Zustimmung Ersatznacherbin?

  • Hallo! Ich bin in der Suche leider nicht fündig geworden ...

    Folgender Sachverhalt:

    Für X ist eine Vormerkung eingetragen, die gelöscht werden soll. X ist verstorben und noch eingetragener Berechtigter. Nach X ist Nacherbschaft dergestalt angeordnet, dass die Ehefrau Vorerbin ist und die Abkömmlinge Nacherben. Ersatznacherbin ist Y. Nun haben die Ehefrau und 2 Söhne die Löschung bewilligt. Brauche ich jetzt die Zustimmung der Ersatznacherbin?

  • Sofern die Nacherben zustimmen, haben die Ersatznacherben nichts mitzureden.

    Ich kann nur hoffen, dass die Nacherben im vorliegenden Fall (entweder im Erbschein oder im notariellen Testament) namentlich benannt sind, denn ansonsten gibt es wieder die bekannten Nachweisprobleme (Geburtsurkunden, eV etc.).

  • Ich würde mir zunächst einmal die Nachlassakten anfordern, um zu sehen, was dort erklärt wurde.

    Im Übrigen sind wir wieder bei der üblichen Gretchenfrage: Ist ein Erbschein erforderlich oder ist ein anderweitiger Nachweis über den Personenkreis der Nacherben ausreichend? - Geburtsurkunden der Nacherben nebst notarieller eidesstattlicher Versicherung, dass es keine weiteren (gemeinschaftlichen?) Abkömmlinge des Erblassers gibt.

    Fraglich wäre in der Tat, wem die eV abverlangt wird. Bei der Pflichtteilsklausel ist obergerichtlich entschieden, dass alle Abkömmlinge eine eV abgeben müssen und nicht nur einer. Der vorliegende Fall ist zwar nicht ganz vergleichbar, aber aufgrund der Erwägung, dass die Nachweisqualität keine wesentlich geringere als beim Erbschein sein soll, würde ich es schon für ratsam erscheinen lassen, hier eine eV von allen Beteiligten (Vorerbin + Nacherben) zu verlangen, sofern man nicht ohnehin einen Erbschein verlangt (was die hM aber nicht für erforderlich hält).

    Gehe ich recht in der Annahme, dass ein notarielles Testament vorliegt? Denn im Erbschein wären die Nacherben ja sicher namentlich genannt, weil man im Zeitpunkt des Erbfalls weiß, wer die sämtlichen Abkömmlinge sind.

  • Hallo, habe mal wieder einen ähnlich gelagerten Fall.

    Notarielles Testament von Ehegatten inkl. Wiederverheiratungsklausel. Nach dem Tod des Längstlebenden soll gemeinsame das Kind alles erben, ersatzweise dessen Kinder. Im Falle der Wiederheirat des Überlebenden sollen mit der Wiederverheiratung die gesetzliche Erbfolge nach dem Erstversterbenden eintreten. Nun ist ein Ehegatte tot.

    1. Frage: ich hab jetzt ja als GBA auszulegen. Einzutragen bzw. relevant ist doch jetzt im NEV, zu welchem Zeitpunkt die gesetzliche Erbfolge gemeint ist, d.h. entweder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder zum Zeitpunkt der erneuten Eheschließung? Aufgrund des Wortlauts gehe ich von letzterem aus und trage dies auch so ein.

    2. Frage: Der Notar, der damals auch das Testament beurkundet hat, teilt nun mit, dass es (nur) diesen einen (im Testament ja namentlich benannten) Abkömmling des Ehepaares gibt, welcher (namentlich) als Nacherbe eingetragen werden soll. Er weist darauf hin, dass der überlebende Ehegatte nicht nur befreite Vorerbin sondern auch aufschiebend bedingte Vollerbin ist für den Fall, dass sie vor ihrem Tod nicht mehr heiratet. Folglich hält er es für erforderlich, dass der NEV so einzutragen ist, dass nach dem Tode der Vorerbin die Erbfolge nicht mehr durch öffentliche Urkunden (er meint hier einen Erbschein) geklärt werden müsse.

    Ich würde im NEV die abstrakte Variante (gesetzliche Erben des Erblassers zum Zeitpunkt der Eheschließung usw.) eintragen. Wäre die gesetzliche Erbfolge (und damit die Feststellung des Nacherben) nach dem Tod der Vorerbin nicht ganz normal durch Geburtsurkunden und e.V. zu klären? Oder seht ihr das ganz anders bzw. habt einen anderen Formulierungsvorschlag/Herangehensweise für den NEV?

    Für Antworten bedanke ich mich im Voraus.

  • also zumindest für den Fall des Todes der Nacherbin genügt mir das notarielle Testament nebst Sterbeurkunde der Nacherbin. Wenn in der Sterbeurkunde drinsteht, dass sie die Witwe des Erblassers war, steht für mich fest, dass sie Vollerbin geworden ist. Ich würde den Nacherbenvermerk dann auf einfachen schriftlichen Antrag der Erbin löschen.

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