Heim lebt und die Heimkosten bei monatlich 2.200,00€ liegen. Der HoheKontostand kommt dadurch zu Stande, dass 5.000,00€ von einem Festgeldkontoüberwiesen wurden.
    Der Gläubiger trug nach Anhörung vor,dass eine Drittschuldnererklärung vorliegt, aus der hervor geht, dass auf demKonto keine pfändbaren Beträge vorhanden sind. Aus den vorgelegten Kontoauszügengeht jedoch hervor, dass bereits zum Zeitpunkt der DS-Erklärung pfändbaresGuthaben vorhanden war.
    So da ich nun wirklich noch nichtlange in der Praxis bin, weiß ich nicht so recht, wie ich mit dem Antragumgehen und unter welche Vorschrift er fällt. §§ 765a, 850k Abs. 4 bzw. 805fZPO?

    Grundsätzlich würde ich schon einenpfändungsfreien Betrag in Höhe von monatlich 2.200,00€ festsetzen, um dieHeimkosten bezahlen zu können. Und das Guthaben würde ich in der Höhefreigeben, in welcher auch die Heimkosten noch offen sind. Gibt es Rechtsprechung in die Richtung? Ich finde einfach nichts

    Der Gläubiger trägt vor, dass jaoffensichtlich weiteres Vermögen da sein muss, da der Betreute die Heimkosten nichtdurch seine Rente in Höhe von monatl. 900,00€ tragen kann. Somit kann demAntrag nicht zum Zwecke der Sicherung des Existenzminimums dienen.
    Hilfe :confused:

  • Begründung dafür ist, dass derBetreute im Heim lebt und die Heimkosten bei monatlich 2.200,00€ liegen. Der HoheKontostand kommt dadurch zu Stande, dass 5.000,00€ von einem Festgeldkontoüberwiesen wurden.

    Ich versteh den Gedankengang des Betreuers nicht. Die genannte Begründung bestätigt doch eher, dass es sich um pfändbare Ersparnisse handelt... :gruebel:

    Ich vermute als Hintergrund: das Sozialamt verweigert die Zahlung laufender Sozialleistungen für die Heimkosten, solange Ersparnisse über dem Schonbetrag vorhanden sind. Es ist dann nach dortiger Sicht zunächst das Vermögen zur Deckung der Heimkosten zu verbrauchen.

    Ich wüsste aber nicht, wie man hieraus einen Pfändungsschutz für Guthaben von/auf einem Festgeldkonto herstellen könnte.

  • Dem Antrag ist nicht zu folgen.

    Es ist Geld über dem Freibetrag auf dem Konto- dieses ist pfändbar. Es gibt keinen Grund dieses Geld zu schützen- schon gar nicht wenn die Forderungen teilweise erst noch in der Zukunft liegen, also noch gar nicht existent sind- und dadurch das Heim besser zu stellen als den Gläubiger. Eine Vorschrift, nach der das Heim anderen Gläubigern vorgeht, gibt es nicht-wenn es kein Geld bekommt muss es ebenfalls pfänden. Besondere Härte oder persönliche Bedürfnisse als Rechtfertigung würde ich hier nicht sehen, da ja auch nicht einmal bekannt ist ob der Betreute über mehr als das derzeit auf dem Konto befindliche Geld verfügt oder sich au seinem Festgeldkonto evtl. sogar noch genug Geld befindet um alles zu bezahlen.


    Das ist hier eine Aufgabe des Betreuers der offensichtlich Vermögenssorge hat: die finanziellen Verhältnisse des Betreuten zu regeln, Forderungen zu begleichen und -wenn zu wenig Geld da ist- auch Sozialleistungen zu beantragen. Warum hier Forderungen -trotz offensichtlich vorhandener Mittel in nicht unbeträchtlicher Höhe- durch den Betreuer nicht beglichen wurden/Ratenzahlungen nicht erfolgen und es zur Pfändung kommt ist
    hier fraglich...


    Sobald der Betreute mittellos ist und seine Heimkosten von einem Sozialleistungsträger kommen und nicht aus eigenem Vermögen sähe es anders aus- aber dann zahlt dieser direkt ans Heim und du hast da nix mit zu tun.

    Die Drittschuldnererklärung ist offenbar schlichtweg falsch und ggf. ein Fall für eine Drittschuldnerklage- damit hast du aber nichts zu tun.

  • Begründung dafür ist, dass derBetreute im Heim lebt und die Heimkosten bei monatlich 2.200,00€ liegen. Der HoheKontostand kommt dadurch zu Stande, dass 5.000,00€ von einem Festgeldkontoüberwiesen wurden.

