vermögend oder mittellos ?

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Die Betreuung wurde angeordnet und von dem Betreuer wurde relativ schnell das VV vorgelegt. In dem VV wurde eine Forderung der Betreuten gg. ihre Tochter über 30.000 EUR angegeben.
    Neben diese Forderung war noch Bankguthaben über 4000 EUR vorhanden sowie eine Eigentumswohnung, die jedoch zu Beginn der Betreuung von der Betreuten selbst bewohnt wurde.

    Der erste Vergütungsantrag für das 1. Quartal wurde gegen das Vermögen der Betreuten beantragt. Die Anhörung der Betreuten wurde auch bereits vorgenommen, nur die Festsetzung ist noch nicht erfolgt.

    Jetzt hat sich herausgestellt, dass die Forderung gg. die Tochter gar nicht mehr besteht und somit das Vermögen zum Abschluss des 1.Quartals gar nicht über der Schongrenze von 5000 EUR lag.

    Mittlerweile befinden wir uns im 3. Quartal des ersten Betreuungsjahres. Der Verkauf der Eigentumswohnung wurde vor zwei Wochen beurkundet, die Betreute kann jedoch weiterhin in der Wohnung leben. Durch den Verkaufserlös sind wir jetzt deutlich über 5000 EUR Vermögen.

    Wie würdet ihr hier vorgehen ? Die Vergütung wie beantragt gegen das Vermögen der Betreuten festsetzen oder den Antrag auf mittellos abändern lassen und einen Regress anordnen ?

    Danke !!

  • Du kannst nur wie beantragt festsetzen (Regelmäßig ins Vermögen, in der Ausnahme gegen die Staatskasse).

    Liegt der Verkaufserlös über dem Schonvermögensfreibetrag ist der Betroffene vermögend.

    Wieso willst Du die Abönderung veranlassen? Was will denn der Betreuer?

    Die geringere Vergütung sofort aus der Staatskasse? Oder die höhere Vergütung, wenn der Kaufpreis zur Verfügung steht?

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