Löschung Nacherbenvermerk

  • Ich habe hier einen Uralt Fall mit Vor- und Nacherbfolge bzw. Nacherbenvermerk:

    Im Grundbuch ist A aufgrund Auflassung von 1906 und 1919 als Eigentümer eingetragen worden. Mit Eintragung des A wurde in Abteilung II ein Nacherbenvermerk aufgrund eines Testamentes vom 11.02.1886 eingetragen. Inhalt Nacherbenrecht für die Kinder der Eheleute B und C nämlich D, E und F sowie die die noch geboren werden.

    Da Grundbuch wurde bzgl. A nach dessen Erbnachweisen berichtigt. Die nunmehr eingetragenen Erben stellen den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerkes wegen Gegenstandslosigkeit.

    Ist dies möglich? Was brauche ich für die Löschung? Die vorgenannten Kinder sind alle zwischen 1870-1891 geboren.

  • Die Eintragung davor kann nicht ermittelt werden. A ist die Ehefrau eines Nacherben. 1906 hat der B veräußert und 1919 hat ein Nacherbe veräußert. Die Nacherbenvermerke wurden 1906 auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts, da ein Nacherbe minderjährig war und für die noch nicht geborenen Kinder, eingetragen. 1919 wurde der Vermerk für das weitere Grundstück übernommen.

  • Solange man den der Eintragung des Nacherbenvermerks zugrunde liegenden Sachverhalt nicht kennt, ist auch keine Lösung möglich und bei dieser Ausgangslage kommt die Löschung des Nacherbenvermerks von vorneherein nicht in Betracht, zumal auf der Hand liegt, dass der Nacherbfall längst eingetreten sein muss.

    Man wird also weiter ermitteln müssen (frühere Eintragungen/Grundbücher/Grundakten/Urkunden/Staatsarchiv, Nachlassakten/Testament/Staatsarchiv - Vormundschaftsakten/Inhalt und Begründung der vormundschaftsgerichtlichen Anordnung/Staatsarchiv).

  • Was soll das bringen? Der Pfleger wird - zu Recht - den Teufel tun und das Betreuungsgericht wird - aus gleichen Gründen - auch nicht genehmigen.

    Irgend etwas scheint bei Euch im Hinblick auf die Archivierung schief zu laufen. Grundbuch, Nachlass, Vormundschaft, alles weg?

  • Ich muss mich korrigieren. Der Nacherbenvermerk in alter Schrift lautet wie folgt: Das Recht der Nacherben nämlich der Kinder welche dem B und der C nach dem 24.10.1905 noch geboren werden, aus dem Testament eröffnet 1886.
    Wenn der Nachweis erbracht wir dass Bund C keine Kinder mehr haben, ist dann eine Löschung möglich. So hat dies auch das Vormundschaftsgericht in seiner Genehmigung zur Auflage gemacht.

  • Ich kann damit - wohl ebenso wie Du - ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Sachverhalte nichts anfangen.

    Die grundbuchrechtlichen Eintragungsgrundlagen können nicht verschwunden sein. Und das Testament, auf dem augenscheinlich alles beruht, kann auch nicht verschwunden sein. Die Vormundschaftsakten sind vielleicht ausgeschieden worden, aber für die grundbuchrechtlichen und erbrechtlichen Dinge kann das nicht gelten. Vielleicht hat man nur nicht an den richtigen Stellen gesucht?

  • Die grundbuchrechtlichen Eintragungsgrundlagen können nicht verschwunden sein.


    Doch natürlich können sie das. Durch Kriegseinwirkung, durch Schlamperei, durch Hochwasser, oder durch "nicht nachvollziehbaren Verbleib nach Abgabe an das Landesarchiv" zum Beispiel. Und das sind nur die Fälle, di ich selbst beim hiesigen Grundbuchamt erlebt habe.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Testament ist vorhanden.

    Hiernach hat der Erblasser zu einen Universalerben die Kinder der Eheleute B und C nämlich D,E ,F, G und alle noch übrigen aus dieser Ehe kommenden Kinder.
    Bis zur Großjährigkeit der genannten Erben sollen die Eheleute einen Nießbrauch an den Grundstücken und Nachlassstücken erhalten.

    Dann wird noch bestimmt, dass die Erben Monate nach dem Tode an Verwandte eine 150 RM Betrag auszuzahlen haben.

    Aus den teilweise vorhandenen Verträgen kann vermutet werden, dass sich die Erben auseinandergesetzt haben und der Besitz zu Alleineigentum verteilt bzw. übertragen wurde.. Da ein Miterbe noch minderjährig war, liegt einem Vertrag ein Attest vor, dass den Eheleuten bis zum Jahre 1906 nur die 4 Erben geboren waren. Das Vormundschaftsgericht hat den Vertrag für den minderjährigen genehmigt, mi er Auflage, das für die ungeborenen Kinde ein Nacherbenvermerk einzutragen ist.