    Ich versteh den Gedankengang des Betreuers nicht. Die genannte Begründung bestätigt doch eher, dass es sich um pfändbare Ersparnisse handelt... :gruebel:

    Ich vermute als Hintergrund: das Sozialamt verweigert die Zahlung laufender Sozialleistungen für die Heimkosten, solange Ersparnisse über dem Schonbetrag vorhanden sind. Es ist dann nach dortiger Sicht zunächst das Vermögen zur Deckung der Heimkosten zu verbrauchen.

    Ich wüsste aber nicht, wie man hieraus einen Pfändungsschutz für Guthaben von/auf einem Festgeldkonto herstellen könnte.


    :daumenrau

  • Begründung dafür ist, dass derBetreute im Heim lebt und die Heimkosten bei monatlich 2.200,00€ liegen. Der HoheKontostand kommt dadurch zu Stande, dass 5.000,00€ von einem Festgeldkontoüberwiesen wurden.

    Ich versteh den Gedankengang des Betreuers nicht. Die genannte Begründung bestätigt doch eher, dass es sich um pfändbare Ersparnisse handelt... :gruebel:

    Ich vermute als Hintergrund: das Sozialamt verweigert die Zahlung laufender Sozialleistungen für die Heimkosten, solange Ersparnisse über dem Schonbetrag vorhanden sind. Es ist dann nach dortiger Sicht zunächst das Vermögen zur Deckung der Heimkosten zu verbrauchen.

    Ich wüsste aber nicht, wie man hieraus einen Pfändungsschutz für Guthaben von/auf einem Festgeldkonto herstellen könnte.


    Ich habe mich vielleicht etwas unklar ausgedrückt... das Geld auf dem Girokonto stammt von einem Festgeldkonto. Sozialleistungen sind bislang nicht beantragt worden, weil wohl noch genug Vermögen da ist.


    Und wie begründe ich das fundiert? Mir fällt das grade echt schwer, wie man merkt

  • Der Betreuer sieht laut seinem Schreiben die Forderung des Gläubigers weiterhin als unbegründet an (aber es muss ja einen Titel geben, sonst wäre nichts gepfändet worden).. Deshalb gehe ich davon aus, dass er die Forderung deshalb nicht begleicht.

  • Also der Schuldner ist ja definitiv ein Pflegefall.. Und irgendwie müssen die Heimkosten ja bezahlt werden. Woher die Gelder fließen wäre ja erst mal egal (also, ob aus Sozialleistungen oder Festgeldkonten). Könnte ich dann die Pfändungsfreigrenze auf dem P-Konto nach 850k Abs.5 S. 4 auf die 2.200,00€ hochsetzen? Für den Schuldner ist das doch lebensnotwenig.

  • Sofern das Heim nur über das Girokonto bezahlt werden kann, ist dort der entsprechende Freibetrag sowohl aus faktischen als auch aus rechtlichen Gründen einzurichten (§§ 850k IV iVm. 850f I ZPO).
    Aber eben nur ein entsprechender Freibetrag, um diese Lebensunterhaltskosten zu begleichen. Eine Freigabe eines Guthabens von 6.400 EUR scheidet daher aus.

    Was soll der Betreuer machen?

    • Dir darlegen, wie hoch exakt der Verfügungsrahmen auf dem Konto sein soll.
    • Sich zur Pfändung äußern - ggf. ist auch schon was aus den Rechnungslegungen bekannt. Will er gegen Sie vorgehen oder ist sie doch berechtigt?
    • Sich eine Platte machen, wie er das Festgeldkonto vor dem in Aussicht stehenden Gläubigerzugriff schützt.
    • offtopicAusschlafen!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sofern das Heim nur über das Girokonto bezahlt werden kann, ist dort der entsprechende Freibetrag sowohl aus faktischen als auch aus rechtlichen Gründen einzurichten (§§ 850k IV iVm. 850f I ZPO).
    Aber eben nur ein entsprechender Freibetrag, um diese Lebensunterhaltskosten zu begleichen. Eine Freigabe eines Guthabens von 6.400 EUR scheidet daher aus.

    Was soll der Betreuer machen?

    • Dir darlegen, wie hoch exakt der Verfügungsrahmen auf dem Konto sein soll.
    • Sich zur Pfändung äußern - ggf. ist auch schon was aus den Rechnungslegungen bekannt. Will er gegen Sie vorgehen oder ist sie doch berechtigt?
    • Sich eine Platte machen, wie er das Festgeldkonto vor dem in Aussicht stehenden Gläubigerzugriff schützt.
    • offtopicAusschlafen!

    Vielen Dank.
    Also den Verfügungsrahmen hab ich soweit. Er will dagegen vorgehen. Momentan wird nach 720a ZPO vollstreckt..

  • :cup::diskussio:

    Soll er halt Sicherheit hinterlegen um die Pfändung wegzubekommen.
    Betreuer gibt's....

