Eröffnung einer Scheidungsvereinbarung ?

  • Ineiner Scheidungsvereinbarung wurde u.a. auch ein früherer Erbvertrag aufgehoben.

    Frage:

    a) Muss derurkundenverwahrende Notar bzw. das urkundenverwahrende Amtsgericht imSterbefall eines Vertragsteils die gesamte Scheidungsvereinbarung an das Nachlassgerichtzur Eröffnung übersenden oder genügt die Übersendung einer auszugsweisenbeglaubigten Abschrift bzw. Ausfertigung hinsichtlich des Teils, der dieAufhebung des früheren Erbvertrags betrifft ?

    b) Falls dasNachlassgericht die gesamte Scheidungsvereinbarung erhält, muss dieses dann diegesamte Scheidungsvereinbarung eröffnen oder nur den Teil, der die Aufhebungdes früheren Erbvertrags betrifft ?

  • Antwort zu a):
    Was der beurkundende Notar Dir übersendet wird er schon selbst wissen (müssen). Ich hätte Dir im letzten Jahr eine vollständige beglaubigte Abschrift der Scheidungsvereinbarung übersandt. Mein Kollege auf der anderen Seite des Flurs wohl eher nur eine auszugsweise beglaubigte Abschrift. Es mag aber auch Notare geben, die -wenn im ZTR die Urkunde falsch registriert war und das durch das ZTR zur Verfügung gestellte Anschreiben von der Übersendung der Urschrift ausgeht- sogar die Urschrift übersandt hätten. Und manche hätten als Nachlassgericht die Urkunde sogar noch nach § 351 FamFG eröffnet.

    Bei uns sind für die Urkundenübersendung an die Nachlassgerichte die Serviceeinheiten zuständig. Und dort werden sicherlich keine auszugsweisen beglaubigte Abschriften erstellt, sondern nur vollständige beglaubigte Abschriften. Im ZTR wird die Urkunde registriert. Und dieser Urkunde wird übersandt (werden). Der beurkundende Notar musste m.E. davon ausgehen, dass die komplette Urkunde an das künftige Nachlassgericht übersandt wird. Ansonsten hätte er auch eine andere Möglichkeit zur Beurkundung gehabt.

    Antwort zu b):
    Die Aufhebung eines Erbvertrags habe ich bislang noch nie formell eröffnet. Die Aufhebung eines Erbvertrags erfolgt durch Aufhebungsvertrag oder durch Verfügung von Todes wegen. Ich nehme den Aufhebungsvertrag (den ich ja in der Regel auch nur in beglaubigter Abschrift, manchmal sogar nur in umbeglaubigter Abschrift, erhalte) zu den Nachlassakten. Im Eröffnungsprotokoll vermerke ich (sofern ich zum Zeitpunkt der Eröffnung vom Erbvertrag Kenntnis vom Aufhebungsvertrag habe), dass der Erbvertrag durch Aufhebungsvertrag vom ... aufgehoben wurde.

    Meine Erfahrung zeigt jedoch, dass viele Notare (auch auf den staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg) die Aufhebungsverträge nicht als "die Erbfolge ändernde Urkunden" beim Geburtsstandesamt bzw. beim ZTR registriert haben. Häufig wurden die Aufhebungsverträge als Verfügungen von Todes wegen registriert. Besser als gar nicht. Was aber nach meiner langjährigen Kenntnis im Nachlass auch sehr häufig nicht erfolgt ist. Häufig erfolgte -so auch in meinem ehemaligen Notariat durch meine Amtsvorgänger- keine Registrierung. Und wenn dann künftig die bei den Amtsgerichten verwahrten Urkunden der baden-württembergischen Notariate nicht ordentlich registriert aufbewahrt werden -die Kenntnis verschwindet mit jedem ausscheidenden Kollegen-, kann manch ein Aufhebungsvertrag zum Erbvertrag nicht mehr mitgeteilt werden. Bleibt nur zu hoffen, dass einer der am Nachlassverfahren Beteiligter noch irgendwo eine Abschrift rumliegen hat oder im Nachlass auffindet. Und wenn nicht: ???

