Schreibfehlerberichtigung Geburtsdatum

  • Ich brauche mal eure Hilfe:

    Vor zwei Monaten habe ich für eine Privatperson eine Gesamtgrundschuld eingetragen. Grundlage war eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung (also ohne § 800 ZPO).

    Nun soll eines der belasteten Grundstücke lastenfrei veräußert werden. Mir wird eine Pfandfreigabeerklärung des o. g. Gläubigers (Privatperson) vorgelegt. Das dort angegebene Geburtsdatum hat aber sowohl beim Tag als auch beim Jahr einen Zahlendreher zu dem im Grundbuch vermerkten.

    Eine Rückfrage beim Notar ergab nun, dass die zwei Zahlendreher bereits bei der Grundschuldbestellung vorlagen, die jetzige Pfandfreigabe richtig ist. Das Geburtsdatum bei der Grundschuld soll berichtigt werden. Welche Unterlagen brauche ich hierfür? Ich hatte erst an § 44a BeurkG gedacht. Da aber damals nur eine Beglaubigung vorlag, scheidet die Vorlage einer neuen "Reinschrift" mit Verbindung der Nachtragsberichtigung gemäß § 44a BeurkG und Vermerk bei der Urschrift ja aus.

  • ... Eine Rückfrage beim Notar ergab nun, dass die zwei Zahlendreher bereits bei der Grundschuldbestellung vorlagen, die jetzige Pfandfreigabe richtig ist. Das Geburtsdatum bei der Grundschuld soll berichtigt werden. Welche Unterlagen brauche ich hierfür? Ich hatte erst an § 44a BeurkG gedacht. Da aber damals nur eine Beglaubigung vorlag, scheidet die Vorlage einer neuen "Reinschrift" mit Verbindung der Nachtragsberichtigung gemäß § 44a BeurkG und Vermerk bei der Urschrift ja aus.

    Wie hier dargestellt,
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…0438#post950438
    kann eine Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten auch bei einer lediglich öffentlich beglaubigten Urkunde in Betracht kommen.

    Nach Ansicht des OLG Düsseldorf 25. Zivilsenat, Beschluss vom 02.12.2016, I-25 Wx 95/14, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20161202.html
    ist diese Berichtigung auch noch nach dem Grundbuchvollzug möglich. Das OLG führt in Rz. 39 aus:

    „Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Möglichkeit der Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten
    besteht, ist seit der Aufnahme des § 44 a BeurkG entschieden. Seit der Neufassung des § 44 a BeurkG ist die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht auf den Zeitpunkt bis zur Erteilung der Ausfertigungen oder der beglaubigten Abschriften beschränkt, sondern auch danach uneingeschränkt möglich (vgl. Reithmann, DNotZ 1999, 27, 31; Kanzleiter, DNotZ 1990, 479, 482; Bergermann RNotZ 2002, 557, 558; Bergermann, DNotlReport 2000, 73, 75). § 44 a BeurkG enthält im Gesetzestext keine zeitliche Begrenzung für die Berichtigung der Urkunde. Deshalb ist eine Berichtigung auch noch nach grundbuchlichem Vollzug der Urkunde möglich (vgl. Winkler, a.a.O., § 44 a BeurkG, Rdn. 30; Bergermann, RNotZ 2002, 557, 568). Der notarielle Berichtigungsvermerk bzw. die Berichtigungsurkunde erfüllen als öffentliche Urkunden die verfahrensrechtlichen Formvorschriften des § 29 GBO (vgl. Winkler, a. a. O., § 44 a BeurkG, Rdn. 35; Kanzleiter, DNotZ 2007, 804, 809).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Den Thread hatte ich schon gelesen, bin aber noch nicht ganz schlau daraus geworden.

    Aber wie sieht die Berichtigung dann aus? Vermerk nach § 44a BeurkG, vom Notar gesiegelt und gesondert zur Akte gereicht?
    Eine Verbindung mit der Urschrift ist ja schwerlich möglich, da die bereits (vollzogen) in der Grundakte ist.

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