Ich habe folgenden Fall:
Vater überträgt mehrere Grundstücke, gebucht in zwei Grundbüchern, auf Tochter. Tochter verpflichtet sich, an Vater und aufschiebend bedingt durch seinen Tod an Mutter eine lebenslange Leibrente, die durch Reallast gesichert wird, zu zahlen. Tochter hat monatlich 2.500 Euro zu Lebzeiten ihres Vaters zu zahlen. Nach dem Tod vom Vater reduziert sich Betrag auf 2/3 der Summe.
Sollte sich der vom statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex sich ändern, so verändert sich die zu zahlende Rente im Verhältnis …….
Die Beteiligten bewilligen und -antragen die Eintragung der Reallast als Gesamtberechtigung in beide Grundbücher mit der Maßgabe, dass zu ihrer Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt.
was ist mit der Wertsicherungsklausel? Kann ich davon ausgehen, dass diese zum dinglichen Inhalt gemacht werden soll?