  • a) der gesamte Vertrag muss ans Nachlaßgericht übersandt werden

    b) Es muss überprüft werden, welche Regelung im Vertrag erbrechtlich relevant ist ( in diesem Falle die Aufhebung des
    Erbvertrags), dieser Teil des Vertrags muss eröffnet und den Erben zugestellt werden, oder den Erben vorgelesen
    werden.
    Enthält die Scheidungsvereinbarung güterrechtliche Regelungen, müssen diese auch eröffnet werden, denn diese
    können sich auf die ges. Erbfolge auswirken, wenn die Ehe noch Bestand hatte. Bei einer Ehe " in Scheidung" ist ferner
    zu prüfen ob die Klage bereits dem Antragsgegner zugestellt war, dann sind gemeinschaftliche Testamente unwirksam.
    Es wird dann angenommen, dass es zumindest der Wille eines Ehepartners war, die Ehe durch Scheidung enden zu
    lassen.
    Versöhnten sich die Ehepartner vor dem Tod des einen wieder, ohne eine zwischenzeitlich eingereichte
    Scheidungsklage formell zurückgenommen zu haben, so sind zu dem Nachweis einer solchen Versöhnung Beweise
    ( Zeugen, Briefe ect.) zu erbringen.
    Liegen keine gemeinschaftlichen Testamente oder Erbverträge vor, sondern Einzeltestamente, wird die Sache
    schwieriger. Es ist dann zu prüfen, ob der Ehepartner nicht trotz Scheidung diese Testamente unangetastet lassen
    wollte. Ein sehr schwieriges Feld.
    Es ist sind zur Beurteilung der Sachlage auch immer die Scheidungsakten ( falls welche vorhanden) beizuziehen.

    c) das Original des Vertrags muss dem verwahrenden Gericht oder Notar mit dem unterschriebenen Vermerk , welcher
    Passus eröffnet wurde, zurückgegeben werden.

    Eine beglaubigte Kopie des Deckblatts der Urkunde und der erbrechtlichen Regelungen sowie der Unterschriften ( andere Teile abdecken) muss zu den Nachlaßakten hinter das Testamentseröffnungsprotokoll. In diesem Protokoll muss auch vermerkt werden, welcher Teil der Urkunde UR ...../ des Notars ...... vom ........ eröffnet wurde ( am geschicktesten der betreffende Paragraph)

  • Antwort zu a):
    Was der beurkundende Notar Dir übersendet wird er schon selbst wissen (müssen). Ich hätte Dir im letzten Jahr eine vollständige beglaubigte Abschrift der Scheidungsvereinbarung übersandt. Mein Kollege auf der anderen Seite des Flurs wohl eher nur eine auszugsweise beglaubigte Abschrift. Es mag aber auch Notare geben, die -wenn im ZTR die Urkunde falsch registriert war und das durch das ZTR zur Verfügung gestellte Anschreiben von der Übersendung der Urschrift ausgeht- sogar die Urschrift übersandt hätten. Und manche hätten als Nachlassgericht die Urkunde sogar noch nach § 351 FamFG eröffnet.

    Bei uns sind für die Urkundenübersendung an die Nachlassgerichte die Serviceeinheiten zuständig. Und dort werden sicherlich keine auszugsweisen beglaubigte Abschriften erstellt, sondern nur vollständige beglaubigte Abschriften. Im ZTR wird die Urkunde registriert. Und dieser Urkunde wird übersandt (werden). Der beurkundende Notar musste m.E. davon ausgehen, dass die komplette Urkunde an das künftige Nachlassgericht übersandt wird. Ansonsten hätte er auch eine andere Möglichkeit zur Beurkundung gehabt.

    Antwort zu b):
    Die Aufhebung eines Erbvertrags habe ich bislang noch nie formell eröffnet. Die Aufhebung eines Erbvertrags erfolgt durch Aufhebungsvertrag oder durch Verfügung von Todes wegen. Ich nehme den Aufhebungsvertrag (den ich ja in der Regel auch nur in beglaubigter Abschrift, manchmal sogar nur in umbeglaubigter Abschrift, erhalte) zu den Nachlassakten. Im Eröffnungsprotokoll vermerke ich (sofern ich zum Zeitpunkt der Eröffnung vom Erbvertrag Kenntnis vom Aufhebungsvertrag habe), dass der Erbvertrag durch Aufhebungsvertrag vom ... aufgehoben wurde.