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  • Sofern das Heim nur über das Girokonto bezahlt werden kann, ist dort der entsprechende Freibetrag sowohl aus faktischen als auch aus rechtlichen Gründen einzurichten (§§ 850k IV iVm. 850f I ZPO).
    Aber eben nur ein entsprechender Freibetrag, um diese Lebensunterhaltskosten zu begleichen. Eine Freigabe eines Guthabens von 6.400 EUR scheidet daher aus.

    Was soll der Betreuer machen?

    • Dir darlegen, wie hoch exakt der Verfügungsrahmen auf dem Konto sein soll.
    • Sich zur Pfändung äußern - ggf. ist auch schon was aus den Rechnungslegungen bekannt. Will er gegen Sie vorgehen oder ist sie doch berechtigt?
    • Sich eine Platte machen, wie er das Festgeldkonto vor dem in Aussicht stehenden Gläubigerzugriff schützt.
    • offtopicAusschlafen!

    Vielen Dank.
    Also den Verfügungsrahmen hab ich soweit. Er will dagegen vorgehen.


    Dann soll er mal machen. Erfolgsaussicht sollte keine bestehen.

    Je nach Ausgang der Beschwerde(-Entscheidung) müsste sich das Betreuungsgericht auch näher damit befassen. Wenn dem Betreuer die Pfändung des Girokontos bekannt war und er (dennoch) die Umbuchung des Festgeldes vornahm, könnte er ein Problem haben (wenn das Geld überwiegend an den Gläubiger fließt).

  • Also der Schuldner ist ja definitiv ein Pflegefall.. Und irgendwie müssen die Heimkosten ja bezahlt werden. Woher die Gelder fließen wäre ja erst mal egal (also, ob aus Sozialleistungen oder Festgeldkonten). Könnte ich dann die Pfändungsfreigrenze auf dem P-Konto nach 850k Abs.5 S. 4 auf die 2.200,00€ hochsetzen? Für den Schuldner ist das doch lebensnotwenig.

    Eine dauerhafte Erhöhung des Freibetrages setzt voraus, dass überhaupt so viel Geld monatlich reinkommt, womit der S über den Grundfreibetrag seines P-Kontos kommt. Dazu gibt der SV bislang nichts her. Bezieht der Betreute so hohe Renten? Du kannst den Freibetrag auch auf 5.000 € hochsetzen; wenn sich der S das Heim nicht ohne Zuzahlungen leisten kann, ändert deine Entscheidung nix an diesem Problem (das nur den Betreuer was angeht).

    Wenn nein, ist für die Zukunft nichts zu veranlassen. Dann bliebe nur die Entscheidung über die einmalige Erhöhung für den Monat, in dem der Eingang vom Festgeldkonto kam. Warum soll der überschießende Betrag für einen Gläubiger vorrangig sein, der nichtmal pfändet?

  • wenn der Betreuer die Forderung als unbegründet ansieht, dann soll er auch gegen die Pfändung mit der geeigneten Möglichkeit vorgehen (Vollstreckungsabwehrklage etc. ) und dich nicht mit Freibetragsanträgen belästigen. Denn Freibetragserhöhungen lösen das Problem Pfändung eben nicht, weil sie selbige nicht aufheben!


    Betreuer gibt es...


  • Er will dagegen vorgehen.


    Dann soll er mal machen. Erfolgsaussicht sollte keine bestehen.

    Ich glaube, frog, die Fragenstellerin meint, dass der Betreuer gegen die Pfändung vorgehen will und nicht gegen den Beschluss nach § 850k ZPO. :)

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  • Ich verstehe das Problem des Betreuers nicht. Ist er ev ungeeignet?

    Und du musst erstmal weniger machen. Der Schuldner hat den Antrag zu begründen! Ein Punkt ist ua das Rechtsschutzbedürfnis. Das ist natürlich nicht als erstes und von sich aus zu begründen. Aber bei dem Sachverhalt könnte man da schon mal dran denken. Denn letztlich handelt es sich ja um Vorschriften zum Schuldnerschutz. Ist der Schuldner Multimillionär...
    Der Schuldnerschutz dienst nicht dazu, vermögende Schuldner von ihrer gerichtlich, teilw sogar rechtskräftig, festgestellten Zahlungspflicht zu befreien.

    Wenn er ein Problem mit dem Titel hat, muss er gegen diesen vorgehen. Im Klagewege, also nicht unser Bier!
    Ich würde mir auch die Frage beantworten lassen, warum für 3 Monate die Zahlungen auf dem Konto sind.
    Und ich würde mal nachhaken, bei welcher Bank das Festgeldkonto ist. Das bekommst du aber sowieso mit, da er dessen Kontostand mit einem Auszug zu belegen hat. Ist das bei derselben Bank, ist es ev. sogar auch gepfändet.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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