Ich mache seit kurzem Auslandssachen in Zivilsachen.
Kurze Frage:
Bei eingehenden Ersuchen, die wir gegen ZU zustellen (z.B. Polen) ist ja die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht beizufügen. Muss das von mir ausgefüllt werden? Und was ist bei Anschrift anzugeben? Bei einer Sache aus Italien war eine Belehrung beigefügt und als Anschrift die des Antragtellers angegeben. (?)