    Meine Erfahrung zeigt jedoch, dass viele Notare (auch auf den staatlichen Notariaten in Baden-Württemberg) die Aufhebungsverträge nicht als "die Erbfolge ändernde Urkunden" beim Geburtsstandesamt bzw. beim ZTR registriert haben. Häufig wurden die Aufhebungsverträge als Verfügungen von Todes wegen registriert. Besser als gar nicht. Was aber nach meiner langjährigen Kenntnis im Nachlass auch sehr häufig nicht erfolgt ist. Häufig erfolgte -so auch in meinem ehemaligen Notariat durch meine Amtsvorgänger- keine Registrierung. Und wenn dann künftig die bei den Amtsgerichten verwahrten Urkunden der baden-württembergischen Notariate nicht ordentlich registriert aufbewahrt werden -die Kenntnis verschwindet mit jedem ausscheidenden Kollegen-, kann manch ein Aufhebungsvertrag zum Erbvertrag nicht mehr mitgeteilt werden. Bleibt nur zu hoffen, dass einer der am Nachlassverfahren Beteiligter noch irgendwo eine Abschrift rumliegen hat oder im Nachlass auffindet. Und wenn nicht: ???

    zu Antwort zu b): Interessant. Und was machst Du, wenn der Aufhebungsvertrag erst später ( nach Eröffnung des Erbvertrags) zu den Nachlaßakten kommt? Dieser muss ja den eventuellen gesetzlichen Erben nicht mal bekannt sein. Nein, ich denke, man muss alle erbrechtlich relevanten Verfügungen des Erblassers eröffnen und dazu gehören nunmal auch Erbvertragsaufhebungen, denn damit haben die Parteien die Erbfolge neu geschrieben.

  • Dieses Problem wurde schon wiederholt kontrovers erörtert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post990308

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post419566

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ull=1#post41312

    Güterrechtliche Vereinbarungen sind natürlich keinesfalls zu eröffnen. Sie stellen keine letztwilligen Verfügungen dar, sondern wirken sich über den Güterstand nur mittelbar auf die Erbfolge aus.

  • Danke!

    Noch eine Frage:
    ich hatte jetzt schon - als urkundenverwahrende Stelle beim Amtsgericht - zwei Fälle, in denen die Urschriften von Erbverträgen aus den Jahren vor 1976, als es noch das Notariats-Register anstelle der Urkundenrolle gab, nicht mehr aufgefunden werden konnten. Sie waren auch im ZTR nicht registriert, weil der damalige Notar das Geburtsstandesamt von den Erbverträgen nicht informiert hat.

    Gott sei Dank waren bei den Beteiligten noch begl. Abschriften bzw. Ausfertigungen der Erbverträge vorhanden.
    Ich habe jetzt diese begl.Abschrift bzw. Ausfertigung an das Nachlassgericht zur Eröffnung übersandt. Kann es hierbei beim Nachlassgericht zu Problemen kommen ?

  • Die Eröffnung ist unproblematisch, weil man auch eine Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder sogar einfache Abschrift einer letztwilligen Verfügung eröffnen kann. Das Problem liegt demnach auf der materiellen Ebene im Sinne der Feststellung der Erbfolge aufgrund einer im Original nicht (mehr) vorhandenen letztwilligen Verfügung. Bei Erbverträgen tut man sich da allerdings etwas leichter, weil sie ja nur durch Aufhebungsvertrag oder ggf. durch gemeinschaftliches Testament wieder aufgehoben werden können. Ein solches Testament müsste ebenfalls in den Nachlassakten sein und für die Aufhebung des Erbvertrags ist nichts dargetan. Im Ergebnis werden sich die Dinge wohl dadurch entschärfen, dass im Nachlass- bzw. Erbscheinsverfahren ohnehin alle gesetzlichen Erbprätendenten anzuhören sind. Als Grundbuchamt würde ich übrigens in einem solchen Fall nicht ohne Erbschein eintragen.

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