  • Und wer war A bzw. wer hatte an A aufgelassen?

    Wenn ich mir den Sachverhalt so betrachte, dann hätte der Nacherbenvermerk seinerzeit nicht nur an allen im Nachlass befindlichen Grundstücken eingetragen werden, sondern auch im Zuge der nachfolgenden Auflassungen insgesamt bestehen bleiben müssen. Denn die Frage, ob Nacherbfolge angeordnet ist oder ob sie noch eintreten kann, hängt ja nicht davon ab, ob ein Vormundschaftsgericht für einen bestimmten Miterben zu eben jener Erkenntnis gelangt.

    Die Frage, ob die Nacherbfolge eingetreten ist, wäre im Übrigen wohl schon zu prüfen gewesen, bevor man das Grundbuch aufgrund eines Erbnachweises nach A auf dessen (!) Erben umschreibt.

    Jedenfalls sind die Nießbrauchs- und Auszahlungsbestimmungen aus heutiger Sicht nicht mehr relevant (in dinglicher Sicht ohnehin nicht).

  • A ist ein Ehegatte der eingesetzten Erben.
    Ist denn Vor- und Nacherbfolge überhaupt im Testament (aufgrund des vorstehenden Inhalts) eingetreten? Ausdrücklich gesagt im Testament ist doch nichts oder?.
    Das mit der Grundbuchberichtigung stimmt natürlich. Was soll ich aber machen, wenn ich die Grundakte mit dem GB so erhalte.
    Ich würde jetzt den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerk bzgl .der Gegenstandslosigkeit zurückweisen und mitteilen, dass ein Verkauf durch die Erben so ohne weiteres nicht möglich ist, da bei der Grundbuchberichtigung die Vor- und Nacherbfolge berücksichigt hätte werden müssen.

  • Wenn zu Erben vier bereits lebende Kinder (D, E, F und G) und ggf. noch weitere aus einer bestimmten Ehe hervorgehende Kinder eingesetzt sind und diese evtl. weiteren Kinder auch Erben werden sollen, wenn sie erst nach dem Erbfall geboren werden, dann lässt sich dies in rechtlicher Hinsicht nur in der Weise verwirklichen, dass die evtl. weiteren künftigen Kinder aufschiebend bedingte Nacherben sind, so dass bei einem nachgeborenen fünften Kind die vier anderen jeweils 1/5-ihres 1/4-Erbteils abgeben müssen, so dass dann alle fünf Kinder Miterben zu je 1/5 sind. Entsprechendes gilt dann, wenn mehr als ein Kind nachgeboren wird.

    Richtig ist natürlich, dass das Vormundschaftsgericht keine Nacherbfolge "anordnen" kann, die materiell nicht existiert. Aber da die Nachlassakten nicht mehr greifbar sind, fällt wieder alles auf die bislang bestehenden Ungewissenheiten zurück.

    Man müsste eben den Nachweis führen können, dass die besagten Eheleute keine weiteren Kinder mehr hatten. Hier wären also zunächst einmal die Daten nach den Eltern gefragt, die ja selbst gar nicht zu Erben berufen waren. Wenn man auf dieser Schiene weiterkäme, bräuchte man wohl auch keine Nachlassakten mehr.

  • es gibt doch noch Wunder und noch eine Korrektur nach intensiver Recherche und nochmals lesen von altdeutscher Schrift in absoluter Sauklaue.
    Das Testament von 1886 (Todesstag auch im Jahre 1886) benennt nur B,C und D namentlich als Erben und die den Eheleuten noch geborenen Kinder. Sorry.

    Der Vertrag von 1906 wurde gefunden. In diesem Vertrag treten D, E, F , die Vater B der Kinder D,E,F für das 1891 minderjährige Kind G und die Ehefrau eines der Erben(DEF) als Erwerberin auf und übertragen diverse Grundstücke u.a. auch das betroffenen Grundstück auf die Erwerberin. Auch das Testament von 1886 wird vorgelegt. Dann gibt es eine weitere Urkunde in dem die Eheleute erklären bis 23.11.1905 nur die im Testament benannten Kinder und dem 1891 geborenen G zu haben. Es wird eine Teilung unter den Erben vereinbart. Der DEF übertragt dann 1906 an seine Ehefrau und diese wird als Eigentümerin eingetragen. Weiter wurde auch hier ein Ergänzungsattest von 1905 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass den Eheleuten B und C keine weiteren als die 4 Kinder bis 1905 geboren sind. Ebenso ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für den Minderjährigen mit dieser Nacherbenvermerkanordnung enthalten. Aus der Grundakte ist auch ersichtlich, dass der dort zuständige GB-Rechtspfleger Auflassung erst stattfinden hat lassen, nach dem ein Pfleger bestellt und das Vormundschaftsgericht genehmigt hatte, da nach seiner Meinung gem. § 2101 BGB zu verfahren ist.

    Ich konnte in der letzten Woche eine Nachlassakte bzgl. der Eltern ermitteln. Diese haben 1911 ein Testament errichtet, sich gegenseitig zu Alleierben eingesetzt und als Schlusserben die 4 Kinder DEFG. Gestorben sind die Eltern 1918 und 1931. In den Sterbeurkunden steht leider kein Geburtsdatum.

    Also werde ich jetzt bei der Gemeinde oder Kirche aufgrund der Sterbedaten versuchen die Kinder zu ermitteln.
    Wie wird der Nachweis geführt, dass keine weiteren Kinder geboren sind. reichen die Geburtsurkunden als Nachweis?
    Oder wenn ich die Geburtsdaten der Eltern ermitteln kann, kann ich dann ab einen Zeitpunkt z.B. Alte von 50 Jahren nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass keine Kinder mehr geboren werden können?

  • Wie wird der Nachweis geführt, dass keine weiteren Kinder geboren sind. reichen die Geburtsurkunden als Nachweis?

    In den Geburtsurkunden stehen doch nur die Eltern also hilft dir das nichts.

    Oder wenn ich die Geburtsdaten der Eltern ermitteln kann, kann ich dann ab einen Zeitpunkt z.B. Alte von 50 Jahren nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass keine Kinder mehr geboren werden können?

    Das ist sehr gewagt. Das ist wohl allein über eidesstattliche Versicherungen zu lösen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • ....
    Ich konnte in der letzten Woche eine Nachlassakte bzgl. der Eltern ermitteln. Diese haben 1911 ein Testament errichtet, sich gegenseitig zu Alleierben eingesetzt und als Schlusserben die 4 Kinder DEFG. Gestorben sind die Eltern 1918 und 1931. In den Sterbeurkunden steht leider kein Geburtsdatum. ...Wie wird der Nachweis geführt, dass keine weiteren Kinder geboren sind. reichen die Geburtsurkunden als Nachweis..?

    Die Anzahl der Kinder müsste aus dem Familienbuch hervorgehen.

    Der BGH 4. Zivilsenat führt im Beschluss vom 12.07.1968, IV ZB 506/68 in Rz. 7-9 zum Familienbuch alter und neuer Art aus:
    „7
    Die zu entscheidende Frage lässt sich aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Nr. 1 PStG nicht beantworten. Gewiss sind auch die Kinder aus der aufgelösten früheren Ehe gemeinsame Kinder der (wiederverheirateten) Ehegatten. Daraus wird teilweise hergeleitet, dass sie in Spalte 9 des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs einzutragen seien (Bachmann StAZ 1958, 295; Fischer StAZ 1958, 305; Pfeiffer/Strickert PStG § 15 Rdnr. 3). Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, § 15 Abs. 1 Nr. 1 PStG betreffe nur solche Kinder, die kraft der in diesem Familienbuch beurkundeten Ehe die Rechtsstellung ehelicher Kinder der Ehegatten haben (so Massfeller/Hoffmann PStG § 15 Rdnr. 9). Der Gesetzgeber hat den Fall demnach zumindest nicht eindeutig geregelt.

    8
    Bei der Schließung der Lücke ist auf den Sinn und Zweck des Familienbuchs neuer Art zurückzugehen. Das vorlegende OLG stellt nur auf die Möglichkeit ab, den Personenstand der eingetragenen Kinder nachzuweisen. Es sieht sie im zweiten Teil des Familienbuchs nach dem PStG von 1937 ebenso gewährleistet wie im Familienbuch neuer Art, verneint darum einen wesentlichen Unterschied und folglich auch ein Bedürfnis, ersteheliche (und bereits in einem Familienbuch alter Art vermerkte) Kinder nochmals in das Familienbuch der zweiten Ehe einzutragen.

    9
    Das BayObLG hebt hingegen mit Recht hervor, dass das Familienbuch neuer Art alle zu einer Familie gehörenden Mitglieder zu einem Familiengesamtbild in systematischer Ordnung zusammenfasst, also sowohl den jeweiligen Personenstand der einzelnen Familienangehörigen als auch deren verwandtschaftliche und namensrechtliche Zusammenhänge ersichtlich macht (§ 1 Abs. 2, §§ 12-15 PStG von 1957). In ein solches, durch das Familienbuch neuer Art vermittelte Gesamtbild der bestehenden Familie gehören aber auch die gemeinsamen Kinder der wiederverheirateten Ehegatten aus ihrer aufgelösten früheren Ehe.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!