Hallo!
Der Schuldner im eröffneten InsO-Verfahren hat einen hohen Freibetrag (viele Kinder) auf dem P-Konto. Sein monatliche Gehalt liegt weit unter dem Freibetrag. So weit so gut.
Der Arbeitgeber gewährt dem Schuldner Mitarbeiteraktien (Restricted Stock Units (RSU)). Diese werden über ein US Bank verwaltet. Der Schuldner hat nunmehr einige der Aktien verkauft. Der Erlös ging auf sein P-Konto. Da der Freibetrag durch das Gehalt nicht ausgeschöpft ist, wurde ein Teil des Aktienerlöses an den Schuldner ausgezahlt. Jetzt kommt der Verwalter auf die Idee, damit dies nicht noch einmal passiert, einen Antrag zu stellen, alle Beträge, die von der US-Bank auf dem P-Konto eingehen für pfändbar zu erklären ("Blankettbeschluss andersherum"). Das kann doch nicht der richtige Weg sein.
Was meint ihr?
Pfändungsschutzkonto-Aktienerlöse
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Jetzt kommt der Verwalter auf die Idee, damit dies nicht noch einmal passiert, einen Antrag zu stellen, alle Beträge, die von der US-Bank auf dem P-Konto eingehen für pfändbar zu erklären ("Blankettbeschluss andersherum"). Das kann doch nicht der richtige Weg sein.
Nö, Sinn des P-Kontos / Freibetrages ist ja gerade dass es egal ist aus welcher Quelle das Geld kommt. Auch Aktien.
Um das zu "verhindern" könnten/sollten/ müssten die Aktien halt "direkt" gepfändet werden, was bisher scheinbar nicht passiert ist... -
genau. Die Aktien unterliegen ja, da pfändbar, dem Insolvenzbeschlag. Der IV müsste sich also gg. den US-Drittschuldner wenden, welcher offensichtlich falsch ausgezahlt hat.
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Die Problematik habe ich schon mal in einem Forum gesehen.
ME wäre eher zu prüfen, ob der Schuldner über die Aktien hätte verfügen dürfen. Dies sicherlich nicht. Wußte der AG von der Insolvenz, hat der ein Problem, hat der IV verabsäumt den AG zu informieren, dann hat das Problem der IV.
Da jedoch "nur ein Teil" an den Schuldner ausgezahlt worden ist, fragt sich, wo der andere Teil geflossen ist. Wenn zum IV, dann wäre der AG, in Kenntnis der Verfahrens, meine erste Adresse.
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Der Schuldner hätte sicherlich nicht über die Aktien verfügen dürfen.
Der Arbeitgeber wußte von der Insolvenz.
Der übrige Teil ist an den IV geflossen. -
Dann möge der IV sich doch mit einem freundlichen Brief an den AG wenden.
Das P-Konto zuzumachen ist kappes und spricht mehr für einen aufgescheuchten Hühnerhof.
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Hier wäre meines Erachtens der IV in der Pflicht entsprechend die Aktien zu verwerten und den Erlös der Insolvenzmasse zuzuführen, wie er es auch bei deutschen Anlagekonten handhaben würde.
Der Arbeitgeber hat damit meines Erachtens nichts zu tun, von ihm kommen zwar die Aktien, jedoch werden diese nicht von ihm verwaltet und auch von ihm keine Beträge ausgeschüttet-Drittschuldner ist die Wertpapierbank.
Das P-Konto auch nicht.
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Hier wäre meines Erachtens der IV in der Pflicht entsprechend die Aktien zu verwerten und den Erlös der Insolvenzmasse zuzuführen, wie er es auch bei deutschen Anlagekonten handhaben würde.
Der Arbeitgeber hat damit meines Erachtens nichts zu tun, von ihm kommen zwar die Aktien, jedoch werden diese nicht von ihm verwaltet und auch von ihm keine Beträge ausgeschüttet-Drittschuldner ist die Wertpapierbank.
Das P-Konto auch nicht.
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen !
Andere Beurteilung ließe sich annehmen, wenn die Gewährung der Mitarbeiteraktien als Arbeitslohn einzustufen wäre. Hier ließe sich ggfls. auf die steuerrechtliche Rpsr. (die nicht notwendig eindeutig ist) aus Praktikabilitätsgründen zurückgreifgen. -
Wenn ich die Beschreibungen für Restricted Stock Units
https://en.wikipedia.org/wiki/Restricted_stock
https://www.investopedia.com/terms/r/restricted-stock-unit.asprichtig verstanden habe, handelt es sich - vereinfacht - um Aktien, auf die der Mitarbeiter zunächst eine Art Anwartschaftsrecht erwirbt und die erst nach Eintritt einer Bedingung in das Eigentum des Mitarbeiters übergehen. Siehe das Beispiel im zweiten Link unter "Breaking Down 'Restricted Stock Unit - RSU'.
Daher sollte der Insolvenzverwalter das vielleicht vorrangig prüfen. Der Umstand, dass der Schuldner einen Teil der Aktien verkauft deutet auch darauf hin, dass für diese der Bedingungseintritt gegeben war, aber eben nur für diese.
Die Antragstellung, Geldeingänge vom US-Konto für pfändbar zu erklären, sollte zu einer Befassung mit der Eignung des Insolvenzverwalters führen, da der InsO zwangslos entnommen werden kann, dass eine solcher Beschlussfassung nicht möglich ist.
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Die Antragstellung, Geldeingänge vom US-Konto für pfändbar zu erklären, sollte zu einer Befassung mit der Eignung des Insolvenzverwalters führen, da der InsO zwangslos entnommen werden kann, dass eine solcher Beschlussfassung nicht möglich ist.
So direkt wollte ich es nicht ausdrücken.
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Die Antragstellung, Geldeingänge vom US-Konto für pfändbar zu erklären, sollte zu einer Befassung mit der Eignung des Insolvenzverwalters führen, da der InsO zwangslos entnommen werden kann, dass eine solcher Beschlussfassung nicht möglich ist.
So direkt wollte ich es nicht ausdrücken.
so einen spezialisten hab ich auch öfters: der regt im Gutachen ein schriftliches Verfahren an und dann ganz dolle Beschlussfassungen der GLV (die im Verfahren überhaupt nicht geboten ist !); was noch fehlt: der Verwalter wird ermächtigt, die Masse zu verwerten.....
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Einen ähnlichen Fall hatte ich neulich auch, zum Glück hat unser S sich nach einígem Hin und Her dazu entschlossen, die selbst vereinnahmten Aktienerlöse an den IV herauszurücken.
Ansonsten hätte ich auch keine schnelle Lösung parat gehabt, da ein Vorgehen gegen eine in den USA ansässige Bank in dem IK-Verfahren mangels Masse nicht möglich gewesen wäre